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Neuseeland: Rechtsverfolgung

Der neuseeländische Zivilprozess lehnt sich eng an den englischen und australischen Zivilprozess an.

Von Jan Sebisch | Bonn

Gerichtsorganisation

In Neuseeland besteht ein unabhängiges Gerichtswesen. Die Richter werden vom Generalgouverneur ernannt. Die Justiz ist hierarchisch in District Court (vergleichbar Amtsgericht), High Court (Landgericht), Court of Appeal (Berufungsgericht) und den Supreme Court of New Zealand (Oberster Gerichtshof) gegliedert.

Zivilprozess

Der neuseeländische Zivilprozess lehnt sich eng an den englischen und australischen Zivilprozess an. Die wesentlichen zivilprozessualen Regelungen sind im Judicature Act 1908 und dem Evidence Act 1908 enthalten. Teilweise werden diese Bestimmungen durch Verfahrensrichtlinien der verschiedenen Instanzgerichte präzisiert. Bis auf wenige Ausnahmen entscheidet in Zivilsachen ein (Einzel-) Richter, keine Jury.

Prozesskostenhilfe in Zivil- und Strafsachen kann auf Antrag gewährt werden. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Neuseelands können auch einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag kann auf der Website des Justizministeriums heruntergeladen werden. Eine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung für Rechtsanwälte gibt es nicht. Die Parteien können das Honorar grundsätzlich frei aushandeln.

Zuständig für die Anwälte ist die New Zealand Law Society, die in etwa der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer entspricht. Beschwerden über das von einem Anwalt in Rechnung gestellte Honorar können schriftlich an die jeweilige District Law Society gerichtet werden.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen

Besondere gesetzliche Bestimmungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Neuseeland gelten nur für Urteile aus Staaten, mit denen ein Gegenseitigkeitsabkommen im Rahmen des Reciprocal Enforcement of Judgements Act 1934 besteht sowie für Urteile aus Commonwealth-Staaten nach dem Judicature Act 1908. Nach dem Reciprocal Enforcement of Judgements Act 1934 können Parteien Urteile in Neuseeland eintragen lassen. Nach der Registrierung kann das Urteil dann durch die neuseeländischen Gerichte vollstreckt werden.

Entscheidungen aus anderen Staaten können nur nach den allgemeinen Regeln des common law anerkannt werden. Nach dem common law kann ein Kläger ein ausländisches Urteil nicht ohne weiteres in Neuseeland vollstrecken. Hier ist es erforderlich, dass der Gläubiger auf der Grundlage des ausländischen Urteils eine neue Klage erhebt. Sofern die Klage erfolgreich ist, ordnet das neuseeländische Gericht an, dass die ausländische Entscheidung wie ein Urteil eines neuseeländischen vollstreckbar ist. Eine Vollstreckung wäre unter anderem ausgeschlossen, wenn die Vollstreckung des Urteils mit der öffentlichen Ordnung (public policy) in Neuseeland unvereinbar wäre.

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