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Ukraine: Gewährleistungsrecht

Hinweis: Der Geschäftsverkehr mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.

Das Kauf- und Gewährleistungsrecht ist im Zivilgesetzbuch geregelt. Bei Mängeln der Ware kann der Käufer Minderung, Mängelbeseitigung oder Kostenersatz verlangen.

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Rechtsquellen 

Das Zivilgesetzbuch (Цивільний кодекс України; im Folgenden: ZGB) regelt die vermögensrechtlichen und alle immateriellen Beziehungen zwischen juristischen und natürlichen Personen sowie Gebietskörperschaften. Das Gesetz besteht aus sechs Büchern: den allgemeinen Bestimmungen, Regeln zu immateriellen Rechten, Eigentumsrechten, geistigem Eigentum, Erbrecht und dem Vertragsrecht. Mit dem Beschluss Nr. 650 vom 17. Juli 2019 über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Neukodifizierung der Zivilgesetzgebung in der Ukraine soll das Gesetz unter Berücksichtigung der aktuellen globalen und europäischen Entwicklungen des Privatrechts die Regulierung der Geschäftsbeziehungen vereinheitlichen. 

Das Kauf- und Kaufgewährleistungsrecht ist in den Artikeln 655 bis 711 des Zivilgesetzbuches geregelt und entspricht weitestgehend dem deutschen Gewährleitungsrecht. Für den Verbrauchsgüterkauf (rozdribná torhívlya) gelten Artikel 698 bis 711 ZGB und die Vorschriften über den Verbraucherschutz (Про захист прав споживачів).

Gewährleistungsrecht 

Bei Lieferung mangelhafter Ware hat der Käufer gemäß Artikel 678 Abs. 1 ZGB wahlweise Anspruch auf:

  • Minderung,
  • unentgeltliche Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist,
  • Kostenersatz bei einer Selbst- beziehungsweise Ersatzvornahme.

Bei schwerwiegenden Mängeln (irrereparable Schäden, Mängelbeseitigung ist zeitlich und finanziell unverhältnismäßig, wiederkehrende Schäden) kann der Käufer gemäß Artikel 678 Abs. 2 ZGB Rücktritt vom Vertrag und Rückgewähr des gezahlten Preises oder Warenumtausch verlangen.

In Fällen, in denen der Verkäufer nicht gleichzeitig Hersteller der mangelhaften Ware ist, steht dem Käufer gemäß Artikel 678 Abs. 3 ZGB die Wahl zu, Warenumtausch oder unentgeltliche Mängelbeseitigung vom Verkäufer oder vom Hersteller zu verlangen.

Der Verkäufer (prodavec) hat nach Artikel 679 ZGB alle Mängel der Kaufsache zu vertreten, die vor der Übergabe an den Käufer (pokupec) oder aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Gründen entstanden sind. Für den Mängelbegriff ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, ansonsten die Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung maßgeblich (Art. 673 ZGB). In Fällen, in denen der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit der Ware im Sinne von Artikel 675 ZGB garantiert, haftet er für entsprechende Mängel der Kaufsache, es sei denn, er kann beweisen, dass die Sachmängel nach Übergabe an den Käufer infolge des Verstoßes gegen die Nutzungs- und Lagerungsbedingungen oder Handlungen Dritter beziehungsweise höherer Gewalt (nepereborna syla) entstanden sind (Art. 679 Abs. 2 ZGB). 

Gilt in Bezug auf die Ware eine Garantiefrist (garantijnyj strok, Art. 676 ZGB) oder eine Haltbarkeitsfrist (strok prydatnosti, Art. 677 ZGB), so können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Mängel bis zum Ablauf der jeweiligen Frist festgestellt wurden. Fehlt eine solche Frist, müssen Sachmängel gemäß Artikel 680 ZGB innerhalb einer angemessenen Frist entdeckt worden sein, spätestens aber zwei Jahre ab der Übergabe der Kaufsache an den Käufer (bei Immobilien: drei Jahre, solange keine längere Frist vorgesehen ist). Die Verletzung der Rügepflicht durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, den Forderungen des Käufers (teilweise) nicht nachzukommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verkäufer beweisen kann, dass die nicht erfolgte rechtzeitige Rüge die Erfüllung der Ansprüche des Käufers unmöglich oder im Vergleich zu einer rechtzeitigen Rüge unverhältnismäßig teuer gemacht hat. Der Verkäufer kann sich nicht auf die Verfristung der Rüge berufen, wenn ihm der Verstoß gegen das vertraglich Vereinbarte bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.   

Artikel 672 und Artikel 684 ZGB regeln die Folgen des Verstoßes gegen das vereinbarte Warensortiment beziehungsweise die vertraglich vereinbarte Warenmenge. 

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