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Neuerungen im Datenschutzrecht Südkoreas
Zu den Änderungen im südkoreanischen Personal Information Protection Act (PIPA) zählt insbesondere die Stärkung der Rechte betroffener Personen. Nicht alle sind bereits in Kraft.
25.10.2023
Von Julia Merle | Bonn
Die in Art. 4 PIPA genannten Rechte der betroffenen Personen werden um das Recht auf Datenübertragbarkeit (dazu Art. 35-2) sowie auf Widerspruch gegen oder Erklärung bezüglich einer vollständig auf automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (auch KI-Systemen) beruhenden Entscheidung (Art. 37-2) ergänzt.
Bei den Bestimmungen zur Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland (Art. 28-8ff.) wurden die Fälle erweitert, in denen keine Einwilligung vor der Übertragung nötig ist: Dazu zählt etwa der Transfer in ein Land, das nach Festlegung der Personal Information Protection Commission (PIPC) ein gleichwertiges Schutzniveau aufweist. Die PIPC kann beispielsweise bei einer Verletzung des PIPA die Aussetzung einer Übermittlung anordnen.
Generell wurden Sondervorschriften für Anbieter von Onlinediensten aufgehoben beziehungsweise auf alle Verantwortlichen ausgeweitet. Auch bei den Sanktionen gab es Änderungen (insbesondere Art. 64-2, 71ff.).
Der 30. September wird fortan zum Tag des Datenschutzes erklärt, neuer Art. 13-2.
Die Gesetzesänderungen traten zu einem Großteil am 15. September 2023 in Kraft. Für bestimmte Vorschriften erfolgt dies zu einem späteren Zeitpunkt (etwa Art. 35-2, 37-2).
Der PIPA aus dem Jahr 2011 war zuvor zuletzt zum 5. August 2020 geändert worden.
Zum Thema:
- PIPA i.d.F.v. 14. März 2023 (Koreanisch)
- PIPC: Pressemitteilung vom 15. September 2023 (Englisch)
- GTAI-Rechtsbericht Änderungen im südkoreanischen Datenschutzgesetz vom 12. März 2020
- Gesetze in Südkorea