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Zollbericht Welt WTO

Die Welthandelsorganisation

Was steckt hinter der WTO, welche Aufgaben hat sie und wie wird ein Staat zum Mitglied? Informationen zu diesen und weiteren Themen erhalten Sie bei uns.

Von Dr. Melanie Hoffmann, Dr. Achim Kampf | Bonn

Die Welthandelsorganisation (WTO) ist eine internationale Organisation, die sich mit den Regelungen zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der einzelnen Nationen auseinandersetzt. Der Abbau von Handelshemmnissen sowie die Liberalisierung des Welthandels sind dabei wesentliche Ziele. Aber auch andere Themen, wie zum Beispiel der Handel mit Dienstleistungen und geistigem Eigentum, werden unter dem Dach der WTO geregelt. Die nachfolgenden Berichte geben Ihnen grundlegende Informationen über die WTO an die Hand.

  • Die Welthandelsorganisation (WTO)

    (Stand: 11.06.2021) Die WTO: Eine internationale Organisation regelt und liberalisiert den Welthandel. 

    Die Welthandelsorganisation (WTO) ist eine internationale Organisation, die sich mit den Regelungen zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der einzelnen Nationen auseinandersetzt. Sie wurde am 15. April 1994 im Rahmen der Uruguay-Runde in Marrakesch gegründet und arbeitet seit Inkrafttreten am 1. Januar 1995 aktiv an internationalen Handelsthemen.

    Vorgänger der WTO war die das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) administrierende Organisation. Das GATT findet heute noch als Bestandteil des WTO-Übereinkommens Anwendung. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WTO wies die Organisation 81 Mitglieder auf. Derzeit zählt die WTO 164 Mitglieder, die allesamt Mitglied aller Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen aus der Uruguay-Runde sind - mit Ausnahme der plurilateralen Abkommen. Zudem nehmen derzeit 25 Staaten den sogenannten "Observer/Beobachter-Status" ein. Derzeit wird die WTO von der Generaldirektorin Ngozi Okonjo-Iweala aus Nigeria geführt.

    Mit der WTO zu einem multilateralen Handelssystem

    Die WTO strebt den Abbau von Zöllen und anderer Handelsbarrieren sowie die Beseitigung von Diskriminierungen innerhalb der internationalen Wirtschaftsbeziehungen an (Präambel des Abkommens zur Errichtung der WTO). Mit diesem Ziel möchte die WTO ein integriertes, funktionsfähiges und dauerhaft multilaterales Handelssystem schaffen und den Liberalisierungsgedanken im internationalen Handel stärken.

    Die WTO liberalisiert den Welthandel

    Die Aufgaben der WTO lassen sich in drei wesentliche Bereiche einteilen:

    1. Verhandlungen zum Abbau von Handelshemmnissen zwischen den Mitgliedern führen und vorantreiben
    2. Überwachung der Handelspolitik der einzelnen Mitglieder
    3. Als Streitschlichtungsorgan bei Handelsstreitigkeiten auftreten

    Unter den genannten Kernaufgaben fällt ein breites Spektrum an Aufgaben. Die nachstehenden Aufgaben stellen nur einen Ausschnitt des komplexen Aufgabenfeldes der WTO dar:

    • WTO-Vertragstexte weiterentwickeln und durchführen;
    • Handelsstreitigkeiten abbauen;
    • Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsniveau fördern;
    • Kosten für internationale Unternehmen senken;
    • Unterstützung bei der Entwicklung von Ländern/Entwicklungsländern;
    • Umwelt- und Gesundheitsschutz vorantreiben;
    • Stabilität und Friede unterstützen;
    • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern;
    • Lebenshaltungskosten senken und Lebensstandards erhöhen.

    "Gleichbehandlung" - die goldene Regel der WTO

    Die WTO verfolgt vier wesentliche Prinzipien - Meistbegünstigung, Inländergleichbehandlung, Reziprozität und Transparenz. Mit diesen Prinzipien strebt die WTO einen diskriminierungsfreien, stabilen und fairen Handel an.

    Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung (Art. I GATT, Art. II GATS, Art. 4 TRIPS) muss ein WTO-Mitglied alle Mitglieder der WTO gleichartig behandeln. Gewährt ein Mitglied einem anderen Mitglied einen Vorteil, muss dieser Vorteil auch den weiteren WTO-Mitgliedern gewährt werden. Das Prinzip verbietet somit die Diskriminierung ausländischer Produkte untereinander.

    Die Inländergleichbehandlung (Art. III GATT, Art. XVII GATS, Art. 3 TRIPS) verhindert die Diskriminierung ausländischer Waren und Dienstleistungen gegenüber inländischen Produkten, sobald diese den inländischen Markt erreichen.

    Nach dem Prinzip der Reziprozität, oder auch Gegenseitigkeit genannt, wird eine Gleichbehandlung erzielt. Gewährt das Land A Land B einen Zollvorteil, muss Land A im Gegenzug den gleichen Vorteil von Land B erhalten. Entwicklungsländer können unter bestimmten Voraussetzungen von der Gleichbehandlung ausgenommen werden.

    Des Weiteren strebt die WTO eine transparente (Art. X GATT, Art. III GATS) und klare Darstellung von Regelungen an, um allen Mitgliedern das Handeln untereinander zu vereinfachen. Regelungen und Änderungen werden stets veröffentlicht und aktualisiert.

    Das Liberalisierungsprinzip und somit der Abbau tarifärer und nichttarifärer Hemmnisse nimmt in der WTO eine entscheidende Rolle ein. In Art. XI GATT wird das Verbot nichttarifärer Handelshemmnisse ausgesprochen, wobei sich dies in der Präambel des GATS ebenfalls wiederfinden lässt. Lediglich gezielte Ausnahmen erlauben den Mitgliedern handelsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen (Art. XIX GATT, Art. XX GATT, Art. XXI GATT).

