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OHADA: Die Schiedsgerichtsbarkeit
Häufig ist es empfehlenswert, bei Streitigkeiten im Rahmen von Auslandsgeschäften auf die Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen. Hier sorgt die OHADA für Einheitlichkeit.
23.01.2025
Von Katrin Grünewald | Bonn
Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 4. September 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.
Das Einheitsgesetz zur Schiedsgerichtsbarkeit (Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage, AUA) wurde bereits Ende der 1990er Jahre verabschiedet und im Jahr 2017 überarbeitet. Es legt einerseits fest, wie Schiedsverfahren in den OHADA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden und enthält andererseits Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsentscheiden. Die OHADA hat darüber hinaus eine eigene Schiedsordnung des Gemeinsamen Gerichts- und Schiedshofs (Cour Commune de Justice et d’Arbitrage, CCJA) (Règlement d’arbitrage de la Cour Commune de Justice et d’Arbitrage de l’OHADA) erlassen, die Schiedsverfahren vor dem CCJA vorsieht.
Verfahrensregelungen für OHADA-Schiedsverfahren
Die Anwendbarkeit des AUA erstreckt sich gemäß Art. 1 auf alle Schiedsgerichte, die ihren Sitz in einem OHADA-Mitgliedstaat haben. Es ist für die Anwendbarkeit unerheblich, ob eine Streitigkeit einen rein inländischen Charakter oder grenzüberschreitenden Bezug hat. Inhaltlich orientiert sich das AUA am UNCITRAL-Modellgesetz über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL Model Law on Commercial Arbitration).
Nach dem AUA besteht ein Schiedsgericht grundsätzlich aus einem Schiedsrichter, es sei denn die Parteien entscheiden sich in ihrer Schiedsvereinbarung für drei Schiedsrichter. Dort legen die Parteien auch das Verfahren zur Benennung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern fest. Sofern sich die Parteien nicht auf ein Verfahren einigen, können die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom zuständigen Gericht ernannt werden.
Eine Besonderheit des Schiedsverfahrens ist in Art. 12 AUA geregelt. Danach sind die Schiedsrichter verpflichtet, ihr Schiedsurteil innerhalb von sechs Monaten ab Annahme des Schiedsmandates zu fällen, es sei denn, die Parteien haben in ihrer Schiedsvereinbarung eine anderweitige Regelung getroffen. Diese Frist kann durch eine Vereinbarung der Parteien oder vom zuständigen Gericht des jeweiligen OHADA-Mitgliedstaates verlängert werden. Unterbleibt eine solche Fristverlängerung, ist der Schiedsrichter nach Fristablauf automatisch unzuständig und alle darauffolgenden Entscheidungen sind nichtig.
Gegen ein Schiedsurteil kann beim zuständigen Gericht des jeweiligen OHADA-Mitgliedstaates Antrag auf Aufhebung gestellt werden. Das Aufhebungsverfahren richtet sich nach der Rechtsordnung des jeweils zuständigen Mitgliedstaats, ein einheitliches Verfahren für alle OHADA-Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen. Als Aufhebungsgründe gelten grundsätzlich nur verfahrensrechtliche Unregelmäßigkeiten, eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsurteils ist nicht vorgesehen.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsurteile
Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen ist in den Art. 30 bis 34 AUA geregelt. Um ein Schiedsurteil in einem anderen OHADA-Mitgliedstaat vollstrecken zu können, benötigt man eine Vollstreckbarkeitserklärung (sogenannte Exequatur) des zuständigen Gerichts. Hierfür sind das Schiedsurteil und die Schiedsvereinbarung in der Amtssprache des Mitgliedstaates vorzulegen, indem es anerkannt und vollstreckt werden soll. Die Vollstreckbarkeitserklärung darf nur dann verweigert werden, wenn das Schiedsurteil offensichtlich gegen den internationalen ordre public, also einen Grundsatz der internationalen öffentlichen Ordnung, verstößt. Das Gericht ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Antrags über die Vollstreckbarkeitserklärung zu entscheiden. Ansonsten gilt letztere als erteilt. Gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung ist ein Rechtsbehelf beim CCJA zulässig.
Schiedsurteile aus einem Staat, der nicht Mitglied der OHADA ist, können gemäß Art. 34 AUA nach den Regeln anderer internationaler Übereinkommen oder nach den Regeln des AUA anerkannt und vollstreckt werden. Als internationales Übereinkommen kommt insbesondere das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Betracht. Derzeit sind diesem Abkommen mit Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gabun, Guinea, Kamerun, den Komoren, der Demokratischen Republik Kongo, Mali, Niger, Senegal und der Zentralafrikanischen Republik 12 OHADA-Mitgliedstaaten beigetreten.
Schiedsinstitution des CCJA
Der CCJA übernimmt neben seiner Aufgabe der Auslegung der OHADA-Gesetze auch die Rolle einer Schiedsinstitution ähnlich der Internationalen Handelskammer (ICC). Hierfür wurde die Schiedsordnung des CCJA erlassen. Sie kommt entweder durch eine Schiedsklausel im, dem Streit zugrundeliegenden, Vertrag oder durch Einigung der Parteien nach Entstehung des Streitfalls zur Anwendung. Die Schiedsordnung kann jedoch nur gewählt werden, wenn mindestens eine Partei ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem OHADA-Mitgliedstaat hat oder der Erfüllungsort in einem dieser Staaten liegt.
Neben den Verfahrensvorschriften enthält die Schiedsordnung in den Art. 30 bis 34 auch Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen. Diese Vorschriften sind gegenüber dem AUA vorrangig. Das bedeutet, dass sich die Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen des CCJA allein aus der Schiedsordnung des CCJA ergeben. So ist beispielsweise für die Ausstellung der Vollstreckbarkeitserklärung und die Aufhebung von Schiedsurteilen der CCJA zuständig.
Zum Thema:
- Einheitsgesetz zur Schiedsgerichtsbarkeit (Acte uniforme relatif au droit de l‘arbitrage)
- Schiedsordnung des CCJA (Règlement d’arbitrage de la Cour Commune de Justice et d’Arbitrage de l’OHADA)
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