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Recht kompakt | Österreich | Handelsvertreterrecht

Österreich: Vertriebsrecht

Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter wie auch der Vertragshändler in Österreich.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Handelsvertreterrecht

Rechtsquelle ist das am 1.3.1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz - HVertrG); subsidiär sind die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) anzuwenden. Handelsvertreter beziehungsweise Handelsagent ist danach, wer von einem anderen (Unternehmer) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, mit Ausnahme unbeweglicher Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Der Handelsvertreter ist grundsätzlich selbständig und gemäß § 1 UGB Kaufmann. 

Der Handelsvertreter ist ständig damit betraut, den Verkauf von Waren zu vermitteln. Ein Vertrag zwischen Handelsvertreter und Unternehmer sollte aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich geschlossen werden, ein Formerfordernis besteht allerdings nicht.

Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen (§ 5 HVertrG). Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 6 HVertrG). Zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis.

Der Handelsvertreter hat gemäß § 8 HVertrG ein Recht auf Vergütung (Provision) und korrekte Abrechnung. Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so richtet sie sich nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen (§ 10 HVertrG). Der Handelsvertreter hat einen Provisionsanspruch für alle Geschäfte, die aufgrund seiner Tätigkeit zustande gekommen sind. Entsprechendes gilt für Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit der von ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft abgeschlossen werden. Schließlich hat der Alleinvertreter (Bezirksvertreter) einen Provisionsanspruch für alle Geschäfte mit Kunden in dem ihm ausdrücklich zugewiesenen Bezirk, selbst wenn das Geschäft ohne seine Vermittlung abgeschlossen worden ist. Der Provisionsanspruch entsteht erst dann, wenn der Vertrag von einer der am Geschäft beteiligten Vertragsparteien ausgeführt worden ist oder hätte ausgeführt werden müssen oder ein Dritter nach den vertraglichen Bestimmungen das Geschäft ausgeführt hat (§ 9 HVertrG).

Während ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag grundsätzlich mit Zeitablauf endet, bedarf die Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages einer Kündigung. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat im ersten Vertragsjahr, von zwei Monaten im zweiten und so weiter, bis hin zu sechs Monaten ab dem sechsten Vertragsjahr und darüber hinaus (§ 21 Abs. 1 HVertrG). Die Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen ist unwirksam; bei der Vereinbarung längerer Fristen darf die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die vom Handelsvertreter einzuhaltende Frist. Die vorzeitige Auflösung eines Vertrages ist ohne Einhaltung einer gesetzlichen oder vertraglichen Frist nur aus „wichtigem Grund“ möglich; wann ein solcher wichtiger Grund gegeben ist, führt § 22 HVertrG sowohl für den Unternehmer als auch für den Handelsvertreter näher aus. Der Unternehmer macht sich schadensersatzpflichtig, wenn es zu einer ungerechtfertigten sofortigen Vertragsauflösung kommt.

Hat der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert, so kann er dafür einen Ausgleich beanspruchen, sofern der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung aus diesen Geschäftsverbindungen noch erhebliche Vorteile zieht und die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entgangenen Provisionen, der Billigkeit entspricht (Ausgleichsanspruch, § 24 HVertrG). Die Höhe des - nicht abdingbaren - Ausgleichsanspruchs beträgt eine Jahresvergütung, die sich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet; für den Handelsvertreter günstigere Vereinbarungen können getroffen werden. Der Handelsvertreter muss den Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend macht.

Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter beträgt drei Jahre (§ 18 Abs. 1 HVertrG).

Vertragshändlerrecht

Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler insbesondere darin, dass der Vertragshändler Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Das Vertragshändlerrecht ist in Österreich nicht gesetzlich geregelt, sodass ein relativ großes Maß an Vertragsfreiheit besteht. In der österreichischen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Schutzbestimmungen des HVertrG auf Vertragshändlerverträge entsprechend anzuwenden sind, wenn der Status des Vertragshändlers wegen seiner engen Bindung beziehungsweise seiner Abhängigkeit vom Unternehmer mit dem eines Handelsvertreters vergleichbar ist.

Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Informationen hierzu hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereit.

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