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Singapur: Vertriebsrecht
Ein eigenes Gesetz zum Handelsvertreterrecht gibt es in Singapur nicht. Allgemeine Common-Law-Grundsätze finden in diesem Bereich Anwendung.
28.03.2024
Von Julia Merle, Delia Leitner, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Singapur hat keine eigenen Regeln zum Vertriebsrecht normiert, weshalb die Common Law-Grundsätze zum Recht des Handelsvertreters (commercial agent) und des Eigenhändlers (distributor) anwendbar sind. An die inhaltliche Ausgestaltung des Innenverhältnisses werden keine großen Anforderungen gestellt, auch ein Formzwang besteht nicht. Rechtswahlklauseln sind zulässig. Da es keine normierten Kündigungsgründe oder -fristen gibt und die singapurische Rechtsprechung ohne Vereinbarung nur einige wenige Kündigungsgründe annimmt, empfiehlt sich eine möglichst weitgehende vertragliche Ausgestaltung. Einen mit § 89b des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) vergleichbaren Abfindungsanspruch räumt das Recht Singapurs dem Handelsvertreter nicht ein.