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Österreich: Meldepflichten

Zwecks Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften ist eine Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden erforderlich.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

Die für den grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz bestehenden formalen Verpflichtungen ergeben sich aus § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Mitzuteilen sind unter anderem Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zum Beschäftigungsort und zur Höhe des Entgelts. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zusätzlich die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.

Das deutsche Unternehmen hat vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Österreich die Entsendung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) in Form einer Entsendemeldung (ZKO 3) anzuzeigen. Diese Meldung hat elektronisch und für jede Entsendung gesondert zu erfolgen. Bei der Überlassung von Arbeitskräften ist das Formular ZKO 4 einschlägig; auch hier ist jede Überlassung von Arbeitskräften gesondert anzuzeigen. Zudem besteht die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung etwaiger Änderungen der ursprünglich gemachten Angaben (§ 19 Abs. 1 S. 3 LSD-BG).

Ausnahmen bestehen gemäß § 1 Abs. 5 LSD-BG bei kurzfristigen Tätigkeiten von geringem Umfang (zum Beispiel Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen ohne Erbringung weiterer Dienstleistungen oder an Messen) sowie gemäß § 1 Abs. 6 LSD-BG bei vorübergehenden Konzernentsendungen einer besonderen Fachkraft.

Welche Dokumente im Rahmen einer Entsendung stets mitzuführen sind, nennt der Abschnitt Österreich: Checkliste für Entsendungen überblicksartig.

Bei reglementierten Gewerben ist eine vorherige Dienstleistungsanzeige erforderlich. Nähere Informationen hierzu hält der Abschnitt Österreich: Anerkennungsverfahren bereit.

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