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Recht kompakt | Österreich | Produzentenhaftung

Österreich: Produzentenhaftung

Die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt ist in einem eigenständigen Gesetz geregelt. Betreffend die Höhe des zu ersetzenden Schadens sind die allgemeinen Regeln heranzuziehen.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Anwendbares Recht

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Österreichern mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach dem 11.1.2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

Nationale Rechtslage

Rechtsgrundlage in Österreich ist das Gesetz über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt (PHG) in seiner aktuellen Fassung.

Produkt im Sinne des Gesetzes ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist, einschließlich Energie (Elektrizität, Gas, Fernwärme usw.), § 4 PHG. Ein Fehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art der Darbietung des Produkts, seines billigerweise anzunehmenden Gebrauchs und des Zeitpunktes, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, erwarten durfte.

Schadenersatz kann geltend gemacht werden, wenn das Produkt fehlerhaft, ein Schaden entstanden und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden nachweisbar ist.

Schaden, Fehler und Kausalzusammenhang zwischen beidem hat der Geschädigte zu beweisen. Der Produzent haftet verschuldensunabhängig unter anderem dann, wenn er nicht beweist

  • dass der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte;
  • dass die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten;
  • dass, wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitung des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist;
  • dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat beziehungsweise der Fehler nicht vorlag, als er das Produkt in den Verkehr brachte.

Die Haftung tritt ein, wenn auf Grund eines Produktfehlers ein Mensch getötet, verletzt, gesundheitlich geschädigt oder eine vom Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Da der Umfang der Haftung im PHG nicht geregelt ist, ist entsprechend §§ 14,15 PHG das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) anzuwenden, das in §§ 1293 bis 1341 ABGB das Schadensrecht für den Sondertatbestand eines Personen- oder Sachschadens regelt. Der Selbstbehalt wurde in § 2 PHG auf 500 Euro festgelegt.

Ersatzansprüche erlöschen gemäß § 13 PHG zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.

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