Rechtsbericht Oman Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Oman beschließt neue Regelungen für ausländische Arbeitnehmer
Ausländische Arbeitnehmer dürfen befristet den Arbeitgeber wechseln. Den Sponsor müssen sie dafür nicht wechseln.
30.01.2025
Von Sherif Rohayem | Bonn
Ausländische Arbeitnehmer sind in Oman durch das Sponsor-System auf besonderer Weise an ihre Arbeitgeber gebunden. Sponsor ist eine natürliche Person mit omanischer Staatsangehörigkeit, beziehungsweise eine juristische Person mit omanischer Rechtsform. Während des Aufenthalts übernimmt die Sponsorin bestimmte Einstandspflichten für die ausländische Person. Es handelt sich dabei um eine aufenthaltsrechtliche Vorgabe.
Dient der Aufenthalt im Sultanat der Arbeitsaufnahme, fungiert der Arbeitgeber als Sponsor. Bis vor kurzem folgte daraus, dass ausländische Arbeitnehmer nur bei demjenigen Arbeitgeber beschäftigt sein durften, der ihr Sponsor ist. Ende 2024 beschloss der Gesetzgeber mit dem Ministerial Dekret Nummer 730/20204 (Dekret Nr. 730) eine Flexibilisierung: Danach dürfen ausländische Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum den Arbeitgeber wechseln, ohne dass der temporäre Arbeitgeber die Sponsoreneigenschaft einnimmt.
Dieser befristete Wechsel ist unter den Voraussetzungen des Artikel 2 Dekret Nr. 730 zulässig. Diese lauten:
- Der Transfer darf sich nicht auf eine Stelle beziehen, die einem omanischen Staatsangehörigen vorbehalten ist.
- Die Transferstelle muss bezogen auf die Qualifikation und Vergütung in einer ähnlichen Kategorie wie die ursprüngliche rangieren.
- Der Arbeitnehmer muss dem Transfer zustimmen.
- Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate bei dem transferierenden Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
- Die Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers darf nicht weniger als sechs Monate gültig sein.
- Der befristete Arbeitgeberwechsel darf innerhalb eines Kalenderjahres sechs Monate nicht übersteigen.
- Seitens des omanischen Ministeriums für Arbeit dürfen keine offene Forderungen bestehen - weder gegen den transferierende Betrieb, noch gegen den aufnehmende Betrieb.
- Beide Betriebe müssen die Quoten zur Beschäftigung omanischer Staatsangehöriger einhalten.
- Ein Betrieb darf nicht mehr als die Hälfte seiner Belegschaft transferieren.
- Die Anzahl der transferierten Arbeitnehmer darf nicht mehr als die Hälfte der vorhandenen Belegschaft des aufnehmenden Betriebs betragen.
- Der Arbeitnehmertransfer muss beim omanischen Ministerium für Arbeit registriert werden.
Zum Thema:
- Dekret Nr. 730 in der arabischen Fassung