    Klare Strukturen erleichtern die Umsetzung der Ziele

    Die Ministerkonferenz ist das oberste Plenarorgan der WTO und darf in allen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. Der Allgemeine Rat ist daneben das operative Hauptorgan der WTO und besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten. Dieser agiert als Streitschlichtungsorgan, als Organ zur Überprüfung der Handelspolitiken und stellt Räte sowie Ausschüsse und Arbeitsgruppen der einzelnen Abkommen zusammen. Die WTO verabschiedet Beschlüsse nach dem Konsensprinzip, nach dem keines der anwesenden Mitglieder gegen den Beschluss stimmen darf. Kommt kein Konsens zustande, kann auf die Mehrheitsabstimmung zurückgegriffen werden.

    GATT, GATS, TRIPS: Übereinkommen der WTO

    Nach Art. II WTO-Übereinkommen setzt sich das WTO-Übereinkommen aus dem Übereinkommen an sich und den folgenden Abkommen:

    • Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT);
    • Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS);
    • Übereinkommen über geistiges Eigentum (TRIPS);
    • Übereinkommen über die Landwirtschaft;
    • Übereinkommen über Antidumping;
    • Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT);
    • Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Abkommen);
    • Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA);
    • Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs);
    • Plurilaterales Informations-Technologie-Abkommen (ITA).

    Wir informieren Sie in gesonderten Berichten über die einzelnen Abkommen. 

    Weitere Informationen:

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Aufbau und Struktur der WTO

    (Stand: 21.01.2022) Vor dem Hintergrund protektionistischer Maßnahmen der letzten Jahre ist auch die Rolle der Welthandelsorganisation (WTO) wieder stärker in den Fokus gerückt.

    Die WTO ist einer, wenn nicht der Eckpfeiler für fairen, freien und liberalisierten Welthandel.

    Vom Multilateralismus zum Plurilateralismus

    Dies erfolgt zum einen durch die Administration der multilateralen, das heißt für alle WTO-Mitglieder verbindlichen Übereinkommen, wie das GATT (General Agreement on Tariffs and Trade), dessen Organisation der Vorläufer der WTO war und das mit der Liberalisierung des freien Warenverkehrs den traditionellen Kern des WTO-Rechts zum Gegenstand hat. Weitere multilaterale Abkommen sind zum Beispiel das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS). Die multilateralen Übereinkommen sind für ein WTO-Mitglied auch dann verpflichtend, wenn es dieses nicht ratifiziert hat, etwa, weil es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens noch gar kein WTO-Mitglied war.

    Darin unterscheiden sie sich von den plurilateralen Abkommen. Diese sind nur für diejenigen WTO-Mitglieder verpflichtend, die sie auch ratifiziert haben.

    Derzeit in Kraft sind drei plurilaterale Handelsübereinkommen:

    • Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen,
    • Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen,
    • Übereinkommen über Informationstechnologie.

    Vor dem Hintergrund der zunehmenden Schwierigkeiten, multilaterale Übereinkommen abzuschließen, setzt man in der WTO in jüngerer Zeit vermehrt auf plurilaterale Übereinkommen. Beispiel hierfür sind die entsprechenden Initiativen zum Abschluss eines Übereinkommens für Investitionserleichterungen (Investment Facilitation Agreement) oder die Initiative zum Abbau von Handelshemmnissen für Umweltgüter.

    Angesichts des gerade auch vor dem Erfordernis nachhaltiger Klimapolitik gestiegenen Handlungsdrucks steht zu erwarten, dass diesen „Abkommen der Willigen“ künftig eine größere Bedeutung zukommt.

    Die Organe der WTO

    Aus dem Anspruch der WTO, zu einer möglichst globalen Handelserleichterung beizutragen, leitet sich das Erfordernis effizienter Strukturen ab.

    Das oberste Organ ist die Ministerkonferenz, die aus Vertretern aller Mitglieder besteht und alle zwei Jahre zusammentritt. Jedes WTO-Mitgliedsland hat eine Stimme. Sie entscheidet unter anderem über Änderungen des WTO-Rechts und über alle in den Anwendungsbereich eines multilateralen Handelsübereinkommens fallenden Angelegenheiten, die Ernennung des WTO-Generaldirektors sowie die Einsetzung bestimmter Räte.

    Der Allgemeine Rat nimmt die Aufgaben der Ministerkonferenz im Zeitraum zwischen deren Tagungen wahr. Ebenso wie die Ministerkonferenz setzt er sich aus Vertretern aller Mitglieder der WTO zusammen, in der Regel auf der Ebene der ständigen Vertretungen der WTO-Mitgliedstaaten bei der WTO. Im Rahmen des WTO-Streitbeilegungssystems nimmt er in gleicher Weise die Funktion des Streitbeilegungsgremiums wahr.

    Unterstützt wird der Allgemeine Rat durch weitere Räte und Ausschüsse. Im Einzelnen handelt es sich hier um den Rat für den Warenhandel, den Rat für handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums, den Ausschuss für Handel und Entwicklung, den Ausschuss für Zahlungsbilanzen sowie den Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung.

    Die administrativen laufenden Geschäfte, wie insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen sowie die Analyse des Welthandels nehmen das Generalsekretariat und an ihrer Spitze ein(e) Generaldirektor(in) wahr. Im Unterschied zu den oben beschriebenen Organen hat das Sekretariat jedoch keinerlei politische Kompetenzen. Die WTO ist - so ihre Selbstbeschreibung  - eine „member driven organization“.

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    Beschlussfassung im Konsens

    Grundsätzlich fassen die Organe ihre Beschlüsse auf der Grundlage des Konsensprinzipes, wobei ein „Konsens“ immer dann erzielt ist, wenn keine der anwesenden Mitglieder förmlich widerspricht.

    Allerdings gibt es hiervon zugunsten einfacher oder qualifizierter Mehrheiten auch Ausnahmen.

    So konsequent das Konsensprinzip im Hinblick auf den angestrebten Abschluss multilateraler Übereinkommen ist, so hinderlich hat es sich in der Praxis auch erwiesen mit der Folge, dass – wie oben beschreiben – derzeit eine starke Tendenz zu plurilateralen Initiativen besteht.

    Es bleibt abzuwarten, ob vor diesem Hintergrund Reformen des WTO-Rechts das Konsensprinzip aufweichen.

