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Pakistan: Gewährleistungsrecht
Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechte bestehen bei Vertragsbruch durch die andere Vertragspartei.
18.06.2024
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Bei jeder Vertragsverletzung hat die verletzte Partei gemäß Section 73 Contract Act von 1872 (CA) einen Anspruch auf Schadensersatz. Eine mangelhafte Lieferung steht dabei einer Nichtlieferung gleich und berechtigt in gleicher Weise zu Schadensersatz. Dabei können aber nur direkt mit der Vertragsverletzung in Zusammenhang stehende Schäden geltend gemacht werden. Entfernte und indirekte Schäden können nicht geltend gemacht werden. Diese Prinzipien gelten auch für gesetzliche Schuldverhältnisse.
Wenn ein Vertrag gebrochen wurde und im Vertrag ein Betrag als Entschädigung genannt ist, der im Falle des Vertragsbruchs zu zahlen ist, oder wenn der Vertrag eine andere Vertragsstrafe vorsieht, so ist die Partei, die den Vertragsbruch geltend macht, unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Schaden oder Verlust nachgewiesen wird oder nicht, berechtigt, die angemessene Entschädigung zu verlangen (Section 74 CA).
Es kann auch eine vertragsähnliche Verpflichtung entstehen, vergleichbar mit quasi-vertraglichen Ansprüchen aus dem deutschen BGB. Auch dabei gibt es bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung Anspruch auf den gleichen Ersatz, der geschuldet würde, wenn die Parteien sich vertraglich verpflichtet hätten und ihren Vertrag einseitig gebrochen hätten.
Die Haftung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Haftung für Vorsatz und wesentliche Vertragsverletzung.