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Rechtsmeldung | Tschechische Republik | Entsendung

Tschechien vereinfacht das Entsendeverfahren

Seit dem 1. Juli 2024 gelten neue Vorschriften für die Meldung von Arbeitnehmerentsendungen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in Tschechien.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Entsendungen, die nach dem 30. Juni 2024 beginnen, müssen über das neue Registrierungsportal gemeldet werden. Bisher wurden die Entsendemeldungen an die Regionalstellen des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik übermittelt. Das hierfür zu verwendende Online-Formular ist seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr auf dem Portal des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Ministerstva práce a sociálních věcí) verfügbar. Eine Ausnahme gilt für Entsendungen, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen, verlängert oder geändert wurden: Diese können weiterhin entweder wahlweise über das neue Meldeportal oder schriftlich per Formular an das regionale Arbeitsamt übermittelt werden.

Darüber hinaus bringt die Einführung des neuen Portals eine Reihe von Vorteilen für die Unternehmen mit sich:

  • Es ist nur eine Behörde zuständig.
  • Die Meldung kann ohne eine elektronische Signatur übermittelt werden.
  • Die Entsendemeldung ist in vier Sprachen möglich: Deutsch, Englisch, Tschechisch, Polnisch.
  • Die im Meldeportal einzutragenden Angaben wurden auf ein Mindestmaß reduziert. 

Zur Übermittlung der Meldung muss der Arbeitgeber zunächst ein Benutzerkonto auf dem neuen Portal eröffnen. Nur über dieses Portal eingereichte Meldungen sind gültig. Das Registrierungsportal und weitere Informationen sind auf der Internetseite der tschechischen staatlichen Aufsichtsbehörde abrufbar.

Grundlegende Informationen zur Entsendung in Europa finden Sie in folgender Übersicht:

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