    Das Streitbeilegungsverfahren - Herzkammer des WTO-Rechts

    Das WTO-Recht ist Völkerrecht und verpflichtet unmittelbar die WTO-Mitglieder, welche die Übereinkommen innerstaatlich entsprechend umzusetzen haben. Damit genau dies erfolgt, ist es unerlässlich, dass die WTO-Mitlieder die Möglichkeit haben, die Einhaltung des WTO-Rechts durchzusetzen. Dies erfolgt durch einen Streitbelegungsmechanismus, häufig auch als „Herzstück des WTO-Recht“ bezeichnet.

    Im Streitbeilegungsverfahren sind drei Organe beteiligt: das Panel, der Appellate Body und der Dispute Settlement Body (DSB). Panel und Appellate Body sind mit Gerichten vergleichbar, die allerdings lediglich Empfehlungen aussprechen. Werden diese vom DSB angenommen, muss die unterlegene Partei ihnen nachkommen.

    Seit dem 10. Dezember 2019 verfügt der Appellate Body nicht mehr über die Mindestzahl von drei Richtern, sodass derzeit über keine neuen Berufungen entschieden werden kann.

    Zur Überwindung dieser Blockade sind bereits die Europäische Union (EU) und weitere WTO-Mitglieder tätig geworden. Eine Übergangslösung wurde geschaffen, die am 15. April 2020 vom Europäischen Rat  genehmigt und am 30. April 2020 der WTO mitgeteilt wurde.

    Weitere Einzelheiten zum Streitbeilegungsmechanismus sowie der erwähnten Übergangsregelung können Sie in unserem Bericht Das Streitbeilegungsverfahren der WTO nachlesen.

    Fazit

    Die WTO steht sowohl institutionell als auch inhaltlich vor großen Herausforderungen. Meistert sie diese, wird sie auch künftig für einen fairen und freien Welthandel sorgen.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Das Beitrittsverfahren der WTO

    (Stand: August 2024) Der Beitrittsprozess dauert zwar zumeist viele Jahre, aber eine WTO-Mitgliedschaft bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Davon profitieren derzeit 166 Staaten. 

    Viele Staaten haben sich dem langwierigen Beitrittsprozess der WTO gestellt und 23 Staaten befinden sich derzeit mittendrin. Von einer Mitgliedschaft bei der WTO profitieren nicht nur die Staaten und somit die direkten WTO-Mitglieder, sondern auch die in dem Land ansässigen Unternehmen. 

    Unternehmen profitieren von einem WTO-Beitritt

    Die Welthandelsorganisation (WTO) befasst sich mit den Regeln der Handelspolitik, organisiert und überwacht internationale Handelsbeziehungen durch verbindliche Regelungen und sorgt bei Handelskonflikten für eine effektive Streitschlichtung innerhalb eines multilateralen Gremiums.

    Internationale Unternehmen profitieren ebenfalls von den Grundprinzipien und dem Ziel der WTO, substantiell Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen. Unternehmen, die mit Mitgliedsstaaten der WTO handeln, profitieren von einem offenen Marktzugang, Sicherheit durch Transparenz und Vorhersehbarkeit. Durch fest geregelte (Maximal-)Zollsätze, dem längerfristigen Ziel eines Abbaus aller Handelshemmnisse und der Angleichung von Normen legt die WTO die Basis dafür, dass sich Import- und Exportkosten nicht plötzlich und willkürlich erhöhen. Verändern sich allerdings bestimmte Rahmenbedingungen im Handelsgefüge, so sieht das WTO-Recht die Möglichkeit vor, zusätzliche Zölle einzuführen. Rechtsgrundlage dafür sind insbesondere das GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.

    Die Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung wirken sich ebenfalls positiv für Unternehmen aus. 

    1. Das Prinzip der Meistbegünstigung verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, allen WTO-Mitgliedern dieselben handelspolitischen Vorteile zu gewähren. Wenn sich ein Mitgliedsstaat dazu entschließt, Zollermäßigungen einzuführen, dann müssen diese unverzüglich und bedingungslos einheitlich gegenüber allen anderen Mitgliedsstaaten erfolgen. Dabei gilt dieses Prinzip nicht nur für Waren, sondern gleichermaßen für den Handel mit Dienstleistungen sowie im Zusammenhang mit handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums. Dadurch wird eine maximale Fairness gewährleistet, auf die sich Unternehmen verlassen können.
    2. Das Prinzip der Inländergleichbehandlung soll verbieten, dass importierte Waren schlechter als einheimische Waren behandelt werden.

    Für den Fall, dass sich die Mitglieder der WTO nicht an ihre Prinzipien halten und dadurch ein Handelskonflikt entsteht, gibt es das Streitbeilegungsverfahren der WTO. Hier werden Streitigkeiten vor einem multilateralen Gremium verhandelt. Zwar haben Unternehmen keine entsprechende Klagebefugnis, jedoch trägt das Verfahren dazu bei, dass die WTO-Mitglieder die Regeln des WTO-Rechts berücksichtigen.

    Jeder Staat darf WTO-Mitglied werden

    Nach Art. XII:1 des Abkommens zur Errichtung der WTO darf jeder Staat oder jedes Zollgebiet der WTO und den dazugehörigen Abkommen beitreten, wenn die Bedingungen, die zwischen dem beitrittswilligen Mitglied und der WTO vereinbart wurden, eingehalten werden. Dabei setzt die WTO voraus, dass die Handelspolitik des Landes völlig autonom ist und diese in Form eines Memorandum dargelegt wird.

    Staaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Errichtung der WTO Mitglied des GATT 1947 waren, gelten als Gründungsmitglieder der WTO.

    Von der Eintrittsanfrage bis zum vollwertigen WTO-Mitglied

    1. Bevor eine Arbeitsgruppe erstellt wird, reicht das beitrittswillige Land eine Eintrittsanfrage beim Generaldirektor der WTO ein. Diese wird an alle WTO-Mitglieder, den Allgemeinen Rat und die Ministerkonferenz weitergeleitet. Der Allgemeine Rat entscheidet sodann über die Errichtung einer Arbeitsgruppe (Working Party).
    2. Es wird eine Arbeitsgruppe zusammengestellt, die sich mit dem Beitritt auseinandersetzt. Jedes WTO-Mitglied kann dieser Arbeitsgruppe angehören und somit den Beitrittsantrag prüfen.

