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Recht kompakt | Schweiz | Gewerblicher Rechtschutz

Schweiz: Gewerblicher Rechtsschutz

Die Schweiz verfügt über ein umfassendes und gut funktionierendes System zum Schutz des geistigen Eigentums. (Stand 24.02.2025)

Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

Patentrecht

Rechtsgrundlage für das Patentrecht ist das Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 in seiner neuesten Fassung. Gemäß Artikel 1des Gesetzes werden für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen Erfindungspatente erteilt. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Was sich aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist mithin keine patentierbare Erfindung. 

Erzeugnisse, die durch ein schweizerisches Patent geschützt sind, dürfen mit dem Patentzeichen versehen werden. Dieses besteht aus dem eidgenössischen Kreuz Das Patent wird vom Patentamt durch Eintragung ins Patentregister erteilt. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre.

Design

Design wird durch das Bundesgesetz über den Schutz von Design vom 5. Oktober 2011 geschützt. Dabei schützt das Gesetz gemäß Art. 1 Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design. Schutzvoraussetzung sind Neuheit und Eigenart. Der Designschutz dauert längstens 25 Jahre. Er beginnt ab dem Datum der Hinterlegung und kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.

Marken

Das Markenrecht ist geregelt in dem mehrfach geänderten Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register. Die Eintragung ist zehn Jahre vom Hinterlegungsdatum an gültig. Die Eintragung wird auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert, wenn die dafür vorgesehenen Gebühren entrichtet sind. Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingereicht werden.

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 in seiner neuesten Fassung geregelt und schützt die Urheber von Werken der Literatur und Kunst. Gemäß Artikel 2 werden Werke geschützt, die unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst sind und individuellen Charakter haben. Dabei wird die Art und Weise, in welcher eine Idee zum Ausdruck kommt, nicht jedoch die Idee oder das Konzept selbst geschützt. Der urheberrechtliche Schutz bezieht daher ausschließlich auf die Form der Werke und nicht die Inhalte. In der Schweiz erlischt gemäß Artikel 29 der Urheberrechtsschutz grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Computerprogrammen bereits nach 50 Jahren. Bei Fotografien ohne individuellen Charakter endet der Schutz ebenfalls 50 Jahre nach der Herstellung. Der Schutz des Urheberrechts entsteht automatisch mit der Schöpfung. Die Einhaltung von Formalitäten oder eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Register über Urheberrechte werden in der Schweiz nicht geführt.

Die Schweiz ist Mitglied der WIPO und Partei einer Vielzahl internationaler Verträge betreffend verschiedene Aspekte des geistigen Eigentums.

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