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Rechtsbericht EU Umweltschutzrecht

Europäische Verpackungsverordnung tritt in Kraft

Die Verordnung (EU) 2025/40 ersetzt die Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994. Sie bringt erheblich gesteigerte Nachhaltigkeitsanforderungen.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Die Verordnung wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird sie ab dem 12. August 2026 verbindlich angewendet.

Sie umfasst alle Arten von Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und gilt für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, wo und wie diese entstehen. Sie richtet sich an alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen in Verkehr bringen.

Die Verordnung bringt etliche Neuregelungen: So sind Hersteller von Verpackungen künftig verpflichtet, die gesamten Kosten für die Sammlung, Sortierung und das Recycling ihrer Produkte zu tragen (Art. 45 der Verordnung). Dies gilt für Hersteller, die Verpackungen in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitstellen. Solche Wirtschaftsakteure müssen eine Zulassung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu überwachen, müssen die Mitgliedstaaten ein Herstellerregister einrichten (Art. 44 der Verordnung). In Deutschland besteht ein solches Verpackungsregister bereits. Leider ist kein europäisches Register vorgeschrieben.

In Verpackungen, die in den Verkehr gebracht werden sollen, muss das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das gilt insbesondere, aber nicht nur, für polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS).

Ein wichtiges Ziel der Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft als Teil des European Green Deal. Diesem Zweck dient unter anderem ein verpflichtender Mindestanteil von Rezyklaten in Kunststoffverpackungen. Ab dem 1. Januar 2030 wird es beispielsweise einen Mindestprozentsatz von 30 Prozent bei Einwegflaschen aus Kunststoff geben (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung). Ab dem 1. Januar 2040 sollen diese Mindestwerte ansteigen, für Einwegflaschen auf Kunststoff auf dann 65 Prozent (Art. 7 Abs. 2).

In den Artikeln 12 ff der Verordnung gibt es neue Kennzeichnungspflichten, die europaweit harmonisiert werden. So sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher klare Informationen über die Recyclingfähigkeit und die richtige Entsorgung von Verpackungen erhalten.

Ein weiteres wichtiges Ziel der Verordnung ist die Reduktion von Einwegkunststoffen. Dies soll vor allem durch den Einsatz von Pfand- und Rücknahmesystemen gelingen (Art. 50 der Verordnung). Alle Mitgliedstaaten müssen bis 1. Januar 2029 sicherstellen, dass mindestens 90 Prozent der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Metall getrennt gesammelt werden. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten – wie in Deutschland bereits seit längerem etabliert - Pfand- und Rücknahmesysteme einrichten.

Die Wiederverwendungsziele für Transport- und Verkaufsverpackungen werden in Artikel 29 der Verordnung auf 40 Prozent festgelegt, zu erreichen bis zum 1. Januar 2030. Wiederverwendbare Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie mehrfach wiederverwendet oder wiederbefüllt werden können. Wirtschaftsakteure, die solche Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist (Art. 27 der Verordnung).

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