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Südafrika: Steuerrecht
Nachstehend finden Sie einen Überblick über das südafrikanische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Südafrika gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen.
29.11.2024
Von Katrin Grünewald | Bonn
Rechtsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer ist der Income Tax Act 58 of 1962 in seiner aktuellen Fassung. Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Value-Added Tax Act 89 of 1991 in seiner aktuellen Fassung.
Körperschaftsteuer
Der allgemeine Körperschaftsteuersatz betrug bis zum Veranlagungsjahr 1. April 2022 bis 30. März 2023 28 Prozent. Für die darauffolgenden Steuerjahre wurde der Steuersatz auf 27 Prozent gesenkt. Für kleine Unternehmen (small business corporations) gibt es Steuererleichterungen. Sie zahlen je nach Einkommen einen pauschalen Körperschaftsteuersatz und zwischen 0 und 27 Prozent. Um ein kleines Unternehmen handelt es sich dann, wenn die Voraussetzungen von Section 12E Abs. 4(a) erfüllt sind, insbesondere wenn der Jahresumsatz unter 20 Millionen Rand (ca. 1.050.000 Euro) liegt. Kleinstunternehmen (micro businesses), die einen Jahresumsatz von weniger als 1 Million Rand (ca. 52.000 Euro) erwirtschaften, zahlen einen pauschalen Steuersatz und zwischen 0 und 3 Prozent Körperschaftsteuer. Spezielle Steuersätze gibt es darüber hinaus für Unternehmen, die im Bergbau oder in der Öl- und Gasindustrie tätig sind.
Einkommensteuer
Wer in Südafrika ansässig ist, zahlt dort Einkommensteuer auf sein weltweites Einkommen. Gemäß Sec. 1 des Income Tax Act 58 of 1962 ist ansässig (resident), wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hat oder wer sich im Veranlagungsjahr mindestens 91 Tage in Südafrika sowie in den fünf vorangegangenen Jahren entweder mindestens 91 Tage pro Jahr oder insgesamt mehr als 915 Tage in Südafrika aufgehalten hat. Wer nicht in Südafrika ansässig ist, zahlt lediglich auf sein in Südafrika erwirtschaftetes Einkommen Einkommensteuer.
Die Steuersätze für den Veranlagungszeitraum 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 betragen wie folgt:
Einkommen (in südafrikanischen Rand) | Steuersatz (in südafrikanischen Rand) |
---|---|
bis 237.100 | 18% |
237.101 bis 370.500 | 42.678 + 26% des zu versteuernden Einkommens über 237.000 |
370.501 bis 512.800 | 77.362 + 31% des zu versteuernden Einkommens über 370.500 |
512.801 bis 673.000 | 121.475 + 36% des zu versteuernden Einkommens über 512.800 |
673.001 bis 857.900 | 179.147 + 39% des zu versteuernden Einkommens über 673.000 |
857.901 bis 1.817.000 | 251.258 + 41% des zu versteuernden Einkommens über 857.900 |
ab 1.817.001 | 644.489 + 45% des zu versteuernden Einkommens über 1.817.000 |
Umsatzsteuer
Der reguläre Umsatzsteuersatz (standard rate) beträgt 15 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 0 Prozent gilt für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Zu diesen gehören unter anderem Transportdienstleistungen, Dienstleistungen gegenüber nicht in Südafrika ansässigen Personen oder Unternehmen, der Warenexport, landwirtschaftliche Güter oder Grundnahrungsmittel. Die vollständige Liste ist abrufbar in Section 11 Value-Added Tax Act 89 of 1991. Darüber hinaus sind einige Waren und Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem Warenlieferungen über ein lizensiertes Warenhaus (licensed storage warehouse), Finanzdienstleistungen, die Grundstückspacht oder Dienstleistungen im Bildungssektor. Die vollständige Liste der befreiten Waren und Dienstleistungen ist abrufbar in Section 12 Value-Added Tax Act 89 of 1991.
Unternehmen, die innerhalb von 12 Monaten einen Umsatz von mehr als einer Million Rand erwirtschaften, sind verpflichtet, sich bei der südafrikanischen Finanzbehörde (South Africa Revenue Service - SARS) zu registrieren. Für ausländische Unternehmen ohne Sitz in Südafrika gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für südafrikanische Unternehmen. Allerdings können sich ausländische Unternehmen nur dann umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie in Südafrika ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Betreiben eines Unternehmens ist, dass kontinuierlich oder regelmäßig Geschäfte in Südafrika gemacht werden. Gelegentliche Geschäfte reichen nicht aus. Ausländische Unternehmen, die elektronische Waren oder Dienstleistungen erbringen, sind verpflichtet, sich ab einem Umsatz von 1 Million Rand innerhalb von 12 Monaten zu registrieren. Als elektronische Dienstleistung versteht das südafrikanische Recht „any services supplied by means of an electronic agent, electronic communication or the internet for any consideration, other than (a) educational services supplied by a person regulated by an educational authority in an export country; or (b) telecommunications services.“
Ausländische Unternehmen, die Verpflichtungen gemäß dem Value-Added Tax Act 89 of 1991 haben, sind verpflichtet, einen Vertreter zu benennen. Ein solcher Vertreter muss eine natürliche Person und in Südafrika ansässig sein. Der Vertreter ist unter anderem zuständig für die ordnungsgemäße Abführung der anfallenden Steuern und haftet persönlich. Änderungen in der Person des Vertretenden sind der SARS innerhalb von 21 Tagen anzuzeigen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen Deutschland und Südafrika besteht seit dem 25. Januar 1973 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, welches am 28. Januar 1975 in Kraft getreten ist. Das Abkommen ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar. Ein neues Abkommen aus dem Jahr 2008 ist bisher noch nicht in Kraft getreten.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum südafrikanischen Steuerrecht sind auf der Webseite der Finanzbehörde (South African Revenue Service, (SARS) zu finden. Informationen zum Steuerrecht beim Warenexport sowie zu zollrechtlichen Fragestellungen finden Sie in der GTAI Publikation Zoll und Einfuhr kompakt Südafrika.