      Der Kern liegt in den Beitrittsverhandlungen, die sich in multilaterale, bilaterale und bei Bedarf in plurilaterale Verhandlungen gliedern.

      Die WTO verlangt von dem beitrittswilligen Land, dass die eigene Handels- und Wirtschaftspolitik mit all ihren Auswirkungen auf die WTO-Abkommen dargelegt wird. Das beitrittswillige Land setzt dafür ein Memorandum auf, welches die staatseigene Politik mit ihren Auswirkungen genauestens beschreibt. Dieses Memorandum wird sodann der WTO übermittelt und von der Arbeitsgruppe, die sich mit dem Beitritt auseinandersetzt, geprüft und verhandelt. Abschließend wird ein formelles Dokument mit den vereinbarten Verpflichtungen erstellt (Draft Working Party Report).

      Im bilateralen Austausch werden Themen zu Dienstleistungen (GATS) und zum Handel (GATT) besprochen. Dabei werden Angebote unterbreitet, verhandelt und abschließend in Form einer Aufstellung festgehalten.

    3. Neben den bilateralen und multilateralen Verhandlungen können spezielle Angelegenheiten zwischen dem beitrittswilligen Land und den daran interessierten WTO-Mitgliedern verhandelt werden.
    4. Sobald die Arbeitsgruppe dem Entwurf des Beitrittspakets zugestimmt und diesen an die Ministerkonferenz weitergeleitet hat, ist die Arbeit der Arbeitsgruppe beendet. Das Beitrittspaket enthält den Bericht der Arbeitsgruppe, Entwürfe für einen Beschluss und für das Beitrittsprotokoll sowie Listen zu den entsprechenden Gütern und Dienstleistungen aus den bilateralen Verhandlungen.
    5. Die Ministerkonferenz und der Allgemeine Rat müssen dem Beitrittspaket zustimmen.
    6. Stimmen Ministerkonferenz und Allgemeiner Rat zu, bedarf es sodann einer Zustimmung des beitrittswilligen Landes in Form einer Unterzeichnung oder Ratifikation. Dieser Prozess dauert in der Regel 3 bis 6 Monate, wobei dies vom beitrittswilligen Land abhängt.
    7. 30 Tage nachdem die Beitrittsbestimmungen angenommen und die WTO darüber in Kenntnis gesetzt wurde, wird der Bewerber ein vollwertiges WTO-Mitglied.

    Der Beitrittsprozess ist langwierig und erfordert zahlreiche Verhandlungsrunden. Faktoren, wie die politische Lage des Beitrittskandidaten, das Ausmaß der zu verhandelnden Faktoren oder auch die Kapazitäten innerhalb der WTO und der Arbeitsgruppe, spielen eine wichtige Rolle und können den Prozess verlangsamen. 166 Staaten durchliefen bisher das oben dargelegte Beitrittsverfahren.

    Mitglieder der WTO

    Kein Mitglied verließ bis jetzt die WTO

    Nach Art. XXXI GATT kann jedes Mitglied vom Abkommen zurücktreten oder den Rücktritt für bestimmte Zollgebiete, die in seiner Verantwortlichkeit liegen, erklären. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen und wird sechs Monate nachdem der Generalsekretär die Rückmeldung erhalten hat, wirksam. Weitere Voraussetzungen formuliert das WTO-Übereinkommen nicht.

    Möchte ein WTO-Mitglied von einem Abkommen der WTO zurücktreten (zum Beispiel GATT), gilt die "Alles oder Nichts"-Regel. Dies bedeutet, dass ein Mitglied entweder von allen Übereinkommen der WTO zurücktritt oder alle anerkennt. Eine Ausnahme gilt lediglich für die plurilateralen Abkommen.

    Das WTO-Übereinkommen sieht nicht vor, ein Mitglied aufgrund eines Fehlverhaltens aus der WTO auszuschließen. Bei einem Fehlverhalten kann das Dispute Settlement Body über die Auferlegung von Sanktionen, jedoch nicht über einen Ausschluss aus der WTO entscheiden.

    China trat 2001 in die WTO ein

    China gehörte zu den 23 Gründungsstaaten des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT), jedoch verließ die Republik bereits nach zwei Jahren Zugehörigkeit die zu der Zeit geltende Handelsordnung. Der Rücktritt vom GATT erfolgte am 5. Mai 1950, wobei China am 11. Dezember 2001 dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Handelssystem der WTO beitrat und somit 143. WTO-Mitglied wurde. China ist derzeit das einzige Land, das nach einem GATT-Ausritt der WTO erneut beitrat. Die Republik Syrien trat ebenfalls am 6. August 1951 aus dem GATT aus, befindet sich seit dem 4. Mai 2010 jedoch in Verhandlungen zum Beitritt der WTO.

    Von Dr. Melanie Hoffmann, Karin Appel | Bonn

  • Die Überwachung nationaler Handelspolitiken in der WTO (TPRM)

    Letzte Aktualisierung: 05.04.2022

    Die regelmäßige Überprüfung nationaler Handelspolitiken gehört zu den Kernaufgaben der WTO und ist vor allem in turbulenten Zeiten sehr wichtig.

    Die Ziele einer handelspolitischen Überprüfung

    Die WTO hat im April 1994 den sogenannten Trade Policy Review Mechanism (TPRM) in das Welthandelssystem integriert. Heute gilt der TPRM als fester Bestandteil der WTO und die daraus resultierende regelmäßige Überprüfung nationaler Handelspolitiken zu den Kernaufgaben der WTO.

    Das primäre Ziel liegt dabei in der Vereinfachung des multilateralen Handelssystems sowie in der Erhöhung von Transparenz und gegenseitigem Verständnis der einzelnen WTO-Mitglieder. Daneben können vor allem Entwicklungsländer und Least Developed Countries (LDCs) vom TPRM profitieren, da das Instrument die Kooperation zwischen den internationalen Organisationen fördert, Reformen anstößt, Vertrauen bei ausländischen Investoren und Handelspartnern hervorruft, die Selbstevaluierung der einzelnen WTO-Mitglieder einleitet und eine Reflexion am multilateralen Prozess veranlasst.

