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Südafrika: Gewerblicher Rechtsschutz

In Südafrika ist der gewerbliche Rechtsschutz rein national geregelt. Patente, Marken und sonstige Schutzrechte können über die CIPC angemeldet werden.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Südafrika ist nicht Mitglied einer regionalen Organisation zum Schutz und der Vereinheitlichung des gewerblichen Rechtsschutzes. Daher gilt in Südafrika rein nationales Recht. Rechtsgrundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes sind insbesondere der Patents Act 57 of 1978, der Trade Marks Act 194 of 1993 und der Designs Act 195 of 1993. Zuständig für die Registrierung von gewerblichen Schutzrechten ist die Companies and Intellectual Property Commission (CIPC). Anträge können online auf dem IP Portal der CIPC gestellt werden. Dort kann auch nach Patenten, Marken, Warenzeichen oder Geschmacksmustern gesucht werden.

Patente

Gemäß dem Patents Act 57 of 1978 kann ein Patent in Südafrika für eine neue Erfindung beantragt werden, sofern eine schöpferische Leistung erbracht wurde und die Erfindung gewerblich oder landwirtschaftlich nutzbar ist. Davon ausgenommen sind allerdings:

  • Entdeckungen (discoveries), 
  • wissenschaftliche Theorien, 
  • mathematische Methoden, 
  • literarische, dramatische, musikalische, künstlerische Werke oder Werke mit einer anderen ästhetischen Schöpfung,
  • Schemata, Regeln oder Methoden zur Ausführung einer geistigen Handlung, eines Spiels oder eines Handelsgeschäfts,
  • Computerprogramme sowie
  • Darstellungen von Informationen.

Sowohl der Erfinder als auch eine andere Person, die vom Erfinder das Recht zur Anmeldung erworben hat, oder beide zusammen können ein Patent anmelden. Ein Patent ist in Südafrika 20 Jahre gültig.

Marken

Marken sind eintragungsfähig, wenn sich die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wird, von Waren und Dienstleistungen anderer Personen unterscheiden lassen. 

Nicht eintragungsfähig sind unter anderem Zeichen oder Angaben, mit denen die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, der Wert oder die geografische Herkunft sowie die Herstellungsart oder -zeit bezeichnet wird. Auch Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder gemäß den Handelsgewohnheiten üblich sind, sind nicht eintragungsfähig. Weitere Gründe für eine fehlende Eintragungsfähigkeit sind, dass der Anmeldende nicht gutgläubiger Inhaber der Marke ist oder die Marke nicht gutgläubig als solche verwenden möchte. Außerdem darf eine Marke nicht lediglich aus einer Form, Gestalt, Farbe oder einem Muster bestehen, die technisch erforderlich sind oder sich aus der Art der Waren ergeben. Eine Marke darf darüber hinaus nicht eine bereits bestehende Marke reproduzieren, imitieren oder übersetzen. Die Anmeldung einer Marke darf nicht bösgläubig sein. Sie darf nicht aus einer Flagge, einem Wappen oder anderem staatlichen Hoheitszeichen, einem amtlichen Zeichen, Stempel oder Emblem einer internationalen Organisation bestehen oder diese enthalten, es sei denn, die Genehmigung zur Nutzung wurde erteilt. Die Marke darf zudem keine verbotenen Zeichen enthalten, irreführend sein, die Nutzer täuschen oder zu Verwechselungen führen, gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen oder mit der Marke eines anderen Inhabers verwechselbar sein. 

Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Südafrika sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO) sowie auf der Webseite der südafrikanischen Regierung.

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