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Mahnverfahren
21.05.2024
Ein Mahnverfahren dient der vorgerichtlichen Durchsetzung der Forderung. Diese Art der Forderungsdurchsetzung kann, neben dem jeweils nationalen Mahnverfahren, auch im Wege des sogenannten Europäischen Mahnverfahrens nach der Verordnung (EG) 1896/2006 in Gang gesetzt werden. Diese Möglichkeit steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen und gilt auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen Österreich.
Die Ermittlung des zuständigen Gerichts für das Europäische Mahnverfahren bestimmt sich nach den Grundsätzen der Verordnung (EU) 1215/2012. Sind hiernach österreichische Gerichte international zuständig, kann der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Österreich ausschließlich beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien gestellt werden (§ 252 österreichische Zivilprozessordnung). Wird von diesem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen und hiergegen seitens des Antragsgegners kein Einspruch eingelegt, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien für vollstreckbar erklärt. Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung insolventer Unternehmen - vgl. hierzu den Beitrag Insolvenzrecht) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen.
Alternativ dazu gibt es für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit, gegen den österreichischen Dienstleister ein Mahnverfahren nach österreichischem nationalen Recht bei einem zuständigen österreichischen Gericht einzuleiten. Dieses ohne Anhörung des Beklagten oder mündliche Verhandlung ausgestaltete Verfahren ist gesetzlich verankert in den §§ 244 ff., 448 österreichische Zivilprozessordnung. Das österreichische Mahnverfahren ist gegenüber in Österreich ansässigen Beklagten vorgesehen bei Klagen, mit denen ausschließlich Geldzahlungen von höchstens 75.000 Euro gefordert werden.
Ein Zahlungsbefehl (Mahnbescheid) darf gemäß § 244 österreichische Zivilprozessordnung unter anderem nicht ergehen, wenn die Klage (etwa wegen des Fehlens allgemeiner Prozessvoraussetzungen) zurückzuweisen oder in sich nicht schlüssig oder die ihr zugrundeliegende Forderung noch nicht fällig ist. Die Ausführungen der Rubrik "örtliche und sachliche Zuständigkeit" der Bezirks- bzw.--beziehungsweise Landesgerichte gelten auch hier.
Für die Einleitung des österreichischen Mahnverfahrens hält das österreichische Justizministerium ein Formblatt - Klage wegen Geldleistungen (Mahnklage) neben anderen Formblättern online bereit. Dort besteht auch die Möglichkeit der Antragstellung im Internet. Legt der österreichische Dienstleister gegen einen an ihn gerichteten österreichischen Zahlungsbefehl nicht binnen vier Wochen nach dessen Zustellung Einspruch ein, kann mit der Vollstreckung des Zahlungsbefehls begonnen werden. Wird aber form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, findet ein ordentliches Klageverfahren statt.
Germany Trade & Invest (Stand: Mai 2024)