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Schweiz: Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht in der Schweiz ist im Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. (Stand 24.02.2025)
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Das schweizerische Insolvenzrecht ist im Wesentlichen im Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Es unterscheidet zwischen Schuldbeitreibung (Zwangsvollstreckung auf Geldforderungen; Artikel 38 ff. SchKG) und dem Konkursverfahren (Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Schuldners). Häufig wird eine erfolglose Schuldbeitreibung in ein Konkursverfahren münden. Ein Konkursverfahren kann aber auch ohne vorherige Schuldbeitreibung erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Artikel 190 ff. des SchKG vorliegen. Zusätzlich existiert das Nachlassverfahren (Artikel 293 ff. SchKG), das eine Sanierung oder einen Schuldenschnitt ermöglichen kann.
Der Ablauf des Konkursverfahrens
Ein Konkursverfahren kann vom Gläubiger oder vom Schuldner selbst eingeleitet werden. Das zuständige Gericht prüft dann die Voraussetzungen und eröffnet gegebenenfalls das Verfahren.
Nach der Erfassung des Schuldnervermögens (Art. 221 SchKG) erfolgt der so genannte "Schuldenruf" vermittels öffentlicher Zustellung. Namentlich bekannten Gläubigern wird er außerdem per einfacher Post zugeleitet. Standardmäßig beträgt die Frist einen Monat (Art. 232 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG), und zwar sowohl für Gläubiger in der Schweiz als auch im Ausland. Verspätete Eingaben können gemäß Artikel 251 SchKG aber noch bis zum Abschluss des Verfahrens berücksichtigt werden, wenn sie nicht die Abwicklung des Verfahrens verzögert und der verspätet anmeldende Gläubiger die entstehenden Mehrkosten trägt.
Sodann wird eine Gläubigerversammlung anberaumt, in der über das weitere Vorgehen entschieden wird (Art. 235 SchKG).
Die Anmeldung von Forderungen kann häufig auf verschiedenen Wegen erfolgen. Der Kanton St. Gallen hält für die Anmeldung von Forderungen beispielsweise drei verschiedene Kommunikationskanäle bereit. Allerdings sind keine obligatorischen Formulare vorgeschrieben, weswegen in anderen Kantonen weniger Auswahl existiert.
Wenn das Verfahren nicht gemäß Artikel 230 SchKG mangels Masse eingestellt wird, werden die gemeldeten Forderungen geprüft, Artikel 244 ff. SchKG. Dann wird ein Kollokationsplan erstellt, Artikel 247 SchKG, und zwar unter Berücksichtigung der in Artikel 219 vorgebebenen Rangordnung sowie unter Nennung der abgewiesenen Forderungen.
Das Konkursverfahren endet, wenn alle Vermögenswerte verwertet und die Erlöse verteilt sind (Art. 261 ff. SchKG).
Das Nachlassverfahren
Im Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) geht es nicht um die Abwicklung, sondern um die Rettung einer Schuldnerin. Dieses Verfahren kann auf Antrag des Schuldners, einer Gläubigerin oder nach Eröffnung eines Konkursverfahrens eingeleitet werden.
Wird der Antrag gestellt, gewährt das Gericht eine provisorische Stundung, die bei Sanierungsaussicht und Eröffnung des Verfahrens in eine definitive Stundung umgewandelt, die zunächst für sechs Monate gilt, jedoch auf zwölf und bis zu 24 Monate verlängert werden kann.
Ist der Antrag nicht begründet, eröffnet das angerufene Gericht von Amts wegen den Konkurs, Art. 294 Abs. 3 SchKG.
Wird das Verfahren hingegen eröffnet, ernennt das Gericht einen Sachwalter und macht die Bewilligung öffentlich bekannt. Der Sachwalter fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden (Schuldenruf), wobei er die bekannten Gläubiger anschreibt.
Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug
Die wesentlichen Regeln zum Auslandsbezug von Insolvenzverfahren finden sich in den Artikeln 166 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Ein ausländisches Konkursverfahren kann in der Schweiz anerkannt werden, wenn es am Sitz des Schuldners eröffnet wurde und nicht gegen den Schweizer Ordre Public verstößt. Die Anerkennung erfolgt durch das zuständige schweizerische Gericht. Ist sie erfolgt, kann grundsätzlich in der Schweiz vorhandenes Vermögen im ausländischen Verfahren verwertet werden (Art. 170 IPRG).