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Zollmeldung Russland Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend

Russland - Gefahren bei der Einfuhr sanktionsähnlicher Waren

Bonn (GTAI) - Seit der Einführung der Lebensmittelsanktionen durch Russland kontrolliert der Zoll, ob sanktionierte Produkte nach Russland unter Verwendung einer anderen Bezeichnung und Zolltarifnummer geschmuggelt werden. Hierfür hat er eine Liste der „Verdeckungswaren“ erstellt.

Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die den Warennummern und Beschreibungen nach nicht sanktioniert sind, aber leicht mit der sanktionierten Ware verwechselt werden könnten. So ist beispielsweise Rindfleisch der Warengruppe 0201 zur Einfuhr nach Russland verboten, wenn es aus der EU stammt, Schaf- oder Ziegenfleisch der Warengruppe 0204 jedoch nicht.

Der russische Zoll verwendet zur Risikoabschätzung eine Liste von Waren, die im Brief des Föderalen Zolldienstes vom 31.10.16 Nr. 09-30/55122 enthalten ist. Bei der Anmeldung der nicht sanktionierten, in der Liste aufgeführten Waren mit Ursprung in den von den russischen Sanktionen betroffenen Ländern, ist die Wahrscheinlichkeit einer besonders gründlichen Zollkontrolle sehr hoch. Die Kontrollen können von der Zollbeschau und Dokumentenkontrolle bis zur Probenentnahme und Einschalten eines unabhängigen Experten reichen. Die Kosten für Experten anderer staatlicher Stellen oder für unabhängige Experten trägt der Zollanmelder, wenn bei den Kontrollen Verstöße gegen das Einfuhrrecht festgestellt werden. Werden keine Verstöße festgestellt, trägt diese Kosten der Staat.

Neben der Kostentragungspflicht kann ein Verstoß auch folgende Konsequenzen zur Folge haben:

Stellt der Zoll fest, dass es sich um sanktionierte Produkte handelt, wird die Ware beschlagnahmt und vernichtet.

Das Einführen von zur Einfuhr verbotenen oder beschränkten Waren (im letzteren Fall ohne Beachtung der Beschränkung) stellt nach russischem Recht eine Ordnungswidrigkeit dar. Verantwortlich ist derjenige, der die Waren nach Russland einführt, also der Zollanmelder. Für natürliche Personen kann die Geldstrafe von 1000 bis 2500 Rubel reichen, für juristische Personen beträgt sie von 50.000 bis 300.000 Rubel.

Der Schmuggel großer Mengen Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch, Fisch, Krebs- und Schalentieren stellt zudem eine Straftat dar, die eine Gefängnisstrafe von einem bis zu sieben Jahren und/oder Geldstrafen von einer Million Rubel bis zu einem Fünfjahreseinkommen des Verurteilten nach sich ziehen kann. Bei einer großen Menge handelt es sich um Waren im Wert von über einer Million Rubel.

Aber auch einfachere Verstöße gegen Einfuhrbestimmungen, wie die Anmeldung unter einer falschen Zolltarifnummer oder die Angabe falscher Mengen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und haben Geldstrafen und ein Beschlagnahmen der Waren zur Folge.

Daher ist es ratsam, bei der Verzollung der Waren, die als „Verdeckungswaren" angesehen werden könnten, besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen.

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