    Mithilfe des TPRM können also nationalstaatliche Handelspolitiken beurteilt werden, wobei dies auf neutraler Ebene verläuft und keineswegs als Überwachungsinstrument hinsichtlich der Mitglieder-Verpflichtungen fungiert.

    Wer wird überprüft?

    Alle WTO-Mitglieder müssen sich solch einer handelspolitischen Überprüfung unterziehen. Dabei hängt die Häufigkeit der Überprüfung vom Anteil des WTO-Mitglieds am Welthandel ab. Die vier größten WTO-Mitglieder (Die Europäische Union, USA, Japan und China) werden alle zwei Jahre überprüft. Die darauf folgenden 16 Mitglieder müssen sich alle vier Jahre und alle übrigen WTO-Mitglieder nur alle sechs Jahre überprüfen lassen.

    Die am wenigsten entwickelten WTO-Mitglieder (LDCs) können zudem einen längeren Überprüfungszeitrahmen beantragen, sodass die Überprüfung in noch größeren Intervallen erfolgt.

    Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Verfahren von 1995 bis heute.

    Wie erfolgt die Überprüfung?

    Der Ausschuss für handelspolitische Überprüfungen (Trade Policy Review Body), der sich aus allen WTO-Mitgliedern zusammensetzt, nimmt die neutrale Beurteilung der nationalstaatlichen Handelspolitiken vor. Die Überprüfung stützt sich dabei auf einen Sekretariatsbericht (vom WTO-Sekretariat und der Trade Policy Review Division) und einen Regierungsbericht (Bericht der betreffenden Regierung).

    Die Berichte bestehen aus detaillierten Kapiteln, in denen die Handelspolitik und -praktiken des Mitglieds untersucht und die handelspolitischen Institutionen sowie die makroökonomische Situation beschrieben werden. Vor diesen Kapiteln befindet sich die Zusammenfassung des Sekretariats, in der einerseits der Bericht zusammengefasst und andererseits die Perspektive des Sekretariats auf die Handelspolitik des Mitglieds dargestellt wird.

    Der Sekretariatsbericht und die Grundsatzerklärung des Mitglieds werden nach der Überprüfungssitzung zusammen mit dem Text der abschließenden Bemerkungen des TPRM-Vorsitzenden veröffentlicht.

    Verschaffen Sie sich einen Überblick über die möglichen Inhalte eines Trade Policy Review Report by the Secretariat sowie eines Trade Policy Review Report des jeweiligen Mitglieds (hier zum Beispiel Japan). 

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Das Streitbeilegungsverfahren der WTO

    (Stand: 28.05.2024) Das Streitbeilegungsgremium ermöglicht Sicherheit im internationalen Handel und bietet eine Plattform zur Lösung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern. 

    Mit dem Streitbeilegungsgremium Handelskonflikte schlichten

    Die WTO regelt innerhalb der Vereinbarung über Regeln und Verfahren der Streitbeilegung und der GATT-, GATS- und TRIPS-Übereinkommen den Streitbeilegungsmechanismus. Auf die Streitbeilegung der WTO kann sich jedes WTO-Mitglied berufen, welches sich in seinen Rechten benachteiligt fühlt oder wenn ihm zustehende Vorteile nicht gewährt wurden.

    Ein solches Verfahren kann jedoch nur von den 164 Mitgliedstaaten und nicht von Einzelpersonen oder Unternehmen eingeleitet werden. Unternehmen können sich an die Regierung ihres Staates oder eines anderen Mitgliedstaates wenden, eine Beschwerde vortragen und die Einleitung eines Streitschlichtungsverfahrens verlangen. Für solche Fälle ist innerhalb der EU die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 heranzuziehen.

    Das Ziel der Streitbeilegung ist die Konfliktlösung und nicht der Erlass eines bindenden Urteils. Der Dispute Settlement Body (DSB) strebt eine Kombination aus diplomatischer, rechtlicher und zügiger Streitbeilegung an.

    Streitbeilegung schafft Transparenz und Sicherheit

    Die Vereinbarung zur Beilegung von Streitigkeiten ermöglicht Vorhersehbarkeit und Sicherheit im internationalen Handel. Die Regeln untersagen den Mitgliedern, eigenständig über Auseinandersetzungen und Konflikte zu entscheiden und Maßnahmen zu ergreifen. Mithilfe des strukturierten Systems des DSB sollen Streitigkeiten gelöst, konsequent und WTO-konforme Maßnahmen ergriffen, schwächere Mitglieder berücksichtigt und ein System des fairen Miteinander geschaffen werden.

    Schritt für Schritt zur Beilegung: das Streitbeilegungsverfahren

    Fühlt sich ein WTO-Mitglied in seinen Rechten beeinträchtigt, strebt die WTO vorerst eine Lösungsfindung in Form einer Konsultation unter den betroffenen Parteien an (Art. 4 DSU). Das vertragsverstoßende Mitglied kann innerhalb von zehn Tagen auf die Anschuldigungen des beschwerdeführenden Mitglieds reagieren und anschließend innerhalb weiterer dreißig Tage eine Verhandlung zur Konfliktlösung aufnehmen. Das Ziel dieser bilateralen Konsultation soll die Streitschlichtung ohne Hinzuziehung des DSB sein.

    Wird innerhalb von 60 Tagen keine Lösung erreicht, wird ein Panel eingesetzt (Art. 6 DSU ff.). Das beschwerdeführende WTO-Mitglied kann die Einrichtung des Panels durch eine einseitige Erklärung bewirken. Nur wenn alle anderen Mitgliedstaaten gegen die Einrichtung des Panels stimmen, kann das Verfahren verhindert werden. Mitglieder des Panels sind spezialisierte Professoren, Diplomaten und Regierungsvertreter. Das Panel untersucht nach den Maßstäben des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge den vorgetragenen Konflikt und gibt den erstellten Schlussbericht nach spätestens neun Monaten an den DSB weiter. Sprechen sich nicht sämtliche Mitglieder des DSB gegen den Bericht des Panels aus (umgekehrter Konsens), wird der Bericht innerhalb von 60 Tagen nach Verteilung des Panelreports an die Mitglieder auf der DSB-Sitzung angenommen (Art. 16 DSU).

