Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Polen | Zahlungsrecht

Polen: Zahlungsrecht

Nachstehend erfahren Sie das Wichtigste zum Zahlungsrecht. Zahlungen in Höhe von mehr als 15.000 Zloty sollen nur per Überweisung getätigt werden.

Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Zahlungen nur als Überweisung

Gemäß einer zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle dürfen Unternehmen in Polen jegliche Zahlungen in Höhe von über 15.000 Zloty (etwa 3.524,76 Euro) nur noch per Überweisung tätigen, falls sie sie als Kosten geltend machen wollen.

In Polen wurde zum 8. März 2013 die Europäische Zahlungsverzugsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Seitdem gilt, dass zwischen Unternehmern die vereinbarte Zahlungsfrist grundsätzlich nicht mehr als 60 Kalendertage betragen darf. Eine Frist von mehr als 60 Tagen ist nur dann möglich, wenn dies im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Leistung objektiv erforderlich ist.

Achtung! Besonderheiten bei Verzugszinsen

Eine weitere Besonderheit gilt auch im Hinblick auf die Verzugszinsen. Haben die Parteien einen Zahlungstermin vereinbart, der mehr als 30 Tage beträgt, so kann der Gläubiger ungeachtet dieses Termins bereits nach 30 Kalendertagen Verzugszinsen verlangen, sofern er seine vertragliche Leistung erbracht und dem Schuldner eine Rechnung hat zukommen lassen. Die 30-Tage-Frist beginnt ab dem Tag, an dem diese beiden Gläubigerpflichten erfüllt worden sind. Haben die Parteien keinen Zahlungstermin vereinbart, so beginnt die 30-Tage-Frist mit dem Tag der Leistungserbringung durch den Gläubiger. Der Zahlungsverzugszeitraum endet in dem Moment, in dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Rechnung oder eine entsprechende Zahlungsaufforderung hat zukommen lassen.

Geldwäschegesetz muss beachtet werden

Seit dem 13. Juli 2018 fallen Unternehmen, die Zahlungen in bar mit einem Wert von 10.000 Euro oder mehr zahlen oder erhalten, unter die Regelungen des Geldwäschegesetzes (Ustawa z dnia 1 marca 2018 r. o przeciwdziałaniu praniu pieniędzy oraz finansowaniu terroryzmu). Die Umrechnung von Euro-Beträgen muss zum durchschnittlichen Wechselkurs erfolgen, der von der Polnischen Nationalbank am Tag der Transaktion bekannt gegeben wird. 

Am 9. Mai 2024 trat das Gesetz zur Änderung über die Nationale Steuerverwaltung (Ustawa z dnia 9 maja 2024 r. o zmianie ustawy o Krajowej Administracji Skarbowej oraz niektórych innych ustaw) sowie anderer Gesetze in Kraft. Demnach wurden die Befugnisse der nationalen Steuerverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa) ausgeweitet: Sie übt nun die Kontrolle über die Anmeldung von Barmitteln und über die Verpflichtung zur Offenlegung von Barmitteln während des Transports durch das Land aus. Die Behörden der nationalen Steuerverwaltung haben die ausschließliche Zuständigkeit für die Anmeldung und die Übermittlung von Informationen an zentrale Meldestellen. Bisher wurden die Kontrollen vom polnischen Grenzschutz vorgenommen, seit dem 9. Mai 2024 ist ausschließlich die nationale Steuerverwaltung für die Überprüfung zuständig. 

Verpflichtende e-Rechnung für den B2B-Bereich

Ab dem Jahr 2026 wird in Polen die elektronische Rechnungsstellung (e-Rechnung) für alle B2B-Transaktionen verpflichtend. Das entsprechende Gesetz wurde vom Ministerium der Finanzen (Rozporządzenie Ministra Finansów z dnia 27 grudnia 2021 r. w sprawie korzystania z Krajowego Systemu e-Faktur) bereits im Jahr 2021 verabschiedet. Die Rechnungen müssen über das nationale System für elektronische Rechnungsstellung (Krajowy System e-Faktur, kurz KSeF) gemeldet werden. Das System dient als zentrale Plattform für den Versand und Empfang von Rechnungen und bietet die Funktion wie die Archivierung von Steuerdokumenten für zehn Jahre an. Die Einführung erfolgt schrittweise:

  • Ab dem 1. Januar 2022 konnten Steuerpflichtige die KSeF freiwillig nutzen;
  • am 1. Juli 2024 wurde die Nutzung für den KMU-Sektor verpflichtend;
  • ab dem 1. Februar 2026 müssen große Steuerzahler (mit einem Jahresumsatz von über 200 Millionen Zloty) elektronische Rechnungen ausstellen;
  • ab dem 1. April 2026 gilt dies für alle steuerzahlenden Unternehmen.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.