Rechtsbericht | Rumänien | Steuern
Rumänien beginnt mit der Umsetzung der Steuerreform
Die Dringlichkeitsverordnung Nr. 156/2024 enthält Anpassungen der geltenden Steuervorschriften für Unternehmen und ist der erste Schritt in Richtung Steuerreform.
24.03.2025
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Die Änderungen wurden angesichts eines erheblichen Haushaltsdefizits und der Notwendigkeit dieses auszugleichen von der Regierung zum 1. Januar 2025 angenommen. Die wichtigsten Anpassungen im Überblick.
Dividendensteuer wird erhöht
Die Dividendensteuer wurde von 8 Prozent auf 10 Prozent erhöht. Dies gilt für alle Dividenden, die im Jahr 2025 von Gebietsansässigen an gebietsfremde Unternehmen oder Privatpersonen ausgeschüttet werden. Für Dividenden, die im Jahr 2024 nicht ausgezahlt wurden, verbleibt der Steuersatz bei 8 Prozent.
Schwellenwert für Kleinstunternehmer gesenkt
Ebenfalls geändert wurde die Regelung für Kleinstunternehmen: Gemäß der neuen Regelung wird ein Unternehmen ab 2025 dann als Kleinstunternehmen eingestuft, wenn es einen Jahresumsatz von 250.000 Euro nicht überschreitet. Ab dem Jahr 2026 ist eine Senkung dieser Schwelle auf 100.000 Euro vorgesehen.
Außerdem wurde für einige Wirtschaftszweige, die nach den NACE-Codes der EU klassifiziert sind, die Körperschaftsteuer von 1 Prozent auf 3 Prozent erhöht.
Für Unternehmen, die ihre Einkünfte aus Beratungs- und Managementtätigkeiten erzielen, gilt zudem nicht mehr die Obergrenze von 20 Prozent des Gesamteinkommens für die Einstufung als Kleinstunternehmen. Diese Unternehmen können sich ab 2025 für die Anwendung der Steuerregelung für Kleinstunternehmen entscheiden.
"Bauabgabe" kommt zurück
Zudem wird die sogenannte Bauabgabe (Impozitul pe construcții) – eine Art lokale Grundsteuer – wieder eingeführt. Die Steuer in Höhe von 1 Prozent basiert auf dem Wert des bestehenden Gebäude auf der Grundlage der am 31. Dezember des Vorjahres berechneten Steuer, abzüglich des Wertes des Gebäudes, für das die Steuer zu entrichten ist. Die Bausteuer ist von
- rumänischen Unternehmen,
- gebietsfremden Unternehmen, die über eine Betriebsstätte in Rumänien tätig sind, sowie
- Unternehmen mit Sitz in Rumänien, die nach EU-Recht gegründet wurden,
zu entrichten. Die Steuer ist in zwei Raten bis zum 30. Juni beziehungsweise 31. Oktober 2025 zu zahlen.
Innerhalb von 90 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes erlässt das Ministerium der Finanzen (Ministerul Finanțelor) eine Handreichung zur Anwendung der Steuer.
Steuerbefreiungen abgeschafft und Änderungen beim Mindestlohn
Außerdem wurden die bisherigen Steuerbefreiung für Arbeitnehmer im IT- (Entwicklung von Computerprogrammen), Bau-, Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor mit einem Bruttolohn von 10.0000 Lei abgeschafft. Dies gilt für die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge.
Gleichzeitig wird der Mindestbruttolohn (ohne Zulagen und Boni) für einige Branchen angehoben:
- im Baugewerbe auf 4.582 Lei;
- für Lebensmittel- und Agrarindustrie auf 4.050 Lei.
Zudem werden Beschäftigte, die weniger als 4.300 Lei verdienen, von den Sozialabgaben und der Einkommensteuer in Höhe von 300 Lei befreit.
Weitere Änderungen sind zu erwarten
Die rumänische Regierung will schrittweise das Haushaltsdefizit ausgleichen und orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds. Dies soll die Wirtschaftsentwicklung positiv beeinflussen. Doch Unternehmen sehen sich mit einem unvorhersehbaren steuerlichen Umfeld konfrontiert. Die Steuerreform ist allerdings eine Voraussetzung der Europäischen Union, um EU-Fördermittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zu erhalten.
Angesichts dieser Anforderung und des vom Ministerium der Finanzen geschätzten Haushaltsdefizits in Höhe von 8 Prozent des BIP ist zu erwarten, dass die Regierung weitere Steueränderungen im Laufe des Jahres verabschieden wird.
Zum Thema:
- Dringlichkeitsverordnung Nr. 156/2024, veröffentlicht im Monitorul ofical Nr. 1334 vom 31. Dezember 2024 in rumänischer Sprache