    Sollte eine der Parteien oder sogar beide Parteien Einspruch erheben, überprüft der Appellate Body den Bericht des Panels und erstellt innerhalb von weiteren 60 Tagen einen eigenen Bericht (Art. 17 DSU). Dieser Bericht beschränkt sich lediglich auf rechtliche Fragen. Der DSB entscheidet auch hier in Form des umgekehrten Konsenses über die Annahme des Berichts des Appellate Bodys.

    Einer Annahme des Panel-Berichts durch den DSB ist Folge zu leisten (Art. 21 DSU).

    Wenn die unterlegene Partei die Empfehlung nicht umsetzt und die Streitigkeit auch nicht anders einvernehmlich beigelegt wird, kann die obsiegende Partei die Aussetzung von Pflichten nach den WTO-Übereinkommen, wie etwa die Bindung an die Maximalzölle, beantragen. Erst wenn hierzu eine Ermächtigung erfolgt, dann - und zwar erst dann - sind Strafzölle als Sanktionen zulässig (Art. 22 DSU).

    Grafik Das Streitschlichtungsverfahren der WTO
    Das Streitschlichtungsverfahren der WTO | © Germany Trade & Invest

    Europäische Union nutzt aktiv das Streitbeilegungsverfahren

    Die Europäische Union war bis heute an zahlreichen Streitbeilegungsverfahren beteiligt. Dabei wird die EU durch die Europäische Kommission vertreten, die durch das Europäische Parlament unterstützt wird. Das Europäische Parlament beobachtet aufmerksam die Entwicklung von Streitigkeiten und der Ausschuss für internationalen Handel des Parlaments nimmt zu den jeweiligen Handelsstreitigkeiten Stellung.

    Bisher nahm die EU in 110 Fällen die Rolle der Beschwerdeführerin und in 93 Fällen die der Beklagten ein. In 217 Fällen fungierte die EU als Beobachterin, das heißt als Drittpartei.

    Zu der Auflistung aller Disputes nach Mitgliedern sortiert

    Konsultationsanfragen, gegründete Panels und Appellate Body Berichte von 2014 bis 2023

    Übersicht der Streitbeilegungsberichte

    Blockade der WTO-Streitschlichtung

    Seit dem 10. Dezember 2019 verfügt das Streitschlichtungsgremium der WTO nicht mehr über die Mindestzahl von drei Richtern, sodass derzeit über keine neuen Berufungen entschieden werden kann.

    Zur Überwindung dieser Blockade sind bereits die EU und weitere WTO-Mitglieder tätig geworden. Eine Übergangslösung wurde geschaffen, die am 15. April 2020 vom Europäischen Rat genehmigt und am 30. April 2020 der WTO mitgeteilt wurde.

    Aber wie geht es weiter? Welche Schritte bereits eingeleitet wurden und was noch folgt, können Sie in unserer chronologisch angeordneten (von unten nach oben) Textsammlung nachverfolgen. 

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Umweltschutz und Nachhaltigkeit in der WTO

    (Stand: Juli 2024) Klima-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit nehmen eine wichtige Rolle im globalen Handel und somit auch bei Unternehmen ein. Die WTO setzt sich aktiv ein. 

    Bereits 1970 wurden die Auswirkungen des Handels auf die Umwelt erkannt, sodass Umweltfragen gegen Ende der Uruguay-Runde (1986-1994) prominenter im Rahmen des GATT (heute der Welthandelsorganisation - WTO) behandelt wurden.

    Das Gründungsabkommen der WTO sieht neben einem Abbau von Handelshemmnissen, Transparenzgebot und Gleichbehandlungsgrundsätzen auch den Schutz von Umwelt und Klima vor. Demnach stellen nachhaltige Entwicklung, Schutz sowie Erhaltung der Umwelt grundlegende Ziele der WTO dar, wobei die weltweite Handelsliberalisierung weiterhin das vorrangige Anliegen der WTO ist.

    Handel und Klimawandel

    Für den Klimawandel formuliert die WTO zwar (noch) keine spezifischen Regeln, jedoch stehen Klimawandel und Klimaschutz ganz oben auf der Agenda.

    Die WTO stellt ein wichtiges Forum für dieses Thema dar, da sich Maßnahmen und Strategien zum Klimawandel auf verschiedene Weise mit dem internationalen Handel überschneiden. Durch einen offenen Handel und eine dadurch resultierende effiziente Allokation der internationalen Ressourcen kann der Klimawandel eingedämmt und die Lebensqualität gleichzeitig gesteigert werden.

    Neben dessen berücksichtigt die WTO den Klimawandel in ihrem Handeln, ihren Zielen und Möglichkeiten. Beispielsweise wurde im Jahr 2021 analysiert, ob und inwiefern der Klimawandel in regionalen Handelsabkommen Berücksichtigung findet/finden könnte.

    Handel und Nachhaltigkeit

    Durch die Ziele der WTO bietet die Organisation einen wirksamen Rahmen für ökologische Nachhaltigkeit, wirtschaftliche Profitabilität und soziale Inklusion. Die Ziele der WTO unterstützen Mitglieder dabei, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu ergreifen, aber auch, dass solche Maßnahmen nicht willkürlich und protektionistisch angewandt werden. Vor allem das WTO-Tool der Überwachung der Handelspolitik wirkt hierbei unterstützend.

    Im Rahmen der Agenda 2030 hat sich die Weltgemeinschaft 17 Ziele für eine sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Entwicklung gesetzt. Die WTO unterstützt bei der Umsetzung dieser Ziele, indem sie sich für stabile, transparente und gerechte Handelsbeziehungen einsetzt, den engen Austausch mit dem United Nations Department for Economic and Social Affairs (DESA) pflegt und dem High-level Political Forum (HLPF) einen jährlichen Bericht über die Umsetzungsbemühungen und Ergebnisse liefert.

    Wie trägt der Handel zur Umsetzung der SDGs bei?

