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Rechtsbericht | Mexiko | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht in Mexiko

Das mexikanische Arbeitsrecht wurde 2021 reformiert, um auch Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Home-Office zu erfassen.

Von Dr. Julio Pereira | Bonn

Rechtsgrundlagen

Wichtigste Rechtsgrundlage für das mexikanische Arbeitsrecht ist das Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo - LFT). Im Bundesarbeitsgesetz finden sich Regelungen sowohl zum Individual- als auch zum Kollektivarbeitsrecht (jeweils Art. 20 ff. und Art. 386 ff. LFT). Geregelt werden unter anderem der Arbeitsschutz, der Arbeitsvertrag, Kollektivverträge und die Arbeitsgerichtsbarkeit. Sozialrechtliche Bestimmungen finden sich im Sozialversicherungsgesetz (Ley del Seguro Social - LSS).

Mit der Arbeitsrechtsreform 2019 hat es wichtige Neuerungen im Arbeitsverfahrensrecht gegeben. Unter anderem wurden die Schlichtungsstellen (Juntas de Conciliación y Arbitraje) abgeschafft. Sie waren für die Lösung von Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern konzipiert. An ihrer Stelle wurden eine eigene Arbeitsgerichtsbarkeit geschaffen und in jedem Bundesland zentrale Gütestellen (Centros de Conciliación) eingerichtet, vor denen zwingend vor Beginn eines Arbeitsprozesses ein Güteverfahren durchgeführt werden muss. Eine Klage kann erst nach einem gescheiterten Güteverfahren vor Gericht gebracht werden.

Eine weitere jüngste Änderung der mexikanischen Arbeitsgesetzgebung, die am 11. Januar 2021 in Kraft getreten ist, legt detaillierte Regeln für die Arbeitsbeziehungen im Home-Office-Bereich fest.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Gemäß Art. 24 LFT ist er schriftlich abzuschließen, wenn es keinen anwendbaren Tarifvertrag (Contrato Colectivo) gibt. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages wird von einem unbefristeten Verhältnis ausgegangen. Befristete Verträge sind die Ausnahme und ergeben sich in der Regel aus der Art der zu verrichtenden Arbeit, wie z.B. Saisonarbeit oder Bauprojekte (Art. 35 ff. LFT).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, an welchem Ort die Arbeit ausgeführt werden soll. Dies gilt auch für den Wohnsitz des Arbeitnehmers (Art. 311 LFT). In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für die Arbeitsausführung erforderliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Er ist auch teilweise für die dem Arbeitnehmer entstehenden Kosten verantwortlich, z. B. für die Stromversorgung. Die Kombination aus Präsenzarbeit und Home-Office kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Der Vertrag muss vom Arbeitgeber bei der Arbeitsaufsichtsbehörde (Inspección del Trabajo) eingereicht werden.

Das Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gekündigt werden, wobei auch das mexikanische Arbeitsrecht zwischen berechtigter und unberechtigter Kündigung unterscheidet.

Weitere Informationen zum mexikanischen Arbeitsrecht finden Sie in dem GTAI-Bericht Lohn- und Lohnnebenkosten.

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