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Vereinigtes Königreich: Sozialversicherung

Die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Regelungen zum Thema Entsendung und Sozialversicherung finden sich im Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS). 

Von Nadine Bauer | Bonn

Das zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (VK) geschlossene Abkommen über Handel und Zusammenarbeit trifft Regelungen betreffend Entsendungen in einem gesonderten Protokoll (KSS), das vorerst für einen Zeitraum von 15 Jahren gelten soll. Wichtig sind dabei zwei Bestimmungen: Gemäß Artikel KSS.10 Absatz 3 richtet sich die Sozialversicherungspflicht zunächst nach dem Beschäftigungsort; dies entspricht der international gängigen Praxis. Für vorübergehende Arbeitseinsätze in einem anderen Land (Entsendungen) normiert Artikel KSS.11 allerdings eine Ausnahme: Ein vorübergehend ins Ausland entsandter Arbeitnehmer ist danach weiterhin in dem Staat sozialversicherungspflichtig, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat, vorausgesetzt die Dauer der Auslandsbeschäftigung überschreitet 24 Monate nicht und der entsandte Mitarbeitende ersetzt nicht eine andere entsandte Arbeitskraft (Ablöseverbot). Entsprechendes gilt für selbständig Tätige, wobei das Ablöseverbot in diesem Fall nicht einschlägig ist. Die genannten Regelungen entsprechen inhaltlich derjenigen in Artikel 12 der Verordnung (EG) 883/2004. 

Allerdings gibt es auch Unterschiede zu den bestehenden europäischen Regelungen: So ist die im Rahmen der Verordnung (EG) 883/2004 normierte Ausnahmevereinbarung im EU-VK-Abkommen nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet, dass bei Entsendungen aus Deutschland in das Vereinigte Königreich, die länger als 24 Monate dauern, regelmäßig britisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Die von Unternehmern abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge können auf der Webseite der britischen Regierung eingesehen werden.

Für das Formular A1, das den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Arbeitnehmers nachweist, wie auch für die Europäische Krankenversicherungskarte regelt Artikel KSSD.75 des Protokolls, dass diese zunächst weiterverwandt werden sollen. Ein spezialisierter Ausschuss soll sich mit einer langfristigen Lösung zur Regelung dieser Thematik befassen. Bis dahin soll allerdings die im Protokoll getroffene Übergangsregelung Bestand haben. Informationen hierzu hält auch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) bereit.

Für Sachverhalte, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen und bis zu 31. Dezember 2020 begonnen haben, sind die Regelungen des Austrittsabkommens zu beachten.

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