Rechtsbericht Malaysia Coronavirus
Malaysia: Coronavirus und Insolvenz
In der Coronakrise steht der ausländische Geschäftspartner möglicherweise vor der Insolvenz. Welche Regelungen trifft das malaysische Recht? Bestehen derzeit Sonderbestimmungen?
12.01.2021
Von Julia Merle | Bonn
Wo ist das Insolvenzrecht geregelt?
Rechtsgrundlagen des malaysischen Insolvenzrechts sind das Insolvenzgesetz (Insolvency Act 1967 (Act 360)), nachfolgend: InsG) in der Fassung von 2017 sowie die Insolvency Rules 2017, die die Bankruptcy Rules 1969 ersetzten.
Wann und wie wird das Insolvenzverfahren eingeleitet?
Unter welchen Umständen ein Konkursakt (act of bankruptcy) vorliegt, wird in Art. 3 Abs. 1 InsG ausgeführt. Zum Beispiel, wenn der Schuldner in Malaysia oder woanders eine Abtretung seines Vermögens an einen Treuhänder zugunsten seiner Gläubiger vornimmt (Buchst. a), wenn er bei Gericht eine Erklärung seiner Zahlungsunfähigkeit einreicht oder einen Konkursantrag gegen sich selbst stellt (Buchst. f) oder auch, wenn er einem seiner Gläubiger mitteilt, dass er die Zahlung seiner Verbindlichkeiten ausgesetzt hat oder aussetzen wird (Buchst. g).
Einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens gegen den Schuldner kann auch der Gläubiger stellen. Dafür hat er gemäß Art. 5 Abs. 1 InsG einige Voraussetzungen zu erfüllen, andernfalls weist das Gericht (High Court, Art. 88 InsG) seinen Antrag ab. Er muss eine Forderung gegen den Schuldner in Höhe von mindestens 50.000 Malaysische Ringgit (RM; ca. 10.130 Euro) haben, beziehungsweise, wenn zwei oder mehr Gläubiger gemeinsam den Antrag stellen, von einer Gesamtsumme mindestens dieses Betrages; diese Forderung ist eine liquidierte Summe, zahlbar entweder sofort oder in absehbarer Zukunft; der Akt des Konkurses, auf dem der Antrag basiert, erfolgte in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung; und der Schuldner ist insbesondere wohnhaft in Malaysia oder hat dort einen Geschäftssitz.
Der Antrag des Gläubigers ist nach Art. 6 Abs. 1 InsG mittels dessen eidesstattlicher Erklärung oder der einer für ihn handelnden Person zu bestätigen und dem Schuldner persönlich zuzustellen. Nach Abs. 2 verlangt das Gericht bei der Anhörung Nachweise für die Forderung, einen Konkursakt und im Falle des Nichterscheinens des Schuldners über die Zustellung des Gesuchs. Genügen dem Gericht die erbrachten Nachweise, erlässt es eine sogenannte "Bankruptcy Order" (Art. 4 InsG), mit der es den Konkurs des Schuldners erklärt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 InsG wird insbesondere das gesamte Vermögen des Schuldners aufteilbar unter den Gläubigern und geht in die Verwaltung des Director General of Insolvency (Art. 70 ff. InsG) als Insolvenzverwalter über, der nach Abs. 4 auch die Geschäftsbücher und sonstigen Dokumente des Schuldners in Besitz nimmt.
Artikel 13 InsG bestimmt, dass eine Mitteilung über jede Bankruptcy Order einschließlich Name, Adresse und Beschreibung des Schuldners sowie des Datums der Anordnung und des Antrags im Amtsblatt veröffentlicht und in einer lokalen Zeitung publik gemacht werden muss. Eine erste Gläubigerversammlung wird gemäß Art. 15 InsG einberufen.
Wie erfolgt der Nachweis einer Forderung?
Auf welche Art und Weise der Gläubiger seine Forderung nachzuweisen hat, ist im Anhang zum InsG in "Schedule C" dargestellt (Art. 42 InsG). Danach hat er insbesondere so schnell wie möglich nach der Konkursanordnung den Beweis zu erbringen durch Einreichen einer die Forderung verifizierenden eidesstattlichen Versicherung (affidavit) in einem im Voraus bezahlten Schreiben an den Director General of Insolvency. Die entsprechenden Belege sind beizufügen beziehungsweise ist auf sie Bezug zu nehmen. Auch die Angabe, ob es sich um einen gesicherten Gläubiger handelt, ist erforderlich. Grundsätzlich hat der Gläubiger die Kosten des Forderungsnachweises zu tragen. Hat der Gläubiger einen Nachweis eingereicht, darf er auch diejenigen anderer Gläubiger einsehen.
Wie die Verteilung des Schuldnervermögens unter den Gläubigern, die ihre Forderungen nachgewiesen haben, durch den Konkursverwalter erfolgt, regelt Art. 62 InsG, wobei die erste Dividende innerhalb von zwölf Monaten nach Konkursanordnung zu verteilen ist. Artikel 64 InsG betrifft an weit entfernten Orten wohnhafte Gläubiger.
Wo findet man Informationen hinsichtlich Insolvenzen?
Über das malaysischsprachige Portal "e-Insolvensi" der zuständigen malaysischen Behörde (Jabatan Insolvensi Malaysia; Malaysian Department of Insolvency) kann eine gebührenpflichtige Online-Suche nach Informationen im Zusammenhang mit Insolvenzen durchgeführt werden.
Die Companies Commission of Malaysia (SSM) bietet die Möglichkeit einer Online-Suche nach registrierten Unternehmen.
Wurden vorübergehende Sonderregelungen in Bezug auf die Coronakrise erlassen?
Die bislang erlassenen Sondervorschriften betreffen insbesondere das im Companies Act 2016 (CA) geregelte Verfahren zur Abwicklung (winding-up) von Gesellschaften, speziell Art. 466 CA zur Bestimmung der "Unfähigkeit zur Zahlung der Schulden".
Die malaysische Regierung hat am 21. April 2020 mit der Direction of the Minister under Paragraph 466(1)(a) in solchen Abwicklungsverfahren ab 23. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 den Schwellenwert für die Verschuldung von Unternehmen von 10.000 auf 50.000 RM (ca. 10.130 Euro) erhöht. Diese Anpassung soll noch bis zum 31. März 2021 fortbestehen.
Außerdem wurde am 23. April 2020 mit Companies (Exemption) (No. 2) Order 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Frist zur Stellungnahme hinsichtlich Mahnschreiben von 21 Tagen in Art. 466 Abs. 1 Buchst. a CA auf sechs Monate ausgedehnt. Erst nach Ablauf dieser Frist können Gläubiger mit einem Antrag das gerichtliche Verfahren zur Abwicklung des Unternehmens einleiten.
Am 23. Oktober 2020 wurde der sogenannte „Covid-19 Act 2020“ („Temporary Measures for Reducing the Impact of Coronavirus Disease 2019 (Covid-19) Act 2020“) erlassen. Teil 7, Sec. 20 des Covid-19 Act 2020 sieht eine Erhöhung des oben erläuterten Schwellenwertes in Art. 5 InsG von 50.000 RM auf 100.000 RM (ca. 20.260 Euro) bis zum 31. August 2021 vor.
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