    SDG 1: Keine Armut durch offene Märkte und handelspolitische Initiativen anstreben;

    SDG 2: Kein Hunger durch die Abschaffung von Subventionen und Schaffung eines faireren Wettbewerbs erreichen;

    SDG 3: Gesundheit und Wohlergehen durch einen besseren Zugang zu erschwinglichen Arzneimitteln für alle gewährleisten;

    SDG 5: Geschlechtergleichheit durch sich verändernde Beschäftigungsmöglichkeiten (auch für Frauen) erreichen;

    SDG 8: Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum mithilfe der Aid for Trade Initiative der WTO fördern;

    SDG 9: Industrie, Innovation und Infrastruktur nachhaltig und widerstandsfähig mithilfe offener Märkte, eines zunehmenden Wettbewerbs und von Möglichkeiten des Wissens- und Technologietransfers gestalten sowie fördern;

    SDG 10: Weniger Ungleichheit mithilfe der Grundprinzipien der WTO erreichen;

    SDG 14: Leben unter Wasser mit einem entsprechenden Abkommen schützen;

    SDG 17: Partnerschaften zur Erreichung der Ziele werden von der WTO gefördert.

    Quelle: WTO: https://www.wto.org/english/thewto_e/coher_e/sdgs_e/sdgs_e.htm


    Handel und Umwelt - Die drei Umweltinitiativen

    Mit den drei Initiativen sollen die Umweltbelange in den Mittelpunkt zukünftiger Handelsgespräche gestellt werden. Dabei soll kontinuierlich überprüft werden, wie die WTO zur Lösungsfindung der derzeitigen Umweltprobleme beitragen kann und wie die globalen, multilateralen Handelsregel gestaltet werden können, um die Herausforderungen zu bewältigen.

    Die drei Initiativen stellen einen wichtigen Meilenstein des multilateralen Handelssystems dar und fördern zugleich den Zusammenhalt verschiedener Länder.

    Handel und ökologische Nachhaltigkeit 

    Die 77 Mitglieder der Initiative "Trade and Environmental Sustainability Structured Discussions - TESSD" diskutieren handelsbezogene Klimaschutzmaßnahmen und -politik, die zur Erreichung der Klima- und Umweltziele beitragen können. Die im Dezember 2021 veröffentlichte Ministererklärung zeigt die zukünftigen Arbeitsthemen dieser Initiative auf. Dabei stehen etwa Ansätze zur Erleichterung des Handels mit Umweltgütern, nachhaltige Lieferketten und nachhaltiger Handel für Entwicklungsländer im Vordergrund.

    Verringerung von Kunststoffverschmutzung und nachhaltiger Kunststoffhandel

    Mit der aus derzeit 82 Mitgliedern bestehenden Initiative "Dialogue on Plastics Pollution and Environmentally Sustainable Plastics Trade - DDP" sollen ein besseres Verständnis des weltweiten Handels mit Kunststoffen erreicht, die Kunststoffverschmutzung verringert und ein nachhaltiger und umweltverträglicher Kunststoffhandel gefördert werden. Der im April 2024 veröffentliche Arbeitsplan gibt einen Überblick über die für das Jahr 2024 geplanten Arbeitsthemen sowie -termine dieser Initiative. 

    Subvention für fossile Brennstoffe

    Die Initiative "Fossil Fuel Subsidy Reform - FFSR" wird derzeit von 47 Mitgliedern mitgetragen, die sich allesamt für transparente Subventionen fossiler Brennstoffe in der WTO aussprechen und Möglichkeiten analysieren, um diese Transparenz zu fördern sowie die Reform der Subventionen zu erleichtern. Die im Februar 2024 aktualisierte Ministererklärung sowie der Arbeitsplan für die kommenden Jahre zeigen die zukünftigen Arbeitsthemen und die ersten Ergebnisse dieser Initiative auf.

    Aktuelle Fortschritte bei den drei Umweltinitiativen

    Ausschuss für Handel und Umwelt in der WTO

    Der Handel- und Umweltausschuss stellt ein Forum dar, in dem sich Regierungen über die Auswirkungen der Handelspolitik und des internationalen Handels auf die Umwelt austauschen. Dieser Ausschuss besteht seit 1995 und verfolgt ein umfassendes Arbeitsprogramm zum Schutz der Umwelt. Dabei untersucht der Ausschuss auch die Auswirkungen von Umweltmaßnahmen auf den Marktzugang, das geistige Eigentum (TRIPS), die biologische Vielfalt und die Kennzeichnung für Umweltzwecke.

    In Sondersitzungen des Ausschusses finden Verhandlungen über die Themen Handel und Umwelt statt. Diese Verhandlungen sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda und streben an, die gegenseitige Unterstützung der Handels- und Umweltpolitik zu verbessern. Die Verhandlungen konzentrieren sich dabei auf den Abbau von Zöllen und nichttarifären Hemmnissen für Umweltgüter und -dienstleistungen, die Verhältnismäßigkeit zwischen WTO-Abkommen und der multilateralen Umweltabkommen (MEA) und eine gute Zusammenarbeit zwischen den Sekretariaten der WTO und der MEA.

    Environmental Database

    Informationen zu Umweltmaßnahmen und -politiken

    Die Datenbank sammelt die von den WTO-Mitgliedern eingereichten umweltbezogenen Notifizierungen sowie die in den handelspolitischen Überprüfungen erwähnten Umweltmaßnahmen.

    Nutzer können Berichte und Datenblätter herunterladen, Mitgliederprofile einsehen, Daten aus Infografiken ablesen und sich über die konkreten umweltbezogenen Maßnahmen informieren. 

    Stand: 8. Februar 2022Quelle: WTO: https://edb.wto.org/


    Weiterführende Informationen

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Die Zukunft der Welthandelsorganisation

    (Stand: 6.3.2024) Eine gründliche Reform der Organisation in all ihren Kernfunktionen ist notwendig. Die WTO-Mitglieder streben eine solche Reform an.

    Veraltete Strukturen und Regeln, Krisensituationen, Blockaden und die wachsende Anzahl an bilateralen Handelsabkommen stellen die Welthandelsorganisation (WTO) vor Herausforderungen. Die WTO-Mitglieder sind sich einig, dass die WTO reformiert werden muss, um zukunftsfähig bleiben zu können.

