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Schweiz: Steuerrecht

Das Schweizer Steuersystem zeichnet sich durch eine hohe Steuerautonomie der Kantone aus. (Stand 24.02.2025)

Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

In der Schweiz erheben Bund, Kantone und Gemeinden indirekte und direkte Steuern. 

Direkte Steuern

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zahlen auf Bundesebene direkte Einkommensteuer (Personengesellschaften) beziehungsweise direkte Bundessteuer vom Gewinn (Kapitalgesellschaften). Bei den Gewinnsteuern der juristischen Personen sieht die direkte Bundessteuer einen einheitlichen Steuersatz von zurzeit 8,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns vor. Die Regelungen hierzu finden sich im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990.

Auf kantonaler Ebene wird eine Einkommens- und Vermögenssteuer (Personengesellschaften) beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuer (Kapitalgesellschaften) erhoben. Hier kommt es auf die konkreten kantonalen Gesetze an. Die effektiven Steuersätze für Unternehmen bewegen sich zurzeit zwischen 11,85 und 21,6 Prozent. Die Steuerbelastung einer deutschen Niederlassung ist somit auch von der Wahl ihres Sitzes abhängig.

Die Tarife der direkten Bundessteuer für das Einkommen natürlicher Personen sind progressiv ausgestaltet. Für Verheiratete sowie für Einelternfamilien kommt ein günstigerer Tarif zur Anwendung als für die übrigen Steuerpflichtigen.

Die genauen Tarife sind auf der Webseite der eidgenössischen Steuerverwaltung abrufbar. Zudem stellt die eidgenössische Steuerverwaltung einen Steuerrechner bereit. 

Indirekte Steuern

Die Mehrwertsteuer wurde in der Schweiz erstmals zum 1. Januar 1995 eingeführt und ist aktuell im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWStG) geregelt. Der Mehrwertsteuernormalsatz beträgt seit dem 1. Januar 2024 8,1 Prozent. Waren für Grundbedürfnisse (insbesondere Lebensmittel, Medikamente und Bücher) unterliegen der Mehrwertsteuer in Höhe von 2,6 Prozent. Darüber hinaus unterliegen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Unterkünften der Mehrwertsteuer in Höhe von 3,8 Prozent.

Grundsätzlich sind alle Unternehmen in der Schweiz unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Dies umfasst alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind und / oder Leistungen in der Schweiz erbringen und pro Jahr mindestens 100.000 CHF Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen. Wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen, also Lieferungen und / oder Dienstleistungen, innerhalb eines Jahres weniger als 100.000 CHF beträgt, ist das Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Wer keine Mehrwertsteuern abführt, kann aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Es ist daher auch möglich, sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterziehen. Die Anmeldung zur Mehrwertsteuer funktioniert online, Sie setzt für ausländische Unternehmen einen Steuervertreter voraus. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz bietet die Steuervertretung an, außerdem umfangreiche (kostenpflichtige) Beratungsdienstleistungen rund um die Mehrwertsteuer.

Bei unternehmerischen Geschäften in der Schweiz wir häufig der Vorsteuerabzug stattfinden. Voraussetzung dafür ist eine Mehrwertsteuernummer. Diese setzt sich zusammen aus der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) und den angefügten Buchstaben MWST. Mehrwertsteuerpflichtige Einheiten sind nach Art. 26 Abs. 2 Buchstabe a MWStG verpflichtet, auf Rechnungen ihre Mehrwertsteuernummer anzugeben. Eine dem europäischen Reverse Charge-Verfahren ähnelnde Regelung der Umkehr der Steuerschuld ist die Regelung der Bezugsteuer, siehe Art. 45 ff. MWStG.

Wer als Leistungsempfänger mit Wohn- oder Geschäftssitz oder Betriebsstätte in Deutschland für die unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz Auslagen für die Mehrwertsteuer hatte, kann sich diese erstatten lassen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 107 Abs. 1 Buchstabe b des MWStG und in den Artikeln 151 - 156 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWStV).

Doppelbesteuerungsabkommen

Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August  1971. Das zuletzt mit Protokoll vom 27. Oktober 2010 geänderte Abkommen ist in seiner revidierten Form seit 21. Dezember 2011 in Kraft. Darüber hinaus wurde am 21. Dezember 2016 eine Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren abgeschlossen. Die eidgenössische Steuerverwaltung hält umfangreiche Materialien zu deutsch-schweizerischen Steuerregelungen bereit.

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