Eintritt in die WTO
Das Beitrittsverfahren der WTO
(Stand: August 2024) Der Beitrittsprozess dauert zwar zumeist viele Jahre, aber eine WTO-Mitgliedschaft bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Davon profitieren derzeit 166 Staaten.
Von Dr. Melanie Hoffmann, Karin Appel | Bonn
Viele Staaten haben sich dem langwierigen Beitrittsprozess der WTO gestellt und 23 Staaten befinden sich derzeit mittendrin. Von einer Mitgliedschaft bei der WTO profitieren nicht nur die Staaten und somit die direkten WTO-Mitglieder, sondern auch die in dem Land ansässigen Unternehmen.
Unternehmen profitieren von einem WTO-Beitritt
Die Welthandelsorganisation (WTO) befasst sich mit den Regeln der Handelspolitik, organisiert und überwacht internationale Handelsbeziehungen durch verbindliche Regelungen und sorgt bei Handelskonflikten für eine effektive Streitschlichtung innerhalb eines multilateralen Gremiums.
Internationale Unternehmen profitieren ebenfalls von den Grundprinzipien und dem Ziel der WTO, substantiell Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen. Unternehmen, die mit Mitgliedsstaaten der WTO handeln, profitieren von einem offenen Marktzugang, Sicherheit durch Transparenz und Vorhersehbarkeit. Durch fest geregelte (Maximal-)Zollsätze, dem längerfristigen Ziel eines Abbaus aller Handelshemmnisse und der Angleichung von Normen legt die WTO die Basis dafür, dass sich Import- und Exportkosten nicht plötzlich und willkürlich erhöhen. Verändern sich allerdings bestimmte Rahmenbedingungen im Handelsgefüge, so sieht das WTO-Recht die Möglichkeit vor, zusätzliche Zölle einzuführen. Rechtsgrundlage dafür sind insbesondere das GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.
Die Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung wirken sich ebenfalls positiv für Unternehmen aus.
- Das Prinzip der Meistbegünstigung verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, allen WTO-Mitgliedern dieselben handelspolitischen Vorteile zu gewähren. Wenn sich ein Mitgliedsstaat dazu entschließt, Zollermäßigungen einzuführen, dann müssen diese unverzüglich und bedingungslos einheitlich gegenüber allen anderen Mitgliedsstaaten erfolgen. Dabei gilt dieses Prinzip nicht nur für Waren, sondern gleichermaßen für den Handel mit Dienstleistungen sowie im Zusammenhang mit handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums. Dadurch wird eine maximale Fairness gewährleistet, auf die sich Unternehmen verlassen können.
- Das Prinzip der Inländergleichbehandlung soll verbieten, dass importierte Waren schlechter als einheimische Waren behandelt werden.
Für den Fall, dass sich die Mitglieder der WTO nicht an ihre Prinzipien halten und dadurch ein Handelskonflikt entsteht, gibt es das Streitbeilegungsverfahren der WTO. Hier werden Streitigkeiten vor einem multilateralen Gremium verhandelt. Zwar haben Unternehmen keine entsprechende Klagebefugnis, jedoch trägt das Verfahren dazu bei, dass die WTO-Mitglieder die Regeln des WTO-Rechts berücksichtigen.
Jeder Staat darf WTO-Mitglied werden
Nach Art. XII:1 des Abkommens zur Errichtung der WTO darf jeder Staat oder jedes Zollgebiet der WTO und den dazugehörigen Abkommen beitreten, wenn die Bedingungen, die zwischen dem beitrittswilligen Mitglied und der WTO vereinbart wurden, eingehalten werden. Dabei setzt die WTO voraus, dass die Handelspolitik des Landes völlig autonom ist und diese in Form eines Memorandum dargelegt wird.
Staaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Errichtung der WTO Mitglied des GATT 1947 waren, gelten als Gründungsmitglieder der WTO.
Von der Eintrittsanfrage bis zum vollwertigen WTO-Mitglied
- Bevor eine Arbeitsgruppe erstellt wird, reicht das beitrittswillige Land eine Eintrittsanfrage beim Generaldirektor der WTO ein. Diese wird an alle WTO-Mitglieder, den Allgemeinen Rat und die Ministerkonferenz weitergeleitet. Der Allgemeine Rat entscheidet sodann über die Errichtung einer Arbeitsgruppe (Working Party).
Es wird eine Arbeitsgruppe zusammengestellt, die sich mit dem Beitritt auseinandersetzt. Jedes WTO-Mitglied kann dieser Arbeitsgruppe angehören und somit den Beitrittsantrag prüfen.
