Zollbericht Mexiko Versandverfahren
Weitere Zollverfahren
Neben der Überlassung zum freien Verkehr bestehen weitere Zollverfahren für eine Lagerung von Waren vor der Abfertigung oder deren vorübergehenden Verbleib im Zollgebiet.
05.08.2024
Von Susanne Scholl | Bonn
Zollgutversand
Im Zollgutversandverfahren können Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Zollamt zu einem anderen Zollamt transportiert werden. In Mexiko sind der interne Zollgutversand (tránsito interno de mercancías) und der internationale Zollgutversand (tránsito internacional de mercancías) möglich. Der Versand darf nur über gesetzlich vorgeschriebene Zollstellen und Zollstraßen erfolgen.
Waren mit Ursprung in einem Drittland können im internen Versandverfahren von einer Eingangszollstelle zu einer weiteren Zollstelle zur Einfuhrabfertigung versendet werden. Ferner ist der Versand von Waren von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle zur Wiederausfuhr möglich (Art. 125 Zollgesetz). Importeure und Exporteure können das interne Versandverfahren selbst beantragen und abwickeln oder ihren Zollagenten (agente aduanal) damit beauftragen.
Voraussetzungen sind unter anderem die provisorische Festlegung der bei der Einfuhr der Waren erhobenen Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Ausgleichszölle, die Berücksichtigung geltender Einfuhrbeschränkungen und die Leistung einer Sicherheit. Das interne Versandverfahren muss innerhalb des hierfür festgesetzten Zeitraumes abgeschlossen sein. Andernfalls verlangt die mexikanische Zollbehörde die Zahlung der Einfuhrabgaben auf der Basis der vorläufig festgesetzten Höhe.
Für durch Fehler bei der Anmeldung zu dem Verfahren entstandene Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung sind im Regelfall die Zollagenten und die für das Verfahren zugelassenen Spediteure haftbar.
Der internationale Zollgutversand ist gemäß Art. 130 des Zollgesetzes
- der Versand von ausländischen Waren von einer Eingangszollstelle (aduana de entrada) zu einer Ausgangszollstelle (aduana de salida) mit Ziel der Weiterversendung in ein Drittland und
- der Versand von mexikanischen Waren oder Waren, die sich in Mexiko bereits im freien Verkehr befanden, durch ausländisches Zollgebiet mit anschließender Wiedereinfuhr in Mexiko.
Die Höhe der bei einer Einfuhr der Waren erhobenen Einfuhrabgaben ist vom Importeur oder Zollagenten vorab provisorisch festzulegen. Vorgegebene Fristen bis zur Wiederausfuhr sind grundsätzlich einzuhalten. Ansonsten erhebt die Zollbehörde Einfuhrabgaben.
Zolllager
Waren können vor einer Einfuhr in das mexikanische Zollgebiet in Zolllagern gelagert werden. Die Einfuhrabgaben müssen erst gezahlt werden, wenn die Waren aus dem Zolllager entnommen und in das Zollgebiet eingeführt werden.
Gemäß Art. 23 des Zollgesetzes können unverzollte Waren bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren in zollamtlichen Lagern (deposito ante la aduana en recintos fiscales) gelagert werden. Es können während des Verbleibs zum Beispiel Erhaltungsmaßnahmen, Untersuchungen und Etikettierungen an den Waren vorgenommen werden. Durch diese Maßnahme dürfen sich die charakteristischen Eigenschaften der Waren und der Zollwert nicht ändern.
Ausländische und mexikanische Waren können darüber hinaus in allgemeinen Lagerhäusern privater Betreiber (depósito fiscal) gelagert werden, wenn die mexikanische Zollverwaltung eine entsprechende Genehmigung erteilt hat (Art. 119 Zollgesetz). Diese Zolllager unterstehen grundsätzlich der Überwachung der Zollbehörde.
Vor einer Lagerung legt die mexikanische Zollbehörde zunächst die für die Waren geltenden Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Ausgleichszölle (cuotas compensatorias) fest. Die Waren können im Zolllager konserviert, ausgestellt, etikettiert, neu zusammengestellt, verpackt und untersucht werden. Waren können maximal zwei Jahre dort gelagert werden.
Dem Verfahren "depósito fiscal" zugeordnete Waren sind getrennt von inländischen Waren zu lagern. Unter anderem ist die Lagerung von Waffen, Munition, radioaktiven Stoffen, verschiedenen Edelsteinen, Produkten aus Halbedelsteinen und Uhren nicht möglich. Bei einer Entnahme von Waren aus dem Lager und Einfuhr in das Zollgebiet werden die Einfuhrabgaben erhoben.
Vorübergehende Einfuhr
Waren können vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum in Mexiko eingeführt und danach in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden (Importación temporal para retornar al extranjero en el mismo estado - Art. 104 Zollgesetz). Bei diesem Verfahren sind keine Einfuhrabgaben zu zahlen, jedoch sämtliche auf den Waren gegebenenfalls lastenden Ausgleichszölle und die nichttarifären Handelshemmnisse zu beachten.
Waren können für Zeiträume zwischen einem Monat bis zu zehn Jahren in das Zollgebiet Mexikos verbracht werden. Hierzu zählen unter anderem:
- Warenmuster zu Demonstrationszwecken (bis zu sechs Monaten)
- Waren für Messen und Kongresse (bis zu einem Jahr)
- Waren für Kultur- und Sportveranstaltungen (bis zu einem Jahr)
- Flugzeuge, die von Fluglinien zum Transport von Passagieren eingesetzt werden (bis zu zehn Jahren)
- Container für Waren (bis zu zehn Jahren)
Alternativ steht die vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA zur Wahl.
Carnet ATA
Unter anderem kann das Carnet ATA mit einigen landesspezifischen Einschränkungen für die vorübergehende Einfuhr von Messegütern, Berufsausrüstung und Warenmustern verwendet werden. Die Frist bis zur Wiederausfuhr beträgt in diesen Fällen sechs Monate. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich. Ansonsten sind Carnet ATA ein Jahr gültig.
Bürge und überwachende Instanz für Carnet ATA in Mexiko ist die Handelskammer in der Hauptstadt Ciudad de Mexico (Cámara Nacional de Comercio de la Ciudad de México). Mexikanische Importeure müssen vor Eingang von Waren aus dem Ausland mit Carnet ATA auf elektronischem Wege die Kammer informieren (Abschnitt 3.6.1. der Allgemeinen Regeln für den Außenhandel für 2024).
Unternehmen, die Waren mit Carnet ATA nach Mexiko ein- oder aus Mexiko ausführen, müssen sich bei der Kammer registrieren.
Bürge für Carnets ATA in Deutschland ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Deutsche Unternehmen können sich für die Ausstellung an ihre zuständige Industrie- und Handelskammer wenden.