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Rechtsmeldung Norwegen Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Norwegen stärkt Arbeitnehmerrechte im Konzern

Das „Lov om endringer i arbeidsmiljøloven“ bringt neue Arbeitnehmerrechte, die über die eigentliche Arbeitgeberin hinaus gelten.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

In § 14-2 des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes (arbeidsmiljøloven) findet sich eine Regelung für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmern: wenn im selben Betrieb eine geeignete Stelle vorhanden ist, können betroffene Arbeitnehmende ein Vorzugsrecht auf diese Stelle haben.

Das neue Gesetz weitet dieses Recht aus. Es gilt künftig nicht nur für die Arbeitgeberin, die häufig eine Kapitalgesellschaft sein wird, sondern konzernweit. Gemeint sind Konzerne aus verbundenen Unternehmen, die regelmäßig zusammen mehr als 50 Arbeitnehmende beschäftigen. Verbunden sind Unternehmen, wenn ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss (bestemmende innflytelse) über eines oder mehrere andere Unternehmen ausübt (neuer § 8-4 Absatz 4 des Arbeitsschutzgesetzes).

Auch Informations- und Konsultationsrechte werden künftig konzernweit gelten. Dies regelt der neue § 8-4 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes.

Problematisch und noch klärungsbedürftig ist die Handhabung des neuen Rechts im internationalen Kontext. Das Gesetz beschränkt den Geltungsbereich nicht ausdrücklich auf norwegische Gesellschaften und Konzerne. Wenn eine beherrschende Gesellschaft ihren Rechtssitz im Ausland hat, dürften die neuen Regeln gleichwohl nur auf die norwegischen Tochtergesellschaften anzuwenden sein.

Das Gesetz wurde am 17. März 2023 verabschiedet und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

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