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Rechtsbericht | Mexiko | Investitionsrecht

Investitionsrecht in Mexiko

Grundsätzlich bestehen für ausländische Investitionen in Mexiko keine Beschränkungen.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Auf nationaler Ebene ist das Auslandsinvestitionsgesetz (Ley de Inversión Extranjera - LIE) zu beachten. Des Weiteren existieren in den einzelnen Bundesstaaten Gesetze zur Förderung von nationalen und ausländischen Investitionen.

Als ausländische Investitionen gelten solche durch ausländische natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind. Auslandsinvestitionen sind a) ausländische Beteiligungen an mexikanischen Unternehmen, b) Investitionen, die durch ausländisch kontrollierte Gesellschaften getätigt werden und c) Beteiligungen ausländischer Investoren an Aktivitäten und Transaktionen (Art. 2 LIE). 

Auch auf Landesebene ist mit Vergünstigungen zu rechnen. Auf diesen liegt sogar ein Schwergewicht der mexikanischen Wirtschaftsförderung. Auf Landesebene kann es Anreize geben wie verringerte Grundstückskosten oder Steuervergünstigungen.

Ausländische Investitionen

Grundsätzlich bestehen für ausländische Investitionen keine Beschränkungen. So können ausländische Investoren beispielsweise a) 100-prozentige Anteilseigner von mexikanischen Unternehmen werden, b) Betriebsvermögen von mexikanischen natürlichen und juristischen Personen erwerben, und c) sich an Produktentwicklungen beteiligen und neue Produkte herstellen sowie Niederlassungen gründen und betreiben.

In bestimmten sogenannten strategischen Geschäftsbereichen darf nur der Staat tätig werden, zum Beispiel in den Bereichen der Postdienstleistungen, der Münzprägung oder der Kontrolle, Aufsicht und Überwachung von Häfen, Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen (Art. 5 LIE).

Des Weiteren gibt es Bereiche, die grundsätzlich mexikanischen Investoren vorbehalten sind, wie zum Beispiel der Personentransport im Inland.

Zudem gibt es für ausländische Investoren Einschränkungen bei bestimmten Aktivitäten oder hinsichtlich des Erwerbs bei Anteilen von Unternehmen, die in bestimmten Bereichen unternehmerisch tätig sind (Art. 7 LIE).

Die Genehmigung einer Investition durch die Nationale Kommission für ausländische Investitionen (Comisión Nacional de Inversiones Extranjeras - CNIE) ist erforderlich, wenn der Erwerb von Mehrheitsanteilen an einem mexikanischen Unternehmen geplant ist, welches in bestimmten Bereichen tätig ist oder werden soll (Art. 8 LIE). Die Kommission ist verpflichtet, innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung den Antrag zu bearbeiten. Erfolgt während dieses Zeitraums keine Bearbeitung, so gilt das Investitionsprojekt automatisch als genehmigt (Art. 28 LIE).

Ausländische Investitionen sind in das sogenannte Staatliche Register für ausländische Investitionen (Registro Nacional de Inversiones Extranjeras - RNIE) einzutragen, in dem unter anderem Zweigstellen ausländischer Firmen und nicht-mexikanische natürliche wie juristische Personen registriert werden, die gewohnheitsmäßig in Mexiko Geschäften nachgehen (Art. 31 ff. LIE).


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