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Recht kompakt | Pakistan | Vertragsrecht

Pakistan: Vertragsrecht

Das Recht der Verträge regelt in Pakistan der Contract Act von 1872 (CA), der aus dem britischen Kolonialrecht stammt und den Pakistan bei seiner Unabhängigkeit übernommen hat.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Verträge über den Kauf und die Übereignung beweglicher Sachen unterliegen zusätzlich dem Sale of Goods Act No. III von 1930. Schriftform ist bei einem Vertragsschluss grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn das Vertragsangebot angenommen und eine Gegenleistung (consideration) vereinbart wird (Section 10 CA). Zum Vertragsschluss fähig ist grundsätzlich jede Person, die volljährig, das heißt mindestens 18 Jahre alt sowie bei klarem Verstand, ist (Section 11 CA).

Ein unter Täuschung geschlossener Vertrag ist nichtig (Section 17 CA). Täuschung umfasst dabei folgende Handlungen, die von einer Vertragspartei in der Absicht getätigt wurden, eine andere Vertragspartei zu täuschen oder zum Abschluss des Vertrages zu verleiten:

  • Behauptung einer Tatsache, die nicht wahr ist, durch jemanden, der sie nicht für wahr hält;
  • aktives Verschweigen einer Tatsache durch jemanden, der die Tatsache kennt; 
  • ein Versprechen, das ohne die Absicht, es zu erfüllen, gegeben wird; 
  • jede andere Handlung, die geeignet ist, zu täuschen.

Ein Vertrag ist gemäß Section 22 CA allerdings nicht allein deshalb anfechtbar, weil er durch einen Irrtum einer der Vertragsparteien über eine Tatsache zustande gekommen ist.

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