Die tschechische Gerichtsverfassung ist vierstufig gegliedert mit einem Zweiinstanzenzug. Eine gesonderte Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit wie in Deutschland gibt es nicht. Unterste Ebene des Gerichtsystems bilden in Zivil- und Strafsachen die 75 Bezirksgerichte (Okresní soud), die 10 Prager Stadtbezirksgerichte (Obvodní soud) und das Stadtgericht (Městský soud) in Brno (Brünn).
Die zweite Ebene besteht aus den 8 Landgerichten (Krajsky soud) und dem Hauptstadtgericht (Městský soud) in Prag.
Zwischen dem Obersten Gericht (Nejvyšší soud) der Tschechischen Republik (Straf-, Zivil- und Handelskammer) und der zweiten Ebene steht das Obergericht (Vrchní soud) in Prag mit seiner Zuständigkeit für Böhmen beziehungsweise in Olomouc (Olmütz) mit seiner Zuständigkeit für Mähren.
Daneben wurde zum 1.1.2003 das Oberste Verwaltungsgericht (Nejvyšší správní soud) in Brünn als höchste verwaltungsgerichtliche Instanz ins Leben gerufen. Das ebenfalls in Brünn angesiedelte Verfassungsgericht (Ústavní soud) zählt nicht zum System der ordentlichen Gerichtsbarkeit im engeren Sinne, obgleich dorthin gerichtete Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen möglich sind, soweit Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffen sind.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Místní příslušnost soudů) bestimmt sich in Tschechien nach den §§ 84-89a der tschechischen Zivilprozessordnung (Občanský soudní řád, Gesetz Nr. 99/1963 Sb., im Folgenden abgekürzt ZPO). Danach ist grundsätzlich der Gerichtsstand des Beklagten maßgebend (bei einer natürlichen Person ist der Wohnsitz, beim Kaufmann die Lage der Geschäftsräume und bei einer Firma der Firmensitz entscheidend), mithin ist regelmäßig das Bezirksgericht (Okresní soud), in dessen Bezirk sich Wohnsitz, Geschäftsräume oder Firmensitz des Beklagten befinden, zuständig.
Abweichend von diesem Grundsatz regelt § 88 die Fälle, in denen zwingend ein anderes Gericht örtlich zuständig ist (sogenannte ausschließliche örtliche Zuständigkeit) und § 87 die Fälle, in denen man freiwillig eine andere Zuständigkeit wählen kann. Eine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung des Gerichtsstandes ist zwischen Kaufleuten nach § 89a grundsätzlich möglich, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 88 gegeben ist.
Nicht zu verwechseln ist diese Vereinbarung über die Zuständigkeit eines an und für sich sachlich oder örtlich nach nationalem Recht unzuständigen Gerichts mit einer Gerichtsstandsvereinbarung für internationale Verfahren, wie sie etwa auch im tschechischen IPR-Gesetz (Zákon o mezinárodním právu soukromém, Gesetz Nr. 91/2012 Sb.) vorgesehen ist.
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Věcná příslušnost soudů) richtet sich in Tschechien nach den §§ 9-12 ZPO. Weitere Einzelheiten finden sich auf den Seiten des sogenannten Europäischen Justiziellen Netzes zur gerichtlichen Zuständigkeit in Tschechien.