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OHADA: Die Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen
Innerhalb der OHADA können Ansprüche und Geldforderungen einheitlich und schneller durchgesetzt werden. Hier erhalten Sie erste Informationen, was zu beachten ist.
31.01.2022
Von Katrin Grünewald | Bonn
Seit 1998 regelt das Einheitsgesetz über die vereinfachte Durchsetzung von Forderungen und das Vollstreckungsverfahren (AUPSRVE) das einheitliche Verfahren zur Erlangung von Vollstreckungstiteln für unbestrittene Forderungen sowie die Vereinheitlichung des Zwangsvollstreckungsrechts in den OHADA-Mitgliedstaaten. Neben dem Einheitsgesetz gelten im Zwangsvollstreckungsverfahren allerdings häufig auch das nationale Zivilprozessrecht sowie die Vorschriften für gerichtliche Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten.
Mahnverfahren
Ziel des Mahnverfahrens (procédure d’injonction de payer) ist es, Gläubigern eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, um unbestrittene Geldforderungen durchsetzen zu können. Das Mahnverfahren ist ausschließlich auf unbestrittene, bezifferbare und fällige Geldforderungen beschränkt.
Um ein Mahnverfahren einzuleiten, stellt der Gläubiger einen Antrag beim zuständigen Gericht. Wenn der Antrag dem Gericht begründet erscheint, erlässt es einen Mahnbescheid. Gegen diesen kann der Schuldner innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Handelt der Schuldner nicht, wird der Mahnbescheid vollstreckbar und der Gläubiger kann die Forderung mithilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen. Dazu muss er zunächst bei der Geschäftsstelle des Gerichts eine Vollstreckungsklausel (formule exécutoire) beantragen. Mit dieser wird bestätigt, dass ein Urteil rechtskräftig und damit vollstreckbar ist, also keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können.
Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners ist das zuständige Gericht verpflichtet, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Bei einem erfolgreichen Schlichtungsverfahren ist das Mahnverfahren beendet. Anderenfalls entscheidet das Gericht über die Zahlungsverpflichtung. Diese kann innerhalb von 30 Tagen angefochten werden.
Herausgabe oder Rückgabe beweglicher Sachen
Neben dem Mahnverfahren gibt es auch ein vereinfachtes Verfahren, das sich auf die Herausgabe oder Rückgabe von beweglichen Sachen bezieht.
Der Verfahrensablauf ähnelt dem des Mahnverfahrens. So stellt der Gläubiger einen Antrag an das zuständige Gericht. Lehnt das Gericht den Antrag ab, kann der Gläubiger eine Klage bei einem Zivilgericht einreichen. Hält es den Antrag für begründet, erlässt es einen Herausgabe- oder Rückgabeentscheid. Gegen diesen kann der Schuldner innerhalb von 15 Tagen Widerspruch einlegen. Anderenfalls wird der Entscheid vollstreckbar. Legt der Schuldner Widerspruch ein, unternimmt das Gericht zunächst einen Schlichtungsversuch. Ist dieser erfolglos, trifft das Gericht eine Entscheidung, gegen welche innerhalb von 30 Tagen Rechtsmittel eingelegt werden können.
Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung wird immer dann relevant, wenn ein Unternehmen vor Gericht erfolgreich war und seinen Anspruch nun durchsetzen möchte, da der Schuldner dem nicht automatisch nachkommt. Die OHADA-Mitgliedstaaten haben die grundlegenden Regeln der Zwangsvollstreckung vereinheitlicht, sodass in jedem Mitgliedstaat die gleichen Verfahrensregeln gelten und Gerichtsurteile anerkannt werden.
Damit ein Unternehmen eine Forderung vollstrecken kann, braucht es als Erstes einen vollstreckbaren Titel (titre exécutoire). Das ist beispielsweise eine Gerichtsentscheidung aus einem OHADA-Mitgliedstaat. Auch notarielle Urkunden können vollstreckbar sein, wenn sie mit einer Vollstreckungsklausel versehen wurden. Ausländische Urteile sind nur dann vollstreckbar, wenn sie von einem Gericht in einem OHADA-Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurden.
Darüber hinaus sieht das OHADA-Recht verschiedene Arten von Vollstreckungen vor. Bei der Mobiliarpfändung wird in bewegliche Gegenstände vollstreckt und zwischen der Sicherungspfändung und der Pfändung zum Zwecke der Vollstreckung unterschieden. Die Sicherungspfändung (saisie conservatoire) ist eine vorläufige Maßnahme, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner kein Vermögen mehr haben wird, um den Anspruch des Gläubigers zu erfüllen. Dann werden sicherheitshalber Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet, bis die Forderung des Gläubigers entweder beglichen ist oder eine dauerhafte Pfändung angeordnet wurde.
Bei der Pfändung zum Zwecke der Vollstreckung ist das Ziel, Vermögensgegenstände des Schuldners zu pfänden, zu verwerten und den Erlös dem Gläubiger zukommen zu lassen. Dazu können entweder Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet und verwertet (saisie-vente) oder Forderungen gepfändet und zugeteilt werden (saisie-attribution des créances). Außerdem können Vergütungsansprüche (saisie et cession des rémunérations) oder bewegliche Sachen (saisie-appréhension et saisie-revendication des biens meubles corporels) gepfändet und abgetreten beziehungsweise verkauft werden.
Um eine Immobiliarpfändung durchführen zu können, muss ein Grundstück zunächst in die Verfügungsmacht der Justiz (mise de l’immeuble sous main de justice) übergeben werden. Das geschieht durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Vollstreckungsagenten. Dadurch wird der Schuldner aufgefordert, die Forderung zu begleichen, das Grundstück zu verlassen oder sich dem Enteignungsverfahren zu unterwerfen.
In einem zweiten Schritt wird das Grundstück dann verwertet. Dazu wird ein Pflichtenheft (cahier des charges) erstellt, in dem die wichtigsten Angaben zum Grundstück und dem Zwangsvollstreckungsverfahren enthalten sind. Anschließend findet eine Ausschreibung statt, im Zuge dessen das Grundstück verkauft wird und der Gläubiger den Erlös in Höhe der ihm zustehenden Forderung erhält.
Zum Thema:
- Einheitsgesetz über die vereinfachte Durchsetzung von Forderungen und das Vollstreckungsverfahren (Acte uniforme portant sur l’organisation des procédures simplifiées de recouvrement et des voies d’exécution, AUPSRVE)
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