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Österreich: Sanktionen

In Österreich wird gegen Lohn- und Sozialdumping mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) vorgegangen. Neben Melde- bestehen auch Bereithaltungspflichten.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

Die Kontrollorgane überprüfen, ob einem Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist, auch das ihm zustehende Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dementsprechend sind nicht nur inländische, sondern auch ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, von den Kontrollen betroffen. Verstößt ein Arbeitgeber gegen eine ihm obliegende Pflichten, können ihn erhebliche Verwaltungsstrafen treffen. Kommt er beispielsweise seiner Pflicht zur Bereithaltung von Unterlagen nicht nach, unterlässt er die Meldung einer Entsendung oder Überlassung, zahlt er nicht den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag geltenden Mindestlohn (Unterentlohnung), vereitelt er die Kontrolle der Lohnunterlagen oder hält er diese erst gar nicht bereit beziehungsweise übermittelt sie nicht, sind folgende Strafrahmen vorgesehen: 

  • Unterentlohnung (§ 29 LSD-BG): bis zu 50.000 Euro, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts 50.000 Euro übersteigt beträgt die Strafe bis zu 100.000 Euro, wenn sie 100.000 Euro übersteigt bis zu 250.000 Euro, und wenn zusätzlich vorsätzlich 40% oder mehr des Entgelts vorenthalten wurde, bis zu 400.000 Euro;
  • Nichtbereithaltung und Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (§ 28 LSD-BG): bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50.000 Euro;
  • Vereitelung der Kontrolle (§ 27 LSD-BG): bis zu 40.000 Euro;
  • Nichtmeldung der Entsendung sowie Nichtbereithalten der Meldeunterlagen (§ 26 LSD-BG): für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer bis zu 20.000 Euro.

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