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USA: Produzentenhaftung

Das Produkthaftungsrecht ist in den USA überwiegend einzelstaatliches Recht. (Stand: 11.02.2025)

Von Jan Sebisch | Bonn

Kein einheitliches Produkthaftungsgesetz

In den USA existiert kein einheitliches Produkthaftungsgesetz. Vielmehr ist das Produkthaftungsrecht überwiegend einzelstaatliches Recht und entwickelt sich aus dem Fallrecht (case law). Als Bundesgesetz existiert der Consumer Product Safety Act (CPSA), der einschlägige Regelungen zu Produktsicherheitsregelungen von Konsumgütern enthält und abweichende einzelstaatliche Regelungen zu den entsprechenden Themen ausschließt (15 USC §§ 2051 bis 2089).

Anspruchsgrundlagen

Das Recht der USA kennt drei Anspruchsgrundlagen für die Produkthaftung, nämlich die vertragliche Haftung (breach of warranty), die Fahrlässigkeitshaftung (negligence) und die Gefährdungshaftung (strict liability).

Vertragliche Haftung

In Bezug auf die vertragliche Haftung ist zu beachten, dass die Vorschriften des einheitlichen US-amerikanischen Handelsgesetzbuchs (Uniform Commercial Code - UCC), das auf Verträge über bewegliche Gegenstände anwendbar ist, in Art. 2 UCC ausdrückliche und stillschweigende Gewährleistungen regeln, die Grundlage eines vertraglichen Haftungsanspruchs sein können.

Fahrlässigkeitshaftung

Im Rahmen der Fahrlässigkeitshaftung haftet der Hersteller bei fehlerhaften Produkten, wenn er bei der Herstellung oder Planung seiner Produkte fahrlässig gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat, deren Verletzung zu einem beim Kunden vorhersehbaren Schaden geführt hat. Eine vertragliche Beziehung zum Kunden ist hier nicht erforderlich. Der Geschädigte trägt die Beweislast für den Bruch der Sorgfaltspflicht und die dadurch erfolgte Rechtsverletzung.

Gefährdungshaftung

Der Entstehung der amerikanischen Gefährdungshaftung in Bezug auf die Produkthaftung liegen die gleichen Überlegungen wie in Deutschland zugrunde. Der Hersteller hat gegenüber seinen Konsumenten eine besondere Verantwortung und muss deshalb auch für Schäden aus seinen Produkten die Verantwortung übernehmen. Eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und den Beklagten ist nicht erforderlich. Ebenfalls irrevalent ist, ob der Beklagte seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat.

Man unterscheidet drei verschiedene Arten der Gefährdungshaftung:

  1. Herstellungsfehler: Beim Herstellungsfehler weicht das Produkt wesentlich von der Produktionslinie ab, im deutschen Recht als "Ausreißer" bezeichnet.
  2. Designfehler: Beim Designfehler wird das Produkt den allgemeinen Qualitätsanforderungen nicht gerecht. Im Gegensatz zu Herstellungsfehlern ist die gesamte Produktionslinie betroffen.
  3. Drittens existieren noch die Fälle von unzureichenden Bedienungsanleitungen, Warnungen und Instruktionen.

Die gängige Rechtsprechung legt bei der Beurteilung von Designfehlern die Verbrauchererwartung (customer expectations) oder eine Kosten-Nutzen-Analyse (risk-benefit-test) zugrunde. Nach der Verbrauchererwartungsanalyse ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht den vernünftigen Sicherheitsanforderungen eines durchschnittlichen Verbrauchers entspricht. Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse wird ein Produkt als fehlerhaft angesehen, wenn das Schadensrisiko im groben Missverhältnis zum Konstruktionsvorteil beziehungsweise Nutzen und Kosten steht.

Strafschadensersatz

Die Verurteilung zu Strafschadensersatz (punitive damages) ist eine Besonderheit des amerikanischen Schadensersatzrechts. Kaum eine andere Rechtsfrage ist häufiger Gegenstand von im Ausland geführten Diskussionen über das amerikanische Recht. Generell gilt, dass sensationelle Pressemeldungen nicht die Wirklichkeit vor amerikanischen Gerichten widerspiegeln. Die Furcht vieler deutscher Unternehmen vor astronomischen punitive damages ist oft unbegründet. Grundsätzlich gilt: Auch in den USA werden punitive damages nur in seltenen Fällen ausgesprochen.

Punitive damages werden dem Verursacher im amerikanischen Prozess zusätzlich zum tatsächlichen Schadensersatz auferlegt. Sinn und Zweck sind die individuelle Bestrafung des Beklagten, die Genugtuung des Opfers sowie die abschreckende Wirkung. Die Zuerkennung von punitive damages setzt, vorbehaltlich der Unterschiede in den einzelnen Bundesstaaten, ein besonders verwerfliches Verhalten des Beklagten voraus. Die Höhe der punitive damages bemisst sich nach dem Charakter der Handlung, der Art der Verletzung und der Finanzkraft des Beklagten.

Weitere Informationen zur Produkthaftung in den USA finden Sie in der GTAI-Textsammlung Überblick zur Produkthaftung in den USA.

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