Der Kern liegt in den Beitrittsverhandlungen, die sich in multilaterale, bilaterale und bei Bedarf in plurilaterale Verhandlungen gliedern.
Die WTO verlangt von dem beitrittswilligen Land, dass die eigene Handels- und Wirtschaftspolitik mit all ihren Auswirkungen auf die WTO-Abkommen dargelegt wird. Das beitrittswillige Land setzt dafür ein Memorandum auf, welches die staatseigene Politik mit ihren Auswirkungen genauestens beschreibt. Dieses Memorandum wird sodann der WTO übermittelt und von der Arbeitsgruppe, die sich mit dem Beitritt auseinandersetzt, geprüft und verhandelt. Abschließend wird ein formelles Dokument mit den vereinbarten Verpflichtungen erstellt (Draft Working Party Report).
Im bilateralen Austausch werden Themen zu Dienstleistungen (GATS) und zum Handel (GATT) besprochen. Dabei werden Angebote unterbreitet, verhandelt und abschließend in Form einer Aufstellung festgehalten.
- Neben den bilateralen und multilateralen Verhandlungen können spezielle Angelegenheiten zwischen dem beitrittswilligen Land und den daran interessierten WTO-Mitgliedern verhandelt werden.
- Sobald die Arbeitsgruppe dem Entwurf des Beitrittspakets zugestimmt und diesen an die Ministerkonferenz weitergeleitet hat, ist die Arbeit der Arbeitsgruppe beendet. Das Beitrittspaket enthält den Bericht der Arbeitsgruppe, Entwürfe für einen Beschluss und für das Beitrittsprotokoll sowie Listen zu den entsprechenden Gütern und Dienstleistungen aus den bilateralen Verhandlungen.
- Die Ministerkonferenz und der Allgemeine Rat müssen dem Beitrittspaket zustimmen.
- Stimmen Ministerkonferenz und Allgemeiner Rat zu, bedarf es sodann einer Zustimmung des beitrittswilligen Landes in Form einer Unterzeichnung oder Ratifikation. Dieser Prozess dauert in der Regel 3 bis 6 Monate, wobei dies vom beitrittswilligen Land abhängt.
- 30 Tage nachdem die Beitrittsbestimmungen angenommen und die WTO darüber in Kenntnis gesetzt wurde, wird der Bewerber ein vollwertiges WTO-Mitglied.
Der Beitrittsprozess ist langwierig und erfordert zahlreiche Verhandlungsrunden. Faktoren, wie die politische Lage des Beitrittskandidaten, das Ausmaß der zu verhandelnden Faktoren oder auch die Kapazitäten innerhalb der WTO und der Arbeitsgruppe, spielen eine wichtige Rolle und können den Prozess verlangsamen. 166 Staaten durchliefen bisher das oben dargelegte Beitrittsverfahren.
Mitglieder der WTO
Kein Mitglied verließ bis jetzt die WTO
Nach Art. XXXI GATT kann jedes Mitglied vom Abkommen zurücktreten oder den Rücktritt für bestimmte Zollgebiete, die in seiner Verantwortlichkeit liegen, erklären. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen und wird sechs Monate nachdem der Generalsekretär die Rückmeldung erhalten hat, wirksam. Weitere Voraussetzungen formuliert das WTO-Übereinkommen nicht.
Möchte ein WTO-Mitglied von einem Abkommen der WTO zurücktreten (zum Beispiel GATT), gilt die "Alles oder Nichts"-Regel. Dies bedeutet, dass ein Mitglied entweder von allen Übereinkommen der WTO zurücktritt oder alle anerkennt. Eine Ausnahme gilt lediglich für die plurilateralen Abkommen.
Das WTO-Übereinkommen sieht nicht vor, ein Mitglied aufgrund eines Fehlverhaltens aus der WTO auszuschließen. Bei einem Fehlverhalten kann das Dispute Settlement Body über die Auferlegung von Sanktionen, jedoch nicht über einen Ausschluss aus der WTO entscheiden.
China trat 2001 in die WTO ein
China gehörte zu den 23 Gründungsstaaten des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT), jedoch verließ die Republik bereits nach zwei Jahren Zugehörigkeit die zu der Zeit geltende Handelsordnung. Der Rücktritt vom GATT erfolgte am 5. Mai 1950, wobei China am 11. Dezember 2001 dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Handelssystem der WTO beitrat und somit 143. WTO-Mitglied wurde. China ist derzeit das einzige Land, das nach einem GATT-Ausritt der WTO erneut beitrat. Die Republik Syrien trat ebenfalls am 6. August 1951 aus dem GATT aus, befindet sich seit dem 4. Mai 2010 jedoch in Verhandlungen zum Beitritt der WTO.