    Ziel ist eine umfassende Reform

    Im Rahmen der 12. Ministerkonferenz (MC12) haben sich die Minister darauf geeinigt, die WTO-Reform mit einem Arbeitsprogramm anzustoßen. Dabei sollen die Regeln des Welthandelsrechts an die Veränderungen der Gesellschaft und des Handelssystems angepasst werden. Gleichzeitig müssen derzeitige Blockaden gelöst werden, um ein zukunftsfähiges System zu generieren und Herausforderungen besser bestehen zu können.

    Die Reform stellt für die EU eine wesentliche Priorität dar, "um das Vertrauen und den politischen Rückhalt aller Mitglieder zurückzugewinnen und das auf Regeln beruhende multilaterale Handelssystem aufrechtzuerhalten", so der Vizepräsident der Europäischen Kommission und für Handel zuständige Kommissar Valdis Dombrovskis.

    Auf der letzten Ministerkonferenz (MC13) im Februar 2024 konnte noch kein Reformdurchbruch erzielt werden.

    Aktuelle Herausforderungen der WTO

    Die Herausforderungen sind vielfältig. GTAI nimmt einige dieser Herausforderungen in den Blick (nicht abschließend):

    Veraltete Strukturen und Regelungen

    Das Übereinkommen der WTO wurde seit 1995 nicht überarbeitet, sodass zahlreiche Regeln nicht mehr zeitgemäß sind. Beispielsweise bedarf es einer Modernisierung des WTO-Abkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, um fairere Wettbewerbsregeln zu schaffen.

    Neben dessen finden einige aktuelle Themen noch keinerlei Berücksichtigung in den Übereinkommen der WTO. Dazu zählen zum Beispiel die Berücksichtigung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) im Welthandel, E-Commerce, Nachhaltigkeit und Gesundheits-, Arbeits- und Umweltstandards. Einige dieser Themen werden bereits aktiv in der WTO verhandelt (Ausgewählte WTO-Übereinkommen im Überblick).

    Da es zu einigen dieser Themen noch keine multilateralen Regeln gibt, weichen immer mehr Länder auf bilaterale Abkommen aus. Im Rahmen von bilateralen Verträgen können die Vertragsparteien auf die oben genannten Themen eingehen und hierzu einheitliche Regeln festhalten. 

    Steigende Anzahl bilateraler Handelsabkommen 

    Die wachsende Anzahl bilateraler Abkommen geht mit der steigenden Zahl von Akteuren einher, die aktiv an WTO-Verhandlungen teilnehmen. Die Anzahl an Schwellenländern ist heute ebenso groß wie die Zahl der möglichen Vetogruppen. Bis Mitte der 1980er Jahre war es zumeist möglich, ein Verhandlungsergebnis zu erlangen, wenn sich bereits die EU und die USA einig waren. Heute ist dies anders, da sich der Kreis der sich aktiv an Verhandlungen beteiligenden Akteure stetig vergrößert. Da es einfacher ist, sich innerhalb eines bilateralen Abkommens, also zwischen zwei Parteien, auf eine Lösung zu einigen, als innerhalb eines multilateralen Abkommens mit mindestens drei Parteien, steigt die Anzahl der bilateralen Abkommen weiter an. Bilaterale Abkommen unterscheiden sich jedoch voneinander, sodass der Welthandel dadurch verkompliziert und nicht wie nach dem Prinzip der multilateralen Abkommen vereinfacht wird.

    Die stockende Doha-Runde und die Zunahme bilateraler Abkommen veranlassten auch die EU zunehmend bilaterale Abkommen abzuschließen, obwohl sie sich jahrelang für die Förderung multilateraler Abkommen eingesetzt hat, um den Handel großflächiger zu liberalisieren. Mittlerweile kann die EU auf 42 Handelsabkommen mit knapp 80 Drittstaaten zurückgreifen.  

    Exkurs: Abschluss internationaler Übereinkünfte nach festen Regeln

    Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) obliegt der EU die Kompetenz, mit Drittländern oder internationalen Organisationen Verträge zu schließen. 

    Themen, die die gemeinsame Handelspolitik betreffen und somit auch das WTO-Recht, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der EU. Darüber hinausgehende Themen unterliegen einer geteilten Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. 

    Die EU in der WTO

    Schließt die EU mit einem anderen WTO-Mitgliedstaat ein Abkommen ab, so handelt es sich um ein bilaterales Abkommen. Die EU wird dabei durch die Kommission vertreten, die als ein Akteur für alle EU-Mitgliedstaaten auftritt. Die Europäische Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Verhandlungsgespräche. Die Kommission tritt auch bei Auseinandersetzungen im Namen der EU auf und vertritt folglich die Interessen aller EU-Mitglieder vor dem Streitschlichtungsgremium der WTO.

    Quelle: Gesetzestexte: AEUV und EUV

    Blockade der WTO-Streitbeilegung

    Die USA verweigern eine Nachbesetzung des Appellate Body, indem sie der Ernennung neuer Richter nicht zustimmen. Eine Interimslösung zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten haben aber nun die EU und weitere WTO-Mitglieder ins Leben gerufen. Im Rahmen der auf der MC12 vereinbarten WTO-Reform wird angestrebt, bis spätestens 2024 ein voll funktionsfähiges Streitbeilegungssystem wiederherzustellen. Auf der MC13 konnte die Wiederherstellung der vollen Funktionalität des Streitschlichtungssystems noch nicht verabschiedet werden.

    Wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen zur Blockade der WTO-Streitbeilegung.

    Verhalten der Mitglieder

    Wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen von Drittstaaten nehmen ebenfalls kontinuierlich zu. Eine plurilaterale WTO-Erklärung zum Verzicht von “Economic Coercion” könnte ein solches Verhalten möglicherweise abwehren.

    Neben dessen kommen die Mitglieder ihrer Notifizierungspflicht nur mangelhaft nach, sodass zahlreiche Maßnahmen nicht gemeldet werden. Die Dunkelziffer der nicht gemeldeten Handelsmaßnahmen wird mutmaßlich immer größer.

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

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