Zollbericht Serbien Einfuhrabgaben
Einfuhr und Warenbegleitpapiere
Wie wird der Warenimport in Serbien abgewickelt und welche Dokumente sind notwendig?
22.03.2022
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Soll die eingeführte Ware in Serbien verbleiben, dann ist das Normalverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (serbisch: „stavljanje robe u slobodan promet") anzuwenden. Das Verfahren folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Dazu gehören die Abgabe der Zollanmeldung mit dem Formular "jedinstvena carinska isprava - JCI", deren Annahme und Überprüfung, gegebenenfalls auch eine Beschau und die Entnahme von Proben und Mustern. Danach folgen die Berechnung und Zahlung der Einfuhrabgaben und schließlich die Überlassung der Ware durch die Zollverwaltung.
Die Zollanmeldung kann in Papierform oder elektronisch eingereicht werden. Wirtschaftsbeteiligte, die in Serbien ansässig sind, registrieren sich bei der Zollverwaltung, um einen elektronischen Datenaustausch zu ermöglichen. Für die Arbeit mit der Zollbehörde kann außerdem ein Vertreter benannt werden. Die Vertretung kann direkt oder indirekt erfolgen. Weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Vertretung nennt das serbische Zollgesetz in den Artikeln 13f.
Nach Ablauf des Verfahrens verfügt der Wirtschaftsbeteiligte frei über die Waren. Das bedeutet, dass
- die Ware keiner zollamtlichen Überwachung unterliegt,
- alle betreffenden Einfuhrabgaben gezahlt oder Sicherheiten geleistet und
- eventuelle handelspolitische Regelungen wie Lizenzpflicht oder Zertifizierung erfüllt wurden.
Vom Zeitpunkt der Gestellung an befinden sich Waren automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung. Die mögliche Dauer bis zur Überführung in ein Zollverfahren beziehungsweise bis zur Wiederausfuhr beträgt 90 Tage.
Warenbegleitpapiere
Der Zollanmeldung sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
- Fracht- und Versanddokumente
- Handelsrechnung, 3-fach, unterschrieben, mit allen handelsüblichen Angaben,
- Packliste, soweit keine detaillierte Warenaufstellung in der Rechnung enthalten ist,
- Ursprungszeugnis, 2-fach (nur auf Verlangen des Einführers),
- Ggf. Präferenznachweis EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Je nach Warenart kann die Zollverwaltung weitere Warenbegleitdokumente verlangen. Das kann zum Beispiel eine Konformitätsbescheinigung, ein phytosanitäres oder ein veterinäres Zertifikat sein.