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Kolumbien: Rechtsverfolgung

Als Vollstreckungstitel dienen neben inländischen Urteilen auch Urteile ausländischer staatlicher Gerichte und ausländischer Schiedsgerichte.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlage

Das kolumbianische Prozessrecht gliedert sich in ein Erkenntnisverfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels und in das Zwangsvollstreckungsverfahren. Rechtsgrundlage ist die Kolumbianische Zivilprozessordnung (Código General del Proceso - Gesetz 1564 vom 1. Juli 2012). 

Anerkennungsverfahren 

Als Vollstreckungstitel dienen neben inländischen Urteilen auch Urteile ausländischer staatlicher Gerichte und ausländischer Schiedsgerichte. Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte ist jedoch die Anerkennung mittels eines förmlichen Anerkennungsverfahrens (Exequaturverfahren) durch den Obersten Gerichtshof Kolumbiens (Corte Suprema de Justicia). 

Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Urteils sind unter anderem folgende:

  • das ausländische Urteil darf keine Entscheidung über dingliche Rechte an einer beweglichen Sache oder einem in Kolumbien belegenen Grundstück enthalten;
  • kein Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien der kolumbianischen Verfassung oder zum materiellen kolumbianischen Recht (ordre public-Vorbehalt);
  • das Urteil steht im Einklang mit der kolumbianischen Gerichtsbarkeit;
  • das Urteil ist in Deutschland rechtskräftig und vollstreckbar;
  • keine ausschließliche Zuständigkeit eines kolumbianischen Gerichts;
  • kein anhängiges Verfahren in gleicher Sache bei einem kolumbianischen Gericht.

Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Kassationskammer des Obersten Gerichtshofes. Dabei muss eine beglaubigte, amtlich übersetzte und legalisierte Ausfertigung der deutschen Gerichtsentscheidung vorgelegt werden. Der Beklagte wird über das Verfahren in Kenntnis gesetzt und kann gegen die Anerkennung Einspruch erheben. Danach ergeht eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.

Schiedsgerichtbarkeit

Urteile eines Schiedsgerichtes können ebenfalls im Rahmen des Exequaturverfahrens anerkannt und vollstreckt werden. In Kolumbien werden sowohl inländische als auch internationale Schiedsverfahren durch das Schiedsgesetz (Estatuto de Arbitraje Nacional e Internacional, EANI - Gesetz 1563 vom 12. Juli 2012) geregelt, das den von den Vereinten Nationen vorgeschlagenen Richtlinien folgt. Damit eine Streitigkeit Gegenstand eines internationalen Schiedsverfahrens sein kann, muss nach kolumbianischem Recht eines der folgenden drei Kriterien (Art. 62 EANI) erfüllt sein: (i) die Parteien haben zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in verschiedenen Staaten; (ii) der Erfüllungsort eines wesentlichen Teils der Verpflichtungen befindet sich außerhalb des Staates, in dem die Parteien ihren Sitz haben; oder (iii) die zur Schlichtung vorgelegte Streitigkeit berührt internationale Handelsinteressen. Generell ist die internationale Schiedsgerichtsbarkeit flexibler als die inländische, da die kolumbianischen Verfahrensvorschriften (z. B. die Allgemeine Prozessordnung) auf sie nicht anwendbar sind. Außerdem müssen die Schiedsrichter in internationalen Schiedsverfahren keine kolumbianischen Rechtsanwälte sein.

Kolumbien gehört dem New Yorker Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche an. Das Land ist zudem im Jahr 1986 der Interamerikanischen Übereinkunft über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der Interamerikanischen Konvention über die extraterritoriale Gültigkeit ausländischer Urteile und Schiedssprüche von Montevideo von 1979 beigetreten.

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