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Polen: Arbeitsschutz
Werden Dienstleistungen in Polen ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer auch einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
27.12.2024
Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn
Der Arbeitsschutz gestaltet sich in Polen anders als in Deutschland und ist dort unter dem Begriff der Sicherheit und der Hygiene bei der Arbeit (Bezpieczenstwo i higiena pracy) bekannt.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen können verschiedenartig ausgeführt werden. So kann beispielsweise ein deutscher Ein-Mann-Unternehmer seine Dienstleistung für den polnischen Auftraggeber in Polen ausführen oder ein Unternehmen kann seine Mitarbeitenden nach Polen entsenden. Für beide Fälle sind unterschiedliche Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.
Entsendung von Mitarbeitenden
Ein Unternehmen, das seine Mitarbeiter nach Polen entsendet, muss dafür Sorge tragen, dass diese eine Schulung über die in Polen geltenden Standards der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz erhalten. Für die Teilnahme an einer solchen Schulung wird ein Zertifikat ausgestellt. Bei einer Kontrolle kann die Arbeitsinspektion (Inspekcja Pracy) die Vorlage eines solchen Zertifikats fordern. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht nur für die Schulung seiner Mitarbeitenden verantwortlich. Ferner gehören zu seinen Aufgaben beispielsweise, dass
- die Arbeit so zu organisieren ist, dass sichere und hygienische Arbeitsbedingungen vorhanden sind;
- innerbetriebliche Kontrollen zum Zweck der Einhaltung der Arbeitsschutz-Standards eingehalten werden;
- die neuesten technischen Standards zur Vermeidung von Arbeitsunfällen genutzt werden;
- Auflagen der Arbeitsinspektion umgesetzt werden.
Darüber hinaus kann je nach Berufszweig der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, Hinweis- beziehungsweise Warntafeln am Arbeitsplatz auszuhängen.
Die Missachtung der polnischen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kann zu empfindlichen Geldstrafen durch die Arbeitsinspektion führen. Aber auch der Arbeitgeber kann gegenüber seinen Mitarbeitenden Sanktionsmaßnahmen in Form von (Ab-) Mahnungen verhängen, wenn er einen Verstoß gegen die Arbeitsschutzvorschriften feststellt.
Exkurs: Arbeitgeber müssen seit Mitte Mai 2024 ihre Arbeitsplätze gemäß der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten anpassen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Informationen zu den Grundsätzen zu sicherer und hygienischer Arbeitsweise am Telearbeitsplatz an seine Beschäftigten bereitzustellen. Die Organisation des häuslichen Arbeitsplatzes obliegt weiterhin dem Arbeitnehmer.
Tätigkeit als Einzelunternehmer
Anders verhält es sich bei Einzelunternehmen: Für diese besteht keine Teilnahmepflicht an solchen Arbeitsschutz-Schulungen. Vorausgesetzt wird aber, dass sie entsprechende Kenntnisse über die polnischen Standards besitzen. In manchen Berufszweigen, wie etwa der Baubranche, kann es daher empfehlenswert sein, auch ohne eine bestehende Pflicht an einer solchen Schulung teilzunehmen.