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Nigeria: Vertriebsrecht
Das Vertriebsrecht ist in Nigeria in keinem eigenen Gesetz geregelt. Daher sind die Common Law-Prinzipien, also die auf Richterrecht beruhenden rechtlichen Regelungen, anwendbar.
10.11.2023
Von Katrin Grünewald | Bonn
Neben denen auf das Vertriebsrecht anwendbaren Common Law-Prinzipien ist auch das Equity Law zu beachten. Dieses besteht aus bestimmten Rechtsregeln und existiert eigenständig neben dem Common Law. Dem Equity Law liegt der Gedanke der Gerechtigkeit zugrunde. Es soll dazu verhelfen, in Einzelfällen Gerechtigkeit herzustellen, wenn diese über das formalisierte Rechtssystem nicht hergestellt werden kann. Zur Auslegung des Vertriebsrechts werden auch Gerichtsentscheidungen, insbesondere der oberen nigerianischen Gerichte, herangezogen.
Nach dem geltenden Recht ist es auch in Nigeria möglich, einen Handelsvertreter (commercial agent) zu beauftragen. Unter einem Handelsvertreter wird eine Person (agent) verstanden, die im Auftrag eines Auftraggebers (principal) zu dessen Lasten Verträge mit Dritten abschließen kann. In Nigeria gibt es verschiedene Arten von Handelsvertretern:
- Der general agent ist bevollmächtigt, für seinen Auftraggeber Geschäfte im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit abzuschließen.
- Der special agent wird hingegen für ein bestimmtes Geschäft beauftragt, das außerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit liegt.
- Die Befugnisse des mercantile agents sind auf den An- und Verkauf und den Versand von Waren beschränkt sowie auf die Befugnis, Geld als Sicherheit für Waren zu beschaffen.
- Ferner gibt es den del credere agent, der auch Waren an- und verkauft sowie versendet, aber gegen eine höhere Kommission zusichert, seinen Auftraggeber zu entschädigen, wenn der vermittelte Vertragspartner die Ware nicht bezahlt.