Rechtsbericht | Mexiko | Vertriebsrecht
Vertriebsrecht in Mexiko
Im Rahmen des Vertriebsrechts sind in Mexiko unter anderem der Handelsvertreter (Representante/Agente Comercial) und der Vertragshändler (Distribuidor) bekannt.
20.05.2022
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Handelsvertreter
Eine eigene gesetzliche Regelung des Handelsvertreterrechts findet sich in Mexiko nicht. Grundlage des mexikanischen Handelsvertreterrechts sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, ergänzt durch die Rechtsprechung. Zudem können die Regelungen zur Kommission im Handelsgesetzbuch (Art. 273 ff. Código de Comercio - CC) als Orientierungshilfe herangezogen werden.
Der Handelsvertreter (Agente) ist selbständiger Unternehmer und im Auftrag einer anderen Person (Principal) tätig. Er vermittelt dauerhaft und langfristig für seinen Geschäftsherren den Abschluss von Geschäften oder schließt diese im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers ab. Der Prinzipal ist im Gegenzug dazu verpflichtet, dem Handelsvertreter für jeden Geschäftsabschluss eine Provision zu zahlen.
Zwischen Prinzipal und Handelsvertreter liegt kein Dienstverhältnis vor, das heißt es besteht kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Handelsvertreter können natürliche und juristische Personen sein, wobei weder die mexikanische Staatsangehörigkeit noch die Belegenheit des Wohn- oder Geschäftssitzes in Mexiko erforderlich ist. Eine Registrierungspflicht für Handelsvertreterverträge besteht nicht.
Der Handelsvertreter führt in der Regel Handelsgeschäfte im Sinne des mexikanischen Handelsgesetzbuches aus, sodass er grundsätzlich als Kaufmann einzustufen ist. Bei einer Klassifizierung als Kaufmann treffen ihn bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtungen wie Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten. Eine Eintragung einer Handelsvertretertätigkeit in das Handelsregister ist nicht erforderlich.
Ein Vertretervertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, sodass ein Vertrag auch durch eine mündliche Einigung der Parteien geschlossen werden kann. Für Beweiszwecke ist aber immer der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu empfehlen.
Ein Handelsvertretervertrag sollte grundsätzlich Regelungen enthalten über den Vertragsgegenstand, die Rechte und Pflichten der Parteien, Angaben zur Vertragsdauer, Angaben zur Provision, Kündigungsdauer und eine etwaige Gerichtsstandsklausel. Zudem ist es möglich, einen Exklusivhandelsvertretervertrag abzuschließen. Der Prinzipal kann dann verlangen, dass der Vertreter ausschließlich für ihn tätig und/oder nur in einem bestimmten Gebiet tätig wird. Auch die vertragliche Vereinbarung von Wettbewerbsklauseln ist möglich.
Ein Vertrag über die Handelsvertretung kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Grundsätzlich geht das mexikanische Recht von befristeten Verträgen aus. Ist eine Vertragsdauer nicht bestimmt, dauert ein Rechtsgeschäft so lange, wie Zeit zu seiner Erfüllung notwendig ist. Vertraglich sollte daher ausdrücklich vereinbart werden, wenn eine unbefristete Vertragsdauer beabsichtigt ist.
Ein zeitlich befristeter Vertrag endet in der Regel mit Zeitablauf. Eine ordentliche Kündigung ist bei einem befristeten Vertrag vor Zeitablauf nicht möglich. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Fristablauf steht dem Vertreter grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch zu, es sei denn dieser wurde zwischen den Parteien vereinbart.
Ein unbefristeter Vertrag kann sowohl vom Vertreter als auch vom Vertretenen gekündigt werden. Dabei muss eine angemessene Kündigungsfrist beachtet werden, die im Vertrag vereinbart werden sollte. Nach einer ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Vertreter grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch zu, es sei denn, dieser wurde vertraglich vereinbart. Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum Beispiel die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Kündigungsfrist hat die Rechtsprechung eine Kündigungsfrist von mindestens 15 Tagen für angemessen erachtet. Wird eine solche nicht eingehalten, so machen sich die Parteien schadensersatzpflichtig.
Eine außerordentliche Kündigung ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung. In der Regel werden als außerordentliche Gründe ein Verstoß gegen eine vereinbarte Exklusivitäts- oder Wettbewerbsklausel, die Insolvenz der Parteien oder der Verkauf des Unternehmens des Prinzipals angesehen.
Kündigungen wirken nur ex-nunc. Eine für bereits ausgeführte Geschäfte vereinbarte Provision kann einem Vertreter nicht abgesprochen werden. Jener behält vielmehr seinen Provisionsanspruch. Kündigungen eines Handelsvertreterverhältnisses sind den betroffenen Dritten anzuzeigen. Ohne solche Bekanntgabe sind sie jenen gegenüber unwirksam.
Ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Handelsvertreter nur dann zu, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart war. Allerdings können in bestimmten Fällen Schadensersatzansprüche ausgelöst werden. Dies ist bei Vertragsverletzungen, wie zum Beispiel bei Verstoß gegen eine Wettbewerbsklausel, der Fall, oder wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden.
Vertragshändler, Kommissionär und Vermittler
Der Vertragshändler kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, er ist also kein Vermittler sondern ein Wiederverkäufer.
Der Kommissionär wird nur zur Ausführung eines bestimmten Geschäftes tätig und schließt zugunsten des Kommittenten Verträge ab, wobei sich dieser die Genehmigung vorbehalten kann. Eine dauerhafte Beziehung zwischen Kommissionär und Kommittent besteht nicht.
Der Vermittler vermittelt den Abschluss von Geschäften, kann aber auch bei entsprechender Vollmacht im fremden Namen Geschäfte abschließen. Bei allen drei Formen des Absatzmittlers herrscht weitgehend Vertragsfreiheit und im Wesentlichen gelten die Grundsätze des Handelsvertreterrechts.