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Wirtschaftsumfeld | Russland | Teilmobilmachung, Arbeitgeber

Benachrichtigungs- und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber in Russland haben eine Pflicht zur Benachrichtigung und Mitwirkung bei der militärischen Mobilmachung.

Von Edda Wolf | Bonn

Arbeitnehmer können auch am Arbeitsplatz einen Einberufungsbescheid zum Militärdienst zugestellt bekommen. Arbeitgeber sind dann zur Kooperation mit dem Kreiswehrersatzamt (Militärkommissariat) verpflichtet und dazu, die Übergabe der Einberufungsbescheide am Arbeitsplatz zu erlauben.

Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, wenn die zuständigen Wehrämter die Einberufungsbescheide an den Arbeitgeber übermitteln, diese Bescheide an die betroffenen Arbeitnehmer zu übergeben. Laut Gesetz zum Verteidigungszustand hat der Arbeitgeber eine Mitwirkungs- und Benachrichtigungspflicht. Dass der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen ist, sollte er belegen können und dokumentieren. Dazu sollte sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer den Erhalt des Einberufungsbescheids schriftlich quittieren lassen.

Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers über Einberufungsbescheide

Wenn ein Arbeitgeber vom Militärkommissariat Einberufungsbescheide zur Übermittlung an seine Arbeitnehmer erhalten hat, sind in der Praxis folgende Fälle möglich:

Fall 1: Der Arbeitnehmer nimmt den Einberufungsbescheid entgegen und quittiert dies dem Arbeitgeber. Damit hat der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt.

Fall 2: Der Arbeitnehmer weigert sich, den Einberufungsbescheid anzunehmen und dies dem Arbeitgeber zu quittieren. Dann ist der juristische Sachverhalt wie folgt: Der Arbeitgeber hat auf dem üblichen Dienstweg versucht, den Bescheid an den Arbeitnehmer zu übergeben. Der Arbeitgeber sollte zwei Zeugen herbeiziehen und den Übergabeversuch protokollieren. Der Einberufungsbescheid wird zusammen mit dem Protokoll zurück an das Militärkommissariat übermittelt.

Fall 3: An Arbeitnehmer, die sich im Homeoffice (remote work), im Urlaub oder auf Dienstreise im In-/Ausland befinden, muss der Einberufungsbescheid weitergeleitet werden – per E-Mail, WhatsApp oder Telefon. Der Arbeitgeber sollte versuchen, möglichst eine Bestätigung für den Erhalt des Bescheids vom Arbeitnehmer zu bekommen. Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, Mitarbeiter in Telearbeit zu Hause aufzusuchen, um Einberufungsbescheide auszuhändigen. Eine Dienstreise ins Ausland ist kein hinreichender Grund für einen Arbeitnehmer, dem Einberufungsbescheid nicht Folge zu leisten.

Fall 4: Dies gilt auch bei Mitarbeitern, von denen der Arbeitgeber vermuten muss, dass sie sich ins Ausland abgesetzt haben, weil sie unentschuldigt am Arbeitsplatz fehlen. Als unerlaubtes Fernbleiben gilt eine Abwesenheit ab vier Stunden. In einem solchen Fall sollte der Arbeitgeber mehrfach versuchen, den Einberufungsbescheid an den Arbeitnehmer zuzustellen und alle Versuche dokumentieren. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer ferner darauf hinweisen, dass es ein Straftatbestand ist, sich der Einberufung zu widersetzen - mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen (wie Haftstrafen bis zu zehn Jahren).

Fall 5: Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer bereits entlassen worden ist, aber das Militärkommissariat den Einberufungsbescheid für ihn noch an den Arbeitgeber zur Aushändigung übergeben will, sollte der Arbeitgeber auf sein Personalverzeichnis verweisen, anhand desselben nachweisen, dass diese Person nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt ist und die Entgegennahme des Einberufungsbescheids ablehnen.

Fall 6: Arbeitnehmer, die dauerhaft im Ausland beschäftigt sind, sind als solche beim Außenministerium der Russischen Föderation registriert. Sie sind nicht Gegenstand des aktuellen Einberufungsverfahrens.

Mitarbeiter erscheint aus Angst vor der Einberufung nicht mehr zur Arbeit - was ist zu tun?

Das Unternehmen muss einem solchen Arbeitnehmer nicht zwingend kündigen, aber der Arbeitnehmer hat eine Pflicht am Arbeitsplatz zu erscheinen, gegen die er verstößt. Für das Unternehmen gibt es folgende Möglichkeiten zu reagieren:

  • Arbeitsverhältnis aussetzen (ruhen lassen) und unbezahlten Urlaub gewähren;
  • Remote Work mit festgelegtem externem Arbeitsort (ob der Mitarbeiter dort für die Zustellung des Einberufungsbescheids angetroffen wird, steht dann auf einem anderen Blatt);
  • Entlassung des Arbeitnehmers wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz.

Wenn das Wehramt versucht, Mitarbeitern Einberufungsbescheide mitzugeben?

Ein Mitarbeiter des Unternehmens wurde ins Wehramt einbestellt, um seinem Einberufungsbescheid Folge zu leisten, und das Wehramt versucht, diesem Mitarbeiter weitere Einberufungsbescheide mitzugeben:

  (1) für weitere Mitarbeiter aus demselben Unternehmen und/oder

  (2) für weitere Mitarbeiter aus anderen, benachbarten Unternehmen.

Fall (1): Ein Mitarbeiter sollte die Entgegennahme ablehnen, mit der Begründung, dass er nicht befugt ist, offizielle Dokumente im Namen des Unternehmens entgegenzunehmen.

Fall (2) ist ein eindeutiger Rechtsverstoß. Kein normaler Bürger ist befugt, hoheitliche Handlungen vorzunehmen. Ein betroffener Mitarbeiter sollte die Entgegennahme der Dokumente mit dem Hinweis darauf unbedingt ablehnen.

Problem: In der Verordnung ist nicht geregelt, dass Einberufungsbescheide bei Zustellung über den Arbeitgeber nur in den Räumen des Unternehmens übergeben werden dürfen oder dort übergeben werden müssen.

Grundsätzlich dürfen Einberufungsbescheide nur vom Militärkommissariat, das für den Wohnsitz des Mitarbeiters zuständig ist, aus- und zugestellt werden. Wehrämter aus anderen Landkreisen dürfen keine Einberufungsbescheide zustellen oder Männer im wehrfähigen Alter auf der Straße verhaften. Das ist rechtlich nicht zulässig, solange kein Kriegsrecht in der Russischen Föderation ausgerufen wurde.

Rechtsfolgen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die Mitwirkungspflicht

Wenn ein Arbeitgeber seinen Benachrichtigungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, wird er pro Verstoß mit einem Bußgeld von 5.000 Rubel belegt.


Jedes Bußgeldverfahren gegen ein Unternehmen zieht zudem ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführung nach sich. Dabei sollte jeder ausländische Geschäftsführer, der ein Visum der Russischen Föderation hat, berücksichtigen, dass er sich maximal zwei Bußgeldverfahren leisten kann, weil sonst die russische Migrationsbehörde das Visum sperren kann (Einreisesperre).

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