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Rechtsmeldung Schweiz Umweltschutzrecht

Die Schweiz geht gegen Greenwashing vor

Die Schweiz ändert das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, um Greenwashing zu bekämpfen. Dies geschieht mittels einer Beweislastumkehr.  

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Die Schweiz hat das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen geändert. In der Folge wurde auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum 1.1.2025 angepasst.

Art. 3 Abs. 1 UWG wird um einen Buchstaben x) ergänzt: Unlauter handelt insbesondere, wer: … "Angaben über sich, seine Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können."

Bislang konnte Greenwashing nur gestützt auf Art. 3 lit. b UWG (Irreführung) bekämpft werden. Mit der neuen Vorschrift sind Angaben über die Klimabelastung unlauter, wenn sie nicht belegt werden können. Das bedeutet im Effekt eine Beweislastumkehr. Als relevante Angaben in Bezug auf die Klimabelastung gelten insbesondere qualitative Aussagen ("nachhaltig", "klimaneutral"), quantitative Angaben und prozessuale Informationen (Beschreibung der Maßnahmen zur CO2-Reduktion, Erfolgsstorys etc.).

Das Greenwashing-Verbot gilt für pflichtige (gemäß Art. 964a ff. des Obligationenrechts) und auch freiwillige Nachhaltigkeitsberichte. Ebenfalls betroffen sind Werbung und Marketing für Produkte und Dienstleistungen sowie Beschreibungen derselben und die Verwendung von Klimalabels.

Verletzungen des UWG können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Klageberechtigt sind nicht nur Konkurrenten, sondern auch Kunden, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Verbraucherschutzorganisationen. Eine entsprechende Meldeplattform existiert bereits.

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