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Saudi-Arabien: Gesellschaftsrecht

Das saudi-arabische Gesellschaftsrecht orientiert sich im Wesentlichen am kontinentaleuropäischen, kodifizierten Civil Law.

Von Sherif Rohayem | Bonn

Das mit dem königlichen Dekret Nr. R/132 verabschiedete Gesetz über Handelsgesellschaften aus dem Jahr 2022 (HGG) regelt sämtliche Rechtsformen - sprich: die Personen- und die Kapitalgesellschaften.

Um eine Gesellschaft zu gründen, ganz gleich welche Rechtsform, müssen die Gründer einen Antrag beim zuständigen Handelsregister stellen. Diesem Antrag muss der Gesellschafts- beziehungsweise der Gründungsvertrag in arabischer Sprache beigefügt werden (Artikel 6 HGG). Das saudi-arabische Handelsministerium verfügt über Mustergesellschafts- und Gründungsverträge. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, haben die Gründer die Möglichkeit Widerspruch einzulegen und im Falle dessen Ablehnung Klage vor Gericht zu erheben (Artikel 6 HGG). Die Gesellschaft erhält ihre Rechtspersönlichkeit mit ihrer Registrierung im Handelsregister (Artikel 9 HGG).

Limited Liabilty Company

Die Gründer können ihren Anteil als Bar- und/oder Sacheinlage leisten. Die Einlage kann die Form einer Dienstleistung annehmen (Artikel 13 HGG). Die Geschäftsführer:innen haften gesamtschuldnerisch für Schäden aufgrund von Verstößen gegen das HGG oder den Gesellschaftsvertrag. Ebenso haften sie für Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit. Diese Geschäftsführerhaftung kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden (Artikel 28 HGG).

Die Artikel 156 ff. HGG enthalten Regelungen über die Limited Liability Company (LLC). Sie ist mit der deutschen GmbH vergleichbar. Das heißt die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Schulden der LLC beziehungsweise haften sie nur mit ihrer Einlage. Umgekehrt haftet die LLC auch nicht für die persönlichen Schulden ihrer Gesellschafter, Artikel 156 HGG. Als Kapitalgesellschaft ist ihre Existenz im Gegensatz zu den Personengesellschaften losgelöst von ihren Gesellschaftern (Artikel 184 HGG). Gesellschafter können auch juristische Personen sein, schließlich ist die Gründung als Ein-Person-LLC zulässig, Artikel 157 HGG. Die LLC hat eine Geschäftsführung, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen gesonderten Vertrag bestellt wurde. Die Geschäftsführung vertritt die LLC nach außen (Artikel 162 HGG). Das HGG schreibt für die LLC kein Mindestkapital vor, vielmehr liegt dessen Höhe im Ermessen der Gründer (Artikel 174 HGG). Das zweite Organ der Gesellschaft ist die Hauptversammlung nach Artikel 165 HGG, die sich aus den Gesellschaftern zusammensetzt.   

Joint Stock Company

Die Artikel 58 ff. HGG regeln die Joint Stock Company (JSC). Wie bei der LLC ist die Haftung beschränkt auf das Gesellschaftskapital, allerdings ist dieses Kapital in Aktien aufgeteilt, so dass die JSC als Publikumsgesellschaft vergleichbar mit der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht ist. Im Gegensatz zur LLC gibt es bei der JSC eine Mindestkapitalanforderung, die sich gemäß Artikel 59 auf 500.000 Saudi-Riyal (circa 129.000 Euro) beläuft. Organe der JSC sind der Vorstand, geregelt in den Artikeln 67 ff HGG, sowie die Hauptversammlung (Artikel 84 ff. HGG). Einen Aufsichtsrat, wie ihn das deutsche Recht kennt, gibt es nach saudischem Gesellschaftsrecht nicht. Die JSC ist wie die LLC als Ein-Personen-Gesellschaft zulässig (Artikel 98 HGG).

Eine gesetzliche Neuerung ist die Simple JSC (Artikel 138 ff. HGG): Diese Rechtsform erfordert kein Mindestkapital und verursacht weniger Verwaltungsaufwand. Allerdings ist es nicht möglich, die Aktien der Simple JSC an der Börse zu listen, was ihre Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung deutlich einschränkt.

Foreign Company

Bis auf die Regelungen zur Gesellschaftsgründung gilt das HGG im Übrigen auch für ausländische Unternehmen. Gemäß Artikel 236 HGG sind ausländische Unternehmen im Königreich als Zweigniederlassung, als Repräsentanzbüro oder in einer anderen durch das Gesetz vorgegebenen Rechtsform aktiv. Eine foreign company muss in das Handelsregister eingetragen werden (Artikel 239 HGG), wobei diese Registrierung auch zeitlich befristet sein kann, etwa weil das ausländische Unternehmen auf Projektbasis im Königreich aktiv ist.

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