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Südafrika: Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht ist teilweise im Consumer Protection Act 68 of 2008 geregelt. Darüber hinaus gelten die Grundsätze des Common Law.
29.11.2024
Von Katrin Grünewald | Bonn
Die Regelungen des Consumer Protection Act 68 of 2008 sind zwar grundsätzlich nur auf Verbraucherverträge anwendbar, allerdings gelten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 3 Millionen Rand (ca. 157.000 Euro) auch als Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Gemäß Section 55 (2) des Consumer Protection Act 68 of 2008 muss sich ein Produkt für den Zweck eignen, den ein derartiges Produkt üblicherweise erfüllen sollte. Außerdem sollte es mangelfrei, von guter Qualität, für einen angemessenen Zeitraum nutzbar sein und dem gesetzlich geregelten Standard entsprechen. Ist dies nicht der Fall, kann der Verbraucher eine Ware innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung an den Verkäufer zurückgeben und entweder eine Reparatur der mangelhaften Ware verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur und der Mangel kann nicht innerhalb von drei Monaten behoben werden, muss der Verkäufer die Ware ersetzen oder den Kaufpreis erstatten.
Für Unternehmen, die nicht unter den Consumer Protection Act 68 of 2008 fallen, gelten im Bereich des Gewährleistungsrechts die Common Law-Grundsätze sowie die einschlägige Rechtsprechung. Danach können die Gewährleistungsrechte in Anspruch genommen werden, wenn es einen Vertragsbruch gegeben hat, der Beklagte gegenüber dem Kläger eine unerlaubte Handlung begangen hat oder gegen ein Gesetz verstoßen wurde, das Schadensersatz oder eine Ausgleichszahlung vorsieht. Auf der Rechtsfolgenseite wird nur der Schaden ersetzt, der auch entstanden ist. Das südafrikanische Recht kennt keinen Strafschadensersatz.
Die Gewährleistungsfrist beträgt in Südafrika 3 Jahre ab Fälligkeit der Forderung.