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Polen: Rechtsquellen

Polen ist nach seiner Verfassung (Konstytucja) vom 2. April 1997 ein demokratischer Rechtsstaat. Seit dem 1. Mai 2004 gehört Polen der Europäischen Union an.

Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Allgemeines

Die gesetzgebende Gewalt wird vom Zweikammerparlament, das aus dem Sejm (460 Abgeordnete) und dem Senat (100 Senatoren) besteht, ausgeübt. Die Exekutive besteht aus dem Präsidenten und dem Ministerrat (Rada Ministrów) unter dem Vorsitz des Premierministers (Prezes Rady Ministrów).

In der vom Statistischen Bundesamt erstellten Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel Deutschlands belegte Polen im Jahr 2023 bei der Ausfuhr Platz 5 und bei der Einfuhr Platz 4. Somit ist Polen vor Tschechien wichtigster Handelspartner in Osteuropa.

Rechtsquellen sind die Verfassung, die Gesetze (ustawa), die von Polen ratifizierten internationalen Abkommen sowie örtliche Rechtsakte mit einem auf das Gebiet der sie erlassenden Organe beschränkten Anwendungsbereich (Art. 88 Verfassung). Da Polen Mitglied der Europäischen Union ist, haben EU-Verordnungen eine unmittelbare Geltung in Polen und EU-Richtlinien werden in polnisches Recht umgesetzt.

Gesetzgebungsverfahren

Das Recht zur Gesetzesinitiative steht gemäß Art. 118 der Verfassung den Abgeordneten, dem Senat, dem Präsidenten der Republik Polen, dem Ministerrat sowie einer Gruppe von mindestens 100.000 Staatsbürgern, die das Wahlrecht zum Sejm haben, zu.

Der Gesetzentwurf wird im Sejm in drei Lesungen erörtert (Art. 119 Abs. 1 Verfassung). Der Sejm beschließt Gesetze grundsätzlich mit einer einfachen Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl (Art. 120 Verfassung). Das vom Sejm beschlossene Gesetz wird an den Senat weitergeleitet. Innerhalb von 30 Tagen ab der Weiterleitung des Gesetzes kann der Senat es entweder ohne Änderungen annehmen, Änderungen beschließen oder es insgesamt ablehnen. Fasst der Senat innerhalb von 30 Tagen nach der Weiterleitung des Gesetzes keinen Beschluss, gilt das Gesetz in der vom Sejm beschlossenen Fassung als angenommen. Der Senatsbeschluss, durch den das Gesetz abgelehnt oder eine Änderung eingeführt wird, gilt als angenommen, wenn nicht der Sejm ihn mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl ablehnt (Art. 121 Verfassung). Anschließend wird das verabschiedete Gesetz dem Staatspräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Staatspräsident unterzeichnet das Gesetz innerhalb von 21 Tagen nach dem Tage der Vorlage und ordnet dessen Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Polen an.

Vor der Unterzeichnung des Gesetzes kann der Staatspräsident einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof einbringen, die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung zu prüfen. Der Staatspräsident darf die Unterzeichnung eines Gesetzes, das vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erklärt worden ist, nicht verweigern. Ruft der Staatspräsident den Verfassungsgerichtshof nicht an, kann er das Gesetz mit einem begründeten Antrag an den Sejm zur erneuten Beratung zurückverweisen. Wenn der Sejm das Gesetz mit der Mehrheit von 3/5 der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl erneut verabschiedet hat, unterzeichnet der Präsident das Gesetz innerhalb von sieben Tagen und ordnet dessen Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen an (Art. 122 Verfassung).

Bestimmte Gesetzentwürfe (nicht im steuerlichen Bereich und nicht bei Gesetzbüchern) können vom Ministerrat für dringend erklärt werden. Bei dringenden Gesetzentwürfen beträgt die Frist zur Beratung durch den Senat 14 Tage, die Frist zur Unterzeichnung des Gesetzes durch den Staatspräsidenten sieben Tage (Art. 123 Verfassung).

Neben Gesetzen sind Regierungsverordnungen (rozporzadzenie) zu beachten.

Gesetzesblatt

Die Rechtsakte werden im polnischen Gesetzblatt Dziennik Ustaw (abgekürzt: Dz.U.) oder im polnischen Amtsblatt Monitor Polski veröffentlicht.

Auch in der Online-Rechtsdatenbank Internetowy System Aktów Prawnych – ISAP kann man aktualisierte Rechtsakte finden. Diese Rechtsdatenbank enthält aber kein Kommunalrecht und keine verwaltungsinternen Rechtsakte.

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