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Ukraine: Sicherungsmittel

Hinweis: Der Geschäftsverkehr mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.

Die Sicherungsmittel sind im ukrainischen Zivilgesetzbuch geregelt. 

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Arten von Sicherungsmitteln

Sicherungsmittel bieten sich immer dann, wenn die Ware oder die Dienstleistung nicht sofort bezahlt werden kann. Es kann daher vom Nutzen sein, seine Forderungen mit Sicherungsmitteln abzusichern. Das Zivilgesetzbuch (Цивільний кодекс України; im Folgenden: ZGB) zählt in Artikel 546 unter der Überschrift "Sicherung der Erfüllung von Verbindlichkeiten" einige Arten von gesetzlichen Sicherungsmittel auf. Durch vertragliche Vereinbarung oder auf gesetzlicher Grundlage sind auch andere Sicherungsmittel zulässig. Sicherungsvereinbarungen sind schriftlich zu treffen, anderenfalls sind diese nichtig (Art. 547 ZGB).

Vertragsstrafe 

Gegenstand der Vertragsstrafe (neustojka) kann ein Geldbetrag oder eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Der Anspruch auf Vertragsstrafe entsteht unabhängig davon, ob dem Gläubiger durch die Nicht- oder Schlechterfüllung ein Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist nicht zu verzinsen (Art. 550 ZGB). Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe entfällt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung, nicht zu vertreten hat, zum Beispiel aufgrund höherer Gewalt (Art. 550 Abs. 3 i.V.m. Art. 617 ZGB). Die Höhe der Vertragsstrafe kann vom Gericht reduziert werden, wenn sie in einem Missverhältnis zum Schaden des Gläubigers steht oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, Art. 551 Abs. 3 ZGB. Die Zahlung der Vertragsstrafe befreit den Schuldner (boržnik) nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung. Der Gläubiger (kreditor) bleibt auch nach Zahlung der Vertragsstrafe berechtigt Schadensersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung zu verlangen (Art. 552 ZGB).

Bürgschaft

Der Bürge (poručitel) haftet gemäß Art. 554 Abs. 1 ZGB neben dem Schuldner für dessen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, soweit der Bürgschaftsvertrag (dogovir poruky, Art. 553-559 ZGB) keine subsidiäre Haftung des Bürgen vorsieht. Mangels abweichender Regelung im Bürgschaftsvertrag bestimmt sich die Verpflichtung des Bürgen nach dem jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit (Art. 554 Abs. 2 ZGB). Soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht, haften Mitbürgen als Gesamtschuldner (Art. 554 Abs. 3 ZGB). Der Bürge kann die Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner zustehenden, es sei denn, diese Einreden hängen mit der Person des Hauptschuldners zusammen. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptschuldner auf Einreden verzichtet oder die Verbindlichkeit anerkannt hat (Art. 555 Abs. 2 ZGB).

Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über (Art. 556 Abs. 2 ZGB). Die Bürgschaft erlischt mit der Hauptschuld sowie in den Fällen, in denen die Hauptschuld ohne die Zustimmung des Bürgen mit dem Ergebnis so geändert wird, dass sich der Umfang der Bürgschaftsschuld erhöht (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Bürgschaft erlischt ferner, wenn der Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld deren Annahme oder die vom Bürgen ordnungsgemäß angebotene Leistung verweigert (Art. 559 Abs. 2 ZGB). Der Bürge wird von seiner Haftung befreit, wenn die im Bürgschaftsvertrag bestimmte Zeit abgelaufen ist. Wenn die Bürgschaft nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, erlischt sie, wenn der Gläubiger die Hauptschuld vollständig erfüllt hat oder wenn der Gläubiger den Bürgen nicht innerhalb von drei Jahren seit Beginn der Fälligkeit der Hauptschuld den Bürgen gerichtlich belangt hat (Art. 559 Abs. 4 ZGB).

Garantie 

Mit einer Garantie (Art. 560-569 ZGB) verbürgt sich eine Bank, ein anderes Finanzinstitut oder eine Versicherung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Die Garantie ist vom Bestand der Hauptschuld unabhängig und hat eine bestimme Laufzeit. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Gläubiger die Zahlung vom Bürgen (garant) schriftlich verlangen.

Pfand 

Das Pfand (Art. 572-593 ZGB) gibt dem Gläubiger das Recht, sich im Falle der Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch den Schuldner vorrangig aus dem Wert der Pfandsache zu befriedigen. Sofern das Gesetz oder der Pfandvertrag nichts anderes vorsehen, verbleibt die Pfandsache beim Pfandschuldner (Art. 576 Abs. 6 ZGB). Auch künftige Forderungen können durch ein Pfand besichert werden (Art. 573 ZGB).

Gegenstand eines Pfandrechts können gemäß Art. 576 ZGB beliebige Vermögensgegenstände (Sachen, Wertpapiere, dingliche Rechte) sein; auch solche, die der Pfandschuldner erst nach Pfandbestellung erwirbt, zum Beispiel künftige Ernte. Mangels anderweitiger vertraglicher Regelungen erstreckt sich das Pfandrecht auch auf das Zubehör der Pfandsache. Soweit vertraglich vorgesehen, kann das Pfandrecht auch Früchte, Produkte und Einkünfte, die durch Nutzung der Pfandsache erzielt wurden, umfassen. Der Pfandvertrag (dogovir zastavy) muss gemäß Art. 584 Abs. 1 ZGB Folgendes enthalten: die Art, die Höhe und die Laufzeit zur Erfüllung der Verbindlichkeit sowie die Pfandsache, ein Verweis auf den Vertrag oder ein anderes Geschäft, das die Verbindlichkeit beschreibt (eine allgemeine Beschreibung genügt, Art. 584 Abs. 2 ZGB).

Die Anzahlung ist in den Artikeln 570 ff. ZGB geregelt, das Zurückbehaltungsrecht in den Artikeln 594 bis 597.

Eigentumsvorbehalt

Nach Art. 697 ZGB können die Vertragsparteien einen vertraglichen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vereinbaren. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Ware zu verfügen, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist. In bestimmten Fällen kann der Vertrag oder das Gesetz jedoch vorsehen, dass der Käufer bereits vor dem Eigentumsübergang über die Ware verfügen kann, zum Beispiel wenn es sich um schnell verderbliche Waren handelt.

Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei Nichteintreten der Umstände, unter denen der Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, hat der Verkäufer das Recht, die Herausgabe der Ware zu verlangen oder andere Rechte geltend zu machen, wie zum Beispiel den Rücktritt vom Vertrag.

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