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Rechtsbericht | Welt | Internationales Vertragsrecht

Schiedsklausel und AGB in Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland

Schiedsklauseln oder AGB sind zwei Aspekte, die bei der Verhandlung eines internationalen Vertrages berücksichtigt werden sollten. Weitere Punkte finden Sie in diesem Bericht.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Welches Schiedsgericht ist zuständig?

Schiedsgerichte können nur tätig werden, wenn dies von den Vertragsparteien vereinbart wurde. Dies kann auch nach Entstehen einer Streitigkeit passieren, einfacher und konfliktfreier ist es aber, eine Schiedsklausel im Vertrag zu vereinbaren. Durch eine solche Klausel wird vereinbart, dass im Falle einer Streitigkeit nicht die regulären Gerichte, sondern spezialisierte Schiedsgerichte zuständig sind.

Das Schiedsgericht selber wird in der Regel erst nach Entstehen der Streitigkeit ad hoc gegründet. Dabei haben die Vertragsparteien Einfluss auf die Wahl der Schiedsrichter. Möglich ist auch, sich für eine bekannte Schiedsinstitution, zum Beispiel den International Court of Arbitration von der Internationalen Handelskammer (ICC), zu entscheiden.

Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit sind vielfältig. Zwar kann ein einzelnes Verfahren vor einem Schiedsgericht teurer sein als vor einem regulären Gericht. Verfahren vor staatlichen Gerichten durchlaufen aber häufig mehrere Instanzen und dauern damit länger. Darüber hinaus können die Schiedsrichter so ausgewählt werden, dass sie die für das Verfahren nötigen Rechts-, Fach- und Sprachkenntnisse haben. Vorteilhaft ist auch, dass Schiedsurteile in nahezu allen Ländern vollstreckt werden können. Bei Urteilen von staatlichen Gerichten ist das nicht immer möglich.

Welche Zahlungsbedingungen sind zu beachten?

Wichtig ist es bei grenzüberschreitenden Verträgen auch, sich auf die Zahlungsart bzw. -bedingungen zu einigen. Denn die Vertragspartner haben hier gegenläufige Interessen. Während der Verkäufer möglichst früh bezahlt werden möchte, am besten per Vorauszahlung, möchte der Käufer so spät wie möglich zahlen, im Idealfall nach Erhalt des Erlöses durch den Weiterverkauf der Ware.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese gegenläufigen Interessen vertraglich zu regeln. Hierbei kommt es stets auf den Einzelfall an. Insbesondere ist auch wichtig, wer die Vertragsparteien sind und um welche Ware es geht. Neben den allgemein bekannten Zahlungsarten der Voraus- oder Anzahlung und der Zahlung auf Rechnung, gibt es im internationalen Exportgeschäft insbesondere verschiedene dokumentäre Zahlungsinstrumente, bei denen die Lieferung und Zahlung durch Dokumente abgesichert werden soll. Zu diesen Dokumenten gehören das Konossement, der Ladeschein oder der Frachtbrief, aber auch Versicherungs- oder Lagerdokumente.

Die zugrundeliegenden Zahlungsarten sind das Dokumenteninkasso, Dokumente gegen Zahlung oder das Dokumenten-Akkreditiv. Bei diesen Zahlungsbedingungen werden bestimmte Dokumente über die Banken der Vertragspartner weitergereicht und geprüft, sodass eine gewisse Sicherheit entsteht.

Außerdem kann per Bankgarantie gezahlt werden, bei der eine Bank das Ausfallrisiko absichert. Es gibt direkte und indirekte Garantien, je nach Beteiligung der Bank des Vertragspartners, und Liefer- oder Zahlungsgarantien, je nachdem, was abgesichert werden soll.

Wie können AGB in den Vertrag einbezogen werden?

Viele Unternehmen in Deutschland besitzen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die über den Vertrag hinausgehen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in einen Vertrag einbezogen werden. In Deutschland ist das zwischen Unternehmen auch über einen eindeutigen Verweis auf die AGB möglich. Die AGB müssen dem Vertragspartner nur nach Aufforderung zugesandt werden.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist zunächst zu klären, welches Recht auf die Einbeziehung von AGBs anwendbar ist. Außerdem gilt für einen grenzüberschreitenden Vertrag möglicherweise internationales Recht, beispielsweise UN-Kaufrecht. Nach diesem reicht ein Verweis auf die ABG für die Einbeziehung aber nicht aus. Hingegen müssen sie dem Vertragspartner zugesandt werden, und zwar auf die gleiche Art und Weise, auf die auch der Vertrag geschlossen wurde. Die Bereitstellung der AGB auf einer Webseite ist demnach nur ausreichend, wenn auch der Vertrag digital geschlossen wird.

Ähnlich wie das UN-Kaufrecht sehen auch viele andere Länder eine wirksame Einbeziehung nur dann vor, wenn die AGBs dem Vertragspartner zugegangen sind. Darüber hinaus sind eventuell weitere Voraussetzungen zu beachten. Daher ist stets zu prüfen, wann das ausländische Recht AGBs als einbezogen ansieht. Alternativ kann man die Regelungen der AGBs auch direkt im Vertrag mit dem Geschäftspartner unterbringen.

Welche Musterverträge gibt es?

Bei der Komplexität der internationalen Vertragsgestaltung sind Musterverträge und -klauseln sehr hilfreich. Die Incoterms® 2020 der ICC bieten weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die die Vertragspartner grenzüberschreitender Verträge standardisiert in ihren integrieren können. Die Incoterms® wurden zuletzt 2020 überarbeitet und regeln die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern im internationalen Warenverkehr.

Darüber hinaus verfügen viele anerkannte Schiedsinstitutionen über Muster-Schiedsklauseln, an denen sich Unternehmen bei der Formulierung ihrer eigenen Klausel orientieren können. Zu nennen sind da insbesondere die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die International Chamber of Commerce (ICC) oder die Schiedsinstitution der Schweizer Handelskammern (SCAI).

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