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Rechtsbericht | Saudi-Arabien | Arbeitsrecht

Saudi-Arabien beschließt Änderungen des Arbeitsrechts

Der saudische Gesetzgeber ändert das Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2005. Neuerungen gibt es unter anderem im Kündigungsrecht.

Von Sherif Rohayem | Bonn

Anfang August 2024 hat das saudi-arabische Kabinett einige Änderungen des Arbeitsgesetzes aus dem Jahr 2005 (ArbG) beschlossen.   

Keine einseitige Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages durch Arbeitnehmer

Die Änderungen betreffen zunächst den relevanten Bereich des Kündigungsrechts. So wurde durch eine Ergänzung in Art. 2 ArbG das Konzept der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer aufgenommen. Ungewöhnlich ist bei dieser als resignation bezeichneten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass sie nach saudi-arabischem Recht nicht wie üblich und entgegen dem Wortlaut als einseitige Willenserklärung ausgestaltet ist. Stattdessen setzt Art. 2 ArbG voraus, dass der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch annimmt. Das betrifft besonders ausländische Arbeitnehmer, müssen deren Arbeitsverträge doch stets befristet sein. 

Der saudische Gesetzgeber hat das Kündigungsrecht des Arbeitgebers um einen weiteren Kündigungsgrund ersetzt – den der Insolvenz. 

Innerhalb der Probezeit, die mittlerweile regelmäßig bis 180 Tage dauern kann, dürfen die Parteien einseitig das Arbeitsverhältnis beenden.

Fortbildung saudischer Beschäftigter bezweckt nicht mehr, ausländische Beschäftigte zu ersetzen

Schließlich betreffen die Änderungen auch die Arbeitsverhältnisse ausländischer Arbeitnehmer – zum Beispiel die Verschärfung des Verbots ausländischer Beschäftigter für einen anderen Arbeitgeber als dem Sponsor zu arbeiten. Der geänderte Artikel 39 ArbG sieht nur vor, dass neben dem Innenministerium auch das Ministerium für Arbeit und Soziales bei Verstößen gegen das oben genannte Verbot Bußgelder verhängen darf.

Die Art. 42 und 43 ArbG in der alten Fassung verpflichteten den Arbeitgeber saudi-arabische Arbeitnehmer auszubilden mit dem Zweck, dass letztere in der Lage sind ausländische Arbeitnehmer zu ersetzen. Nach den Änderungen sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Plan zur Aus- und Fortbildung saudischer Arbeitnehmer auszuarbeiten. Gestrichen wurde jedoch der Zusatz, dass die Fortbildung lokaler Arbeitskräfte dem Zweck dienen soll, ausländische zu ersetzen. Dieser Zweckfortfall ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Ausrichtung des saudi-arabischen Arbeitsrecht zunächst die eigene Bevölkerung in Lohn und Brot zu bringen. Dieses politische Ziel kodifiziert Artikel 3 ArbG, wonach das Recht zur Arbeit vorerst den saudi-arabischen Staatsangehörigen zusteht und Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzung einer Beschäftigung im Königreich nachgehen dürfen.

Diese und weitere Änderungen treten am 18. Februar 2025 in Kraft.

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