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Neuseeland: Rechtsverfolgung

Nach dem Reciprocal Enforcement of Judgements Act 1934 können Parteien Urteile in Neuseeland eintragen lassen.

Von Jan Sebisch | Bonn

Besondere gesetzliche Bestimmungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Neuseeland gelten grundsätzlich nur für Urteile aus Staaten, mit denen ein Gegenseitigkeitsabkommen im Rahmen des Reciprocal Enforcement of Judgements Act 1934 besteht. 

Nach dem Reciprocal Enforcement of Judgements Act 1934 können Parteien Urteile in Neuseeland eintragen lassen. Nach der Registrierung kann das Urteil dann durch die neuseeländischen Gerichte vollstreckt werden. Für die Zwecke der Vollstreckung hat ein eingetragenes ausländisches Urteil die gleiche Rechtskraft und Wirkung, wie ein Urteil, das vor dem neuseeländischen High Court ergangen ist.

In Anlehnung an den Senior Courts Acts 2016 existiert ein ähnliches Verfahren für Urteile, die vor einem Gericht eines Commonwealth-Landes ergangen sind.

Entscheidungen aus anderen Staaten können nur nach den allgemeinen Regeln des common law anerkannt werden. Nach dem common law kann ein Kläger ein ausländisches Urteil nicht ohne weiteres in Neuseeland vollstrecken. Hier ist es erforderlich, dass der Gläubiger auf der Grundlage des ausländischen Urteils eine neue Klage erhebt. Sofern die Klage erfolgreich ist, ordnet das neuseeländische Gericht an, dass die ausländische Entscheidung wie ein Urteil eines neuseeländischen vollstreckbar ist. Eine Vollstreckung wäre unter anderem ausgeschlossen, wenn die Vollstreckung des Urteils mit der öffentlichen Ordnung (public policy) in Neuseeland unvereinbar wäre.

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