Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Taiwan | Vertriebsrecht

Taiwan: Vertriebsrecht

Vertriebspartner können als Handelsvertreter oder Vertragshändler auftreten. Dabei besteht im Rahmen der Vertretungsvergabe Vertragsfreiheit.

Von Julia Merle, Robert Herzner

Die allgemeinen Normen des Civil Code Taiwan (CCT) zum Auftrags- und Handelsvertreterrecht (Art. 528 ff., insbesondere Art. 558 bis 564 CCT) finden nur Anwendung, wenn hinsichtlich der betreffenden Fragen keine vertragliche Regelung getroffen wurde. Insbesondere Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Vertreters und des Prinzipals, zur Provision sowie Bestimmungen zur Kündigung sollten vertraglich geregelt werden. Aus Beweisgründen bietet sich die Schriftform an.

Handelsvertreter

Der Handelsvertreter (commercial agent) führt für eine Firma in einem bestimmten Bereich die Geschäfte ganz oder teilweise, ohne Geschäftsführer des vertretenen Unternehmens zu sein (Art. 558 CCT). In der Regel tritt der Handelsvertreter als reiner Geschäftsvermittler auf, er wird nicht Eigentümer der Ware. 

Der Handelsvertreter hat nach Art. 559 CCT den Geschäftsherrn jederzeit über seinen Geschäftsbereich auf dem Laufenden zu halten. Er unterliegt außerdem gemäß Art. 562 CCT während der Zusammenarbeit einem Wettbewerbsverbot. Verstößt er dagegen, können die von ihm erzielten Gewinne als Schadensersatz zurückverlangt werden (Art. 563 CCT).

Der Handelsvertreter kann eine branchenübliche Vergütung und Ausgabenersatz verlangen, Art. 560 CCT. Die Höhe der Vergütung ist vertraglich frei vereinbar. Befristete oder unbefristete Vertreterverträge sind möglich. Die Gründe für die Vertragsbeendigung können die Parteien vertraglich festlegen. Bei mangelnder vertraglicher Regelung hinsichtlich der Vertragsbeendigung ist eine Kündigung jederzeit mit angemessener Kündigungsfrist (in der Regel drei Monate) möglich, Art. 561 CCT. Bei Kündigung zur Unzeit kann dem Handelsvertreter ein Schadensersatzanspruch nach Art. 549 CCT zustehen. Es besteht kein expliziter Ausgleichsanspruch wie in § 89 b deutsches Handelsgesetzbuch (HGB).

Vertraglich vereinbart wird regelmäßig ein Gebietsschutz, das heißt jeder Handelsvertreter betreut nur sein jeweiliges Gebiet exklusiv und allein.

Vertragshändler

Der Vertragshändler (commission agent) kauft oder verkauft gemäß Art. 576 CCT für den Geschäftsherrn im eigenen Namen Waren und erhält dafür eine Vergütung. Er tritt dabei nach Art. 578 CCT selbst in Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag ein. Zur Vertragsbeendigung gibt es in diesem Fall keine gesetzliche Kündigungsfrist. Allerdings steht dem Vertragshändler ebenfalls ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß Art. 549 CCT zu. Die Vertragsbeendigung sollte daher genau geregelt werden.

Der Vertragshändler ist dem Geschäftsherrn gegenüber nach Art. 579 CCT für die Erfüllung der Gegenseite verantwortlich, sofern sein Kommissionsvertrag mit dem Geschäftsherrn oder der Handelsbrauch nichts anderes bestimmen.

Nach Art. 580 CCT hat der Vertragshändler den Geschäftsherrn zu entschädigen, wenn er Waren unter dem vorgegebenen Wert verkauft oder zu einem höheren Preis als vorgegeben kauft, während er umgekehrt einen Gewinn aus einem Verkauf zu einem höheren Preis oder Kauf zu einem niedrigeren Preis gemäß Art. 581 CCT an den Geschäftsherrn weiterzugeben hat.

Der Vertragshändler hat nach Art. 582 CCT einen Anspruch auf die vereinbarte oder branchenübliche Vergütung, eigene Aufwendungen im Interesse des Geschäftsherrn kann er mit Zinsen ersetzt verlangen. Solange sich die Waren, die er für den Geschäftsherrn gekauft oder verkauft hat, im Besitz des Vertragshändlers befinden, gelten nach Art. 583 CCT die Regelungen über das Verwahrungsverhältnis, versichern muss er die Waren nur auf Anweisung des Geschäftsherrn hin.

Gemäß Art. 584 CCT hat der Vertragshändler bei Problemen mit der Ware zugunsten des Geschäftsherrn die Maßnahmen zu ergreifen, die er auch im eigenen Interesse vornehmen würde. Auch hinsichtlich des Vertragshändlers besteht weitreichende Vertragsfreiheit.

Zur Vertragsgestaltung sollte gegebenenfalls anwaltliche Beratung hinzugezogen werden. Eine Liste mit Adressen von in Taiwan tätigen Anwälten ist abrufbar über: Anwälte im Ausland.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.