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Rechtsbericht | Tunesien | Zahlungsrecht

Zahlungsrecht in Tunesien

Zentrale Norm im Devisenrecht ist der Code des Changes et du Commerce Extérieur.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Der tunesische Dinar (tD) ist nicht voll konvertibel, da für einige Auslandsgeschäfte eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich ist. Tunesische Dinar dürfen grundsätzlich weder ein- noch ausgeführt werden. Allerdings ist die Einfuhr von Geldscheinen, Schecks und anderen Zahlungsmittel in ausländischer Währung gestattet. Eine Anzeigepflicht besteht ab einem Wert von 25.000 tunesischen Dinar. Zudem müssen eingeführte Zahlungsmittel deklariert werden, wenn später mehr als 5.000 tunesische Dinar wieder ausgeführt werden sollen. Ein Rücktausch ist dann nur gegen Vorlage des Umtauschbelegs möglich.

Die Repatriierung von Gewinnen von Tochtergesellschaften und Zweigstellen ist garantiert, soweit die Einfuhr von Devisen unter Beachtung investitionsrechtlicher Vorgaben über eine tunesische Bank abgewickelt wurde (Circulaire de la BCT aux IA no 93-17 du 13 octobre 1993). Auch der Gewinntransfer ins Ausland muss über eine tunesische Bank erfolgen. Im Prinzip dürfen Ausländer Fremdwährungskonten unterhalten.

Zu beachten ist, dass aufgrund des Circulaire No. 94-14 der Zentralbank Vorkasse nicht möglich ist.

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