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Ukraine: Zahlungsbedingungen
Hinweis: Der Geschäftsverkehr mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.
Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über wichtige Regelungen zu Zahlungsbedingungen in der Ukraine.
16.07.2024
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Nationale Währung
Die Nationale Währung in der Ukraine ist die Hrywnja (UAH). Der aktuelle Wechselkurs kann auf der Internetseite der Ukrainischen Nationalbank (Національний банк України, im Folgenden: NBU) abgerufen werden.
Devisenrechtliche Bestimmungen
Relevante Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 2473-VIII vom 7. Februar 2019 über Devisen und Devisengeschäfte (Закон про валюту і валютні операції). Das Gesetz dient der Deregulierung und Erleichterung von grenzüberschreitenden Devisengeschäften. Zahlreiche Verbote und Verpflichtungen wurden aufgehoben. Die NBU hat alle Vorschriften genehmigt und acht Hauptbeschlüsse verkündet. So können alle Devisengeschäfte zwischen Ansässigen und Nichtansässigen in ausländischer und nationaler Währung durchgeführt werden. Damit ist die Nationalbank von dem System der totalen Kontrolle zum System der Devisenüberwachung gewechselt. Unter die Währungskontrolle fallen:
- Export-Geschäfte, wenn die Vorauszahlung nicht mit dem Tag der Zollanmeldung zusammenfällt und
- Export von Dienstleistungen, von geistigem Eigentum und sonstigen immateriellen Rechten.
Import-Geschäfte, fallen unter die Währungsaufsicht, wenn
- keine Information über die Einfuhr besteht oder
- ein Vertragsabschluss ohne Einfuhr in die Ukraine besteht.
Die Export-Import-Geschäfte zwischen Ansässigen und Nichtansässigen können nur über eine Bank (Art. 7 Abs. 1, Richtlinie Nr. 2, Richtlinie Nr. 5 der NBU) oder über ein elektronisches Zahlungsverfahren abgewickelt werden. Letzteres nur dann, wenn es sich um eine Transaktion von geringem Umfang handelt. Unter geringem Umfang wird eine Summe von 150.000 Hrywnja verstanden. Die Bezahlung kann jedoch auch in einer anderen Währung erfolgen (Richtlinie Nr. 2 Art. 4 Abs. 1 der NBU). Das Konto, über welches die Transaktion erfolgt, muss an das Geschäftskonto angebunden sein.
Nach der bisherigen Rechtslage musste die Verrechnung innerhalb von 180 Tagen erfolgen. Diese Frist gilt nicht mehr. Die Verrechnungsfrist bei einem Export-Import-Geschäft beträgt 365 Tage (Richtlinie Nr. 5 Art. 21 der NBU) - mit Ausnahmen von Transaktionen, die den Umfang von 150.000 Hrywnja nicht überschreiten. Die Überwachung durch die Bank beginnt ab dem Tag der Bezahlung (Richtlinie Nr. 7, Art. 7 der NBU). Die NBU ist allerdings berechtigt, kürzere Fristen für einige Arten der Abrechnung festzulegen.
Verstöße gegen die Fristen durch die Ansässigen (Residenten) ziehen eine Geldbuße in Höhe von 0,3 Prozent von dem ausstehenden Geldbetrag (beziehungsweise dem Wert der nicht gelieferten Ware) für jeden Tag der Überschreitung der Frist nach sich, die sich gegen den in der Ukraine ansässigen Importeur richtet. Die Geldbuße in ausländischer Währung wird in die ukrainische Nationalwährung nach dem Wechselkurs der NBU am Tage der Entstehung der Schuld umgerechnet. Die Geldbuße darf den Wert der nicht gelieferten Ware, auch bei erheblichen Überschreitungen der Frist, nicht übersteigen.
Hinweis: Aufgrund der Einführung des Kriegsrechts führte die NBU zum 24. Februar 2024 erhebliche Beschränkungen in Zahlungsverkehr mit Fremdwährung ein. Eine Übersicht über die Beschränkungen bietet das GTAI-Special Aktuelle rechtliche Entwicklungen in der Ukraine - Zahlungsverkehr und Steuerrecht.
Einfuhr von Bargeld
Gemäß der NBU Verordnung Nr. 3 vom 2. Januar 2019 dürfen nicht ansässige natürliche Personen und juristische Personen Bargeldbeträge in Höhe von mehr als 10.000 Euro (beziehungsweise den Gegenwert in einer anderen Währung) einführen, sofern sie dies bei der Einreise mit einer Zollerklärung schriftlich deklarieren. Nichtansässige müssen die Herkunft des Geldes nicht belegen. Nichtansässige sind berechtigt, einen Geldbetrag von über 10.000 Euro (beziehungsweise den Gegenwert in einer anderen Währung) auszuführen, wenn ein höherer Betrag bei der Einfuhr deklariert worden war.
Zahlungsverkehr
Im Banksektor wurde mit der Richtlinie Nr. 162 vom 28. Dezember 2018 der NBU die verpflichtende Einführung des IBAN-System im Banksektor eingeführt.
Das Gesetz Nr. 43 über Zahlungsdienste (Закон про платіжні послуги) trat zum 1. September 2022 in Kraft. Es fördert die Modernisierung der ukrainischen Zahlungsinfrastruktur. Die Aktualisierung der Rechtsvorschriften ermöglicht die Anpassung an die Vorschriften der Europäischen Union und dient der Integration des ukrainischen Zahlungsverkehrsmarktes in den europäischen Markt. Es umfasst insbesondere:
- das Konzept der Durchführung von Zahlungsvorgängen;
- eine ausschließliche Liste von Zahlungsdiensten und das Verfahren ihrer Bereitstellung und die Voraussetzung für die Zulassung ihrer Tätigkeit;
- Grundsätze für das Funktionieren der Zahlungssysteme und der Ausgabe und Verwendung vom elektronischem Geld;
- regelt die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Teilnehmenden am ukrainischen Zahlungsmarkt sowie die Aufsicht über die Zahlungsinfrastruktur.
Zeitgleich erarbeitet die NBU eine Aktualisierung des rechtlichen Rahmens für die Tätigkeiten von Zahlungsmarktteilnehmern. Ausführliche Informationen stellt die NBU